10. Kap. Regelung socialer Verhältnisse durch Intervention des Staates. 425
Von dem Falle einer solchen Verbannung abgesehen, kann kein Land
mann von seiten der Gemeinde oder ans Veranlassung eines Gläubigers seines
Antheiles am Gemeindeland, seines Hauses, seines Gartens und des zum
Landwirtschaftsbetriebe nöthigen Viehes und Geräthes beraubt werden.
Die nach der Emancipation der Leibeigenen eingesetzten Volosttribunale,
d. h. die ländlichen Gerichtshöfe, die ihren Entscheidungen nach wie vor das
vite Gewohnheitsrecht zu Grunde legen, sind von der Dorfversammlnng vielleicht
Mehr der Form als dem Wesen nach verschieden.
Nach diesem System des Mir sind die Perhältniffe von mindestens
60 Millionen Landleuten geordnet; dieselben unterstehen somit, wie man aus
der vorstehenden Schilderung ersieht, einer agrarischen Ordnung, welche sich
wit der im übrigen Europa und in Amerika herrschenden im grellsten Wider-
bruche befindet.
Die Meinungen über den Werth des Mir sind freilich sehr getheilt. Die
einen behaupten, daß diese Agrarorganisation durchaus nicht allen Fortschritt
und alle persönliche Unabhängigkeit vernichte. Die dem Mir eingeräumten
Befugnisse, zu verbieten, daß die Landleute dauernd das Dorf verlassen,
darauf zu dringen, daß dieselben dahin zurückkehren, und für die Erlaubniß
dauernder Abwesenheit, ja nur für die Ausstellung eines auf einige Zeit
lautenden Paffes bedeutende Zahlungen zu verlangen, können zwar bei manchen
Gelegenheiten mißbraucht werden, erweisen sich aber auch als ein wirksames
ŅerhinderungSmittel des HernmziehenS und VagabundirenS. Ferner wird die
Ansicht vertreten, daß die staatliche Einmischung in diesem Falle nicht, wie
ks unter andern Umständen so häufig vorkommt, die Selbstthätigkeit und den
6ienleingeist abschwäche und die Existenz eines Heeres von staatlichen Fnnctio-
"àren, das Bestehen eines bureaukratischen Systems zur Folge habe. In den
^fischen Dörfern sind sich alle Bewohner untereinander bekannt. Die Gemeinde
gleicht vielfach einer Gilde. So finde sich denn in Rußland ein Schlagwort
verwirklicht, welches im Westen Europas nur eine Redensart sei: die Regierung
^es Volkes durch das Volk. Weiter sei dem Widerstreite kleinlicher Interessen
dadurch die Spitze abgebrochen, daß ein die Verhältnisse in weitem Umfange
igelndes Gewohnheitsrecht gelte, wie denn das ganze System den Bestand der
christlichen Familie zur Voraussetzung habe und auf der Einheit der religiösen
Ueberzeugung beruhe. Alles in allem genommen, müsse man Rußland um
basselbe beneiden, wenn man es auch anderwärts nicht nachahmen könne.
Dagegen wird von anderer Seite auf die bedeutenden Nachtheile hin
gewiesen, welche die Institution des Mir unläugbar im Gefolge hat. Man
'vlrd doch nicht läugnen können, daß die Dorfgemeinschaft mit ihrer periodischen
Aeuvertheilung der Grundstücke die individuelle Thätigkeit weit weniger an
spornt als deren Besitz zu vollem Eigenthum. Auch das Steuersystem, wie