Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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HI.  Buch.  Die  Vertheilung  der  Güter.

dessen  größter  Theil  allerdings  der  Krone  oder  dem  Adel  gehört.  Die  Ueberlassung
  des  Acker-  und  Wiesenlandes  an  die  einzelnen  Familien  findet  stets
ans  eine  bestimmte  Zeit  statt:  die  Wiesen  werden  im  allgemeinen  auf  nicht
länger  als  ein  Jahr  vertheilt,  betreff»  der  Aecker  bestehen  verschiedene  Uebungen.
In  den  südlichen  Gouvernements,  wo  keine  Düngung  nöthig  ist,  werden  sie
auf  ein,  zwei,  im  Centruin  des  Landes  auf  mehrere,  und  im  Norden,  wo
die  Düngung  eine  unerläßliche  Bedingilng  für  die  Bodencultur  bildet,  aus
viele  Jahre  überlassen.  In  diesen  letzter«  Gegenden  ist  man  auch  darauf
bedacht,  den  Familien,  die  ihr  Land  gut  bebaut  haben,  die  von  ihnen  innegehabten ­
  Grundstücke  bei  der  allgemeinen  Wiedervertheilung  wo  möglich  wiederum
zuzuweisen;  ebenso  kommt  es  dort  vor,  daß  gemiste  Grundstücke  während  der
zwischen  den  allgemeinen  Bodenvertheilungen  liegenden  Zeiträume  mit  Rücksicht
auf  die  Fähigkeiten  der  betreffenden  Familien  von  den  einen  auf  die  andern
übertragen  werden.  Der  Organisationsform  des  Mir  ist  der  Borzug  eigenthümlich, ­
  daß  sie  die  Möglichkeit  bietet,  eine  gemiste  Gleichheit  der  Verhältnisse
aufrecht  zu  erhalten.  Diese  Gleichheit  der  Berhältniffe  unter  den  verschiedenen
Bewohnern  einer  mäßig  großen  Landgemeinde  ist  unbedingt  in  mancher  Beziehung ­
  von  bedeutenden  Vortheilen  begleitet  und  läßt  sich  nicht  allzu  schwer
dadurch  aufrecht  erhalten,  daß  tüchtigen,  aber  der  nöthigen  Produktionsmittel
entbehrenden  Familien  eine  außerordentliche  Zutheilung  von  Land  gewährt  wird.
Alle  diese  schwierigen  Angelegenheiten  der  Landvertheilung  werden  zwar  wohl
mit  vielein  Hin-  und  Herreden,  aber  ohne  Gewaltthätigkeit  geordnet,  und
die  diesbezüglichen  Verfügungen  finden  unbedingten  Gehorsam.
3.  Der  Mir  hat  ferner  auch  die  Art  des  Fruchtwechsels  und  die  Zeitpunkte ­
  für  das  Pflügen,  Mähen  und  andere  landwirtschaftliche  Arbeiten  vorzuschreiben. ­
  Das  ist  unbedingt  nothwendig,  da  die  Bestellung  u.  s.  w.  zwar
durch  besondere  Familien,  aber  auf  uneingezäuntem  Lande  lind  ineinander
greifenden  Bodenstreifen  zu  erfolgen  hat.  Wo  das  Weideland  nicht  im  Uebersluß
  vorhanden  ist,  hat  die  Dorfgemeinde  auch  die  Zahl  der  Stücke  Vieh  zu
bestimmen,  welche  jede  Familie  auf  die  Weide  treiben  darf,  oder  die  für  den
Auftrieb  einer  größer«  Anzahl  51t  entrichtende  Entschädigung  festzusetzen.
4.  Endlich  hat  die  Gemeinde  auch  verschiedene  richterliche  und  executive
Functionen  civil-  und  strafrechtlicher  Natur  zu  erfüllen:  Erbschaften,  Theilungen
und  andere  Familienangelegenheiten  zu  ordnen;  bei  gewissen  Streitigkeiten  zu
entscheiden;  neue  Mitglieder  in  die  Dorfgemeinde  aufzunehmen;  Gemeindegenossen ­
  ihrer  Verpflichtungen  zu  entheben  oder  sich  deshalb  mit  ihnen  abzufinden; ­
  verschiedene  Strafen,  z.  B.  über  diejenigen  zu  verhängen,  welche
die  Zahlung  der  Steuern  unterlassen  und  so  die  Lasten  der  übrigen  vermehren, ­
  und  im  äußersten  Falle  unverbesserliche  Trunkenbolde  und  Arbeitsscheue ­
  sogar  als  Kolonisten  nach  Sibirien  zu  senden.
            
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