11. Kap. Trügerische Lösungen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 431
In vielen andern Fällen kann diese Methode jedoch nicht znr Anwendung
gelangen. Wenn die Arbeiter am Gewinn theilhaben wollen, müssen sie es
sich gefallen lassen, bis zu einem gewissen Grade auch die Verluste des Unter
nehmens zu tragen, wenn auch nur so weit, daß sie noch einen den Lebens
unterhalt sichernden Lohn behalten. Wie wenige Productionszweige und Ge
schäfte sind aber so geringen Chancen des Mißlingens ausgesetzt und so wenig
von der Concurrenz bedroht, daß sie nur selten sehr weit zurückgehende Erträgnisse
aufweisen! Wie peinlich ist es aber für Arbeiterfamilien, die doch stets nur ein
beschränktes Einkommen haben und sich nicht schnell ein zur Sicherung eines
gewissen Wohllebens genügendes Kapital zurücklegen können, sich immerfort un-
gewiffen Verhältnissen gegenüber zu sehen! Was die große Masse der arbeitenden
Äoubert in Angoulème (Charente). Wenn man aber auf die Organisation dieser viel
fach hochverdienten Häuser einen etwas genauern Blick wirst, so wird man sofort ge
wahr, daß bei denselben von einer allgemeinen Durchführung des Grundsatzes der
^ewinnbetheiligung der Arbeiter nicht die Rede ist. Nur ein Theil des hier be
lästigten Personals, eine sorgfältig ausgewählte Arbeiter-Elite, erscheint berufen, mit
ver Zeit zur Miteigenthümerschaft an dem Etablissement, in dem sie beschäftigt ist, zu
gelangen, und zwar soll dies dadurch erreicht werden, daß die gutgeschriebenen Gewinn
antheile der Einzelnen kapitalisirt im Unternehmen mitarbeiten. So sollen die hervor
ragendsten Arbeiter in den genannten großen Betrieben allmählich an die Stelle der
betreffenden Unternehmer treten, die dort ursprünglich die alleinigen Herren waren.
Werfen wir nun einen kurzen Blick auf die Fabrik Laroche-Joubert in Angoulème,
um uns davon zu überzeugeu, daß es sich bei dieser und bei den zwei andern genannten
Unternehmungen gleicher Art um ganz besondere Verhältnisse handelt, die auf die all
gemeine Anwendbarkeit der Gewinnbetheiligung keinen Schluß zulassen. Die Betheiligung
ves Personals am Gewinn geht nach drei Grundprincipien vor sich: 1. Sie begründet
für die derselben Theilhaftigen nicht etwa die Stellung zur Mitregierung berechtigter
Gesellschafter. 2. Dementsprechend bringt sie für dieselben auch nicht die Consequenz
'uît sich, daß sie die von der Gesellschaft erlittenen Verluste mittragen müssen.
,• Können die Leiter des Unternehmens, obgleich principiell alle Arbeiter, wenn auch
l " verschiedenem Grade, am Gewinne theilhaben sollen, einzelne oder ganze Kategorien
Vorsilben davon ausschließen, wenn ihnen die Betreffenden der Betheiligung nicht
Würdig erscheinen, und zwar dürfen sie das thun, ohne die Atotive dazu anzugeben.
Ņur müssen die so verfügbar werdenden Summen den andern Arbeitern der näm-
ļìchen Kategorie bezw. der übrigen Kategorien zu gute kommen.
Man sieht also, daß hier das Autoritätsprincip nach wie vor in seiner ganzen
Ķrast besteht. Es existirt zwar zur Vertretung der Interessen der Antheile besitzenden
Arbeiter ein Conseil coopératif, aber seine Entscheidungen haben für die Leiter des
Unternehmens, das der Familie Laroche-Joubert seinen Ursprung verdankt, keine bindende
Ķraft. Das wird einmal anders werden müssen, wenn die Arbeiter den größten Theil
ve« Kapitals besitzen, und dann wird man sehen, ob die Blüthe des Unternehmens
""hält (Les ouvriers des deux mondes, 2 e série, 28 e fascicule: Ajusteur-surveillant
de l’usine de Guise [Oise], par Urbain Guérin [Paris 1892], 31 ss.; 33 e fascicule:
Ouvrier-employé de la fabrique coopérative de papiers d'Angoulème [Charente],
Par Urbain Guérin [Paris 1893], 302 ss.).