Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

10.  Kap.  Regelung  socialer  Verhältnisse  durch  Intervention  des  Staates.  421
schäftigten  Personen,  welche  zur  Besatzung  deutscher  See-  oder  Binnenwafferschiffe
  gehören.  Durch  Beschluß  des  Bundesrathes  kann  die  Versicherungspflicht ­
  noch  weiter  ausgedehnt  werden,  und  zwar:  1.  auf  Betriebsunternehmer,
die  nicht  wenigstens  einen  Lohnarbeiter  beschäftigen,  sowie  auf  die  Hausgewerbetreibenden, ­
  d.  h.  auf  die  Personen,  welche  in  ihrem  eigenen  Locale
mit  der  Herstellung  und  Bearbeitung  gewerblicher  Erzeugniffe,  und  zwar  in
der  Regel  im  Aufträge  und  für  Rechnung  anderer,  beschäftigt  sind.  Die  Personen ­
  ,  auf  welche  die  Bersicherungspflicht  durch  Bundesrathsbeschluß  ausgedehnt ­
  werden  darf,  können  sich  auch  schon  vorher  freiwillig  in  der  zweiten
Lohnklaffe  versichern,  wenn  sie  noch  nicht  40  Jahre  alt  sind.  Personen,
deren  Bersicherungspflicht  erlischt,  können  sich  gleichfalls,  wenn  sie  wollen,  in
der  zweiten  Lohnklaffe  weiter  versichern.  Sie  muffen  dann  aber  selbstredend
den  gesamten  Beitrag  selbst  aufbringen  und  zudem  einen  dem  Reichszuschuß
(siehe  unten)  entsprechenden  Betrag  einzahlen,  wie  das  auch  die  übrigen  frei-Millig
  Versicherten  thun  müssen.  Der  aus  einem  Versicherungsverhältniß  erwachsende
  Anspruch  erlischt,  wenn  während  vier  aufeinander  folgender  Kalenderjahre ­
  nur  für  weniger  als  zusammen  47  Beitragswochen  Beiträge  entrichtet
wurden.  Die  Berechtigung  lebt  aber  wieder  auf,  wenn  das  Versicherungsderhältniß
  infolge  der  gesetzlichen  Nöthigung  oder  freiwillig  erneuert  wurde
und  sodann  fünf  Beitragsjahre  verflossen  sind.  Die  Besorgung  der  Verficherungsgeschäfte
  liegt  in  den  Händen  territorialer  Versicherungsanstalten,
deren  in  Preußen  jede  Provinz  eine  besondere  zählt,  und  zu  diesem  Behufe
Absteht  ein  aus  öffentlichen  Functionären  zusammengesetzter  Vorstand,  dem  ein
aus  gewählten  Vertretern  der  Unternehmer  und  der  Versicherten  gebildeter
Ausschuß  und  unter  Umständen  auch  ein  Aufsichtsrath  zur  Seite  steht.
Welches  sind  nun  aber  die  durch  diese  Anstalten  gewährten  Leistungen?
Versicherten  haben  im  Falle  dauernder  Erwerbsunfähigkeit  auf  eine  Invaliden- ­
  sowie  mit  vollendetem  70.  Jahre  auf  eine  Altersrente  Anspruch.  Die
Mittel  dazu  werden  je  zur  Hälfte  durch  regelmäßige  Wochenbeiträge  der  Arbeitgeber ­
  und  der  Versicherten  sowie  durch  Zuschüsse  des  Reiches  aufgebracht.
Towohl  die  Renten  als  die  Beiträge  richten  sich  nach  der  Höhe  des  Jahresarbeitsverdienstes ­
  ;  in  dieser  Hinsicht  werden  vier  Lohnklaffen  unterschieden,
pon  denen  die  erste  die  Jahresarbeitsverdienste  bis  einschließlich  350  Mark
auffaßt,  während  zur  vierten  diejenigen  gehören,  welche  mehr  als  850  Mark
betragen.
Was  die  Invalidenrenten  anlangt,  so  beläuft  sich  ihr  Mindestbetrag, ­
  soweit  er  von  den  Versicherten  und  ihren  Arbeitgebern  aufzubringen
'st,  auf  60  Mark;  zu  jeder  Rente  kommt  dann  ein  nicht  erhöhbarer  Reichs-^uschllß
  in  der  Höhe  von  50  Mark.  Dieser  Betrag  von  110  Mark  steigert
sich  dann  im  Verhältniß  zur  Zunahme  der  Wochenzahl,  für  welche  die  Bei-
            
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