Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

10.  Kap.  Regelung  socialer  Verhältnisse  durch  Intervention  des  Staates.  425
Von  dem  Falle  einer  solchen  Verbannung  abgesehen,  kann  kein  Landmann ­
  von  seiten  der  Gemeinde  oder  ans  Veranlassung  eines  Gläubigers  seines
Antheiles  am  Gemeindeland,  seines  Hauses,  seines  Gartens  und  des  zum
Landwirtschaftsbetriebe  nöthigen  Viehes  und  Geräthes  beraubt  werden.
Die  nach  der  Emancipation  der  Leibeigenen  eingesetzten  Volosttribunale,
d.  h.  die  ländlichen  Gerichtshöfe,  die  ihren  Entscheidungen  nach  wie  vor  das
vite  Gewohnheitsrecht  zu  Grunde  legen,  sind  von  der  Dorfversammlnng  vielleicht
Mehr  der  Form  als  dem  Wesen  nach  verschieden.
Nach  diesem  System  des  Mir  sind  die  Perhältniffe  von  mindestens
60  Millionen  Landleuten  geordnet;  dieselben  unterstehen  somit,  wie  man  aus
der  vorstehenden  Schilderung  ersieht,  einer  agrarischen  Ordnung,  welche  sich
wit  der  im  übrigen  Europa  und  in  Amerika  herrschenden  im  grellsten  Widerbruche
  befindet.
Die  Meinungen  über  den  Werth  des  Mir  sind  freilich  sehr  getheilt.  Die
einen  behaupten,  daß  diese  Agrarorganisation  durchaus  nicht  allen  Fortschritt
und  alle  persönliche  Unabhängigkeit  vernichte.  Die  dem  Mir  eingeräumten
Befugnisse,  zu  verbieten,  daß  die  Landleute  dauernd  das  Dorf  verlassen,
darauf  zu  dringen,  daß  dieselben  dahin  zurückkehren,  und  für  die  Erlaubniß
dauernder  Abwesenheit,  ja  nur  für  die  Ausstellung  eines  auf  einige  Zeit
lautenden  Paffes  bedeutende  Zahlungen  zu  verlangen,  können  zwar  bei  manchen
Gelegenheiten  mißbraucht  werden,  erweisen  sich  aber  auch  als  ein  wirksames
ŅerhinderungSmittel  des  HernmziehenS  und  VagabundirenS.  Ferner  wird  die
Ansicht  vertreten,  daß  die  staatliche  Einmischung  in  diesem  Falle  nicht,  wie
ks  unter  andern  Umständen  so  häufig  vorkommt,  die  Selbstthätigkeit  und  den
6ienleingeist  abschwäche  und  die  Existenz  eines  Heeres  von  staatlichen  Fnnctio-"àren,
  das  Bestehen  eines  bureaukratischen  Systems  zur  Folge  habe.  In  den
^fischen  Dörfern  sind  sich  alle  Bewohner  untereinander  bekannt.  Die  Gemeinde
gleicht  vielfach  einer  Gilde.  So  finde  sich  denn  in  Rußland  ein  Schlagwort
verwirklicht,  welches  im  Westen  Europas  nur  eine  Redensart  sei:  die  Regierung
^es  Volkes  durch  das  Volk.  Weiter  sei  dem  Widerstreite  kleinlicher  Interessen
dadurch  die  Spitze  abgebrochen,  daß  ein  die  Verhältnisse  in  weitem  Umfange
igelndes  Gewohnheitsrecht  gelte,  wie  denn  das  ganze  System  den  Bestand  der
christlichen  Familie  zur  Voraussetzung  habe  und  auf  der  Einheit  der  religiösen
Ueberzeugung  beruhe.  Alles  in  allem  genommen,  müsse  man  Rußland  um
basselbe  beneiden,  wenn  man  es  auch  anderwärts  nicht  nachahmen  könne.
Dagegen  wird  von  anderer  Seite  auf  die  bedeutenden  Nachtheile  hingewiesen, ­
  welche  die  Institution  des  Mir  unläugbar  im  Gefolge  hat.  Man
'vlrd  doch  nicht  läugnen  können,  daß  die  Dorfgemeinschaft  mit  ihrer  periodischen
Aeuvertheilung  der  Grundstücke  die  individuelle  Thätigkeit  weit  weniger  anspornt ­
  als  deren  Besitz  zu  vollem  Eigenthum.  Auch  das  Steuersystem,  wie
            
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