Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

10. Kap. Regelung socialer Verhältnisse durch Intervention des Staates. 425 
Von dem Falle einer solchen Verbannung abgesehen, kann kein Land 
mann von seiten der Gemeinde oder ans Veranlassung eines Gläubigers seines 
Antheiles am Gemeindeland, seines Hauses, seines Gartens und des zum 
Landwirtschaftsbetriebe nöthigen Viehes und Geräthes beraubt werden. 
Die nach der Emancipation der Leibeigenen eingesetzten Volosttribunale, 
d. h. die ländlichen Gerichtshöfe, die ihren Entscheidungen nach wie vor das 
vite Gewohnheitsrecht zu Grunde legen, sind von der Dorfversammlnng vielleicht 
Mehr der Form als dem Wesen nach verschieden. 
Nach diesem System des Mir sind die Perhältniffe von mindestens 
60 Millionen Landleuten geordnet; dieselben unterstehen somit, wie man aus 
der vorstehenden Schilderung ersieht, einer agrarischen Ordnung, welche sich 
wit der im übrigen Europa und in Amerika herrschenden im grellsten Wider- 
bruche befindet. 
Die Meinungen über den Werth des Mir sind freilich sehr getheilt. Die 
einen behaupten, daß diese Agrarorganisation durchaus nicht allen Fortschritt 
und alle persönliche Unabhängigkeit vernichte. Die dem Mir eingeräumten 
Befugnisse, zu verbieten, daß die Landleute dauernd das Dorf verlassen, 
darauf zu dringen, daß dieselben dahin zurückkehren, und für die Erlaubniß 
dauernder Abwesenheit, ja nur für die Ausstellung eines auf einige Zeit 
lautenden Paffes bedeutende Zahlungen zu verlangen, können zwar bei manchen 
Gelegenheiten mißbraucht werden, erweisen sich aber auch als ein wirksames 
ŅerhinderungSmittel des HernmziehenS und VagabundirenS. Ferner wird die 
Ansicht vertreten, daß die staatliche Einmischung in diesem Falle nicht, wie 
ks unter andern Umständen so häufig vorkommt, die Selbstthätigkeit und den 
6ienleingeist abschwäche und die Existenz eines Heeres von staatlichen Fnnctio- 
"àren, das Bestehen eines bureaukratischen Systems zur Folge habe. In den 
^fischen Dörfern sind sich alle Bewohner untereinander bekannt. Die Gemeinde 
gleicht vielfach einer Gilde. So finde sich denn in Rußland ein Schlagwort 
verwirklicht, welches im Westen Europas nur eine Redensart sei: die Regierung 
^es Volkes durch das Volk. Weiter sei dem Widerstreite kleinlicher Interessen 
dadurch die Spitze abgebrochen, daß ein die Verhältnisse in weitem Umfange 
igelndes Gewohnheitsrecht gelte, wie denn das ganze System den Bestand der 
christlichen Familie zur Voraussetzung habe und auf der Einheit der religiösen 
Ueberzeugung beruhe. Alles in allem genommen, müsse man Rußland um 
basselbe beneiden, wenn man es auch anderwärts nicht nachahmen könne. 
Dagegen wird von anderer Seite auf die bedeutenden Nachtheile hin 
gewiesen, welche die Institution des Mir unläugbar im Gefolge hat. Man 
'vlrd doch nicht läugnen können, daß die Dorfgemeinschaft mit ihrer periodischen 
Aeuvertheilung der Grundstücke die individuelle Thätigkeit weit weniger an 
spornt als deren Besitz zu vollem Eigenthum. Auch das Steuersystem, wie
	        
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