Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

446 IV. Buch. Nachträge. 
schließlich aufkommen sollten, da sie daraus Vortheil ziehen oder dieselben 
sogar nothwendig machen. 
So ist denn die auf diesem Principe beruhende Unterscheidung der Staats- 
von den Provincial- und Gemeindesteuern ganz gerechtfertigt. Dieser Grundsatz 
sollte auch bezüglich der Verbrecher in möglichst weitem Umfange zur An 
wendung gelangen, so daß man diese dazu verhalten würde, die durch sie 
dem Staate erwachsenden Kosten vermittelst ihrer Arbeitsleistungen zu ersetzen. 
Allein dem gesamten Besteuerungssystem kann dieses Princip nicht zu Grunde 
gelegt werden. Ganz abgesehen davon, daß diejenigen, welche die Ausgaben 
verursacht haben — wie die Irrsinnigen, die durch Katastrophen, welche den 
Staat zu umfangreichen Hilfeleistungen veranlaßten, Geschädigten rc. —, 
vielfach nicht im stände sind, Ersatz dafür zu leisten: ist es überhaupt meist 
ganz unmöglich, zu bestimmen, in welchem Umfange die für die verschiedenen 
Zweige der staatlichen, kommunalen u. s. w. Thätigkeit gemachten Auf 
wendungen den einzelnen Individuen zu gute kommen oder von denselben 
verursacht werden. Das staatliche Leben bringt es nun einmal mit sich, daß 
die Starken und die Vermöglichen bis zu einer gewissen Grenze für die durch 
die schwachen und schuldigen Mitglieder der menschlichen Gesellschaft ver 
ursachten Kosten aufkommen müssen. 
3. Wieder andere vertreten die Anschauung: wie die bei einer Assecuranz- 
gesellschaft Versicherten im Verhältniß zu dem Werthe der von ihnen asse- 
curirten Vermögenstheile zahlen müssen, so sollten sich auch die Lasten der 
Staatsangehörigen nach dem Betrage tutb dem Werthe der Güter richten, 
deren Besitz ihnen der Staat sichere. Diese Theorie ist der unmittelbar zuvor 
erwähnten nahe verwandt. Sie hat aber im Vergleich zu derselben den Vor 
theil, daß sie klar und praktisch ist. Sie ward von Adam Smith nur 
schwankend, von vielen seiner Schüler hingegen mit Entschiedenheit vertreten 
und würde sich vollkommen brauchbar erweisen, wenn der Staat außer den 
Eigenthumsrechten nicht auch noch andere Rechte zu schützen und zu sichern 
hätte, und wenn die Eigenthümer nicht außer ihren Rechten and) Pflichten 
besäßen. 
Noch andere Theorien gehen von dem Grade aus, in welchem die 
Steuerpflichtigen die ihnen aufzuerlegenden Lasten zu tragen im stände sind. 
4. So diejenige, welche die Einzelnen nach der Größe ihres Einkommens, 
und zwar unter Einhebung desselben Procentsatzes von den großen wie von 
den kleinen Vermögen, zur Steuerleistung verhalten will. Ein derartig ein 
faches Verfahren, das in der Praxis so ziemlich ans dasselbe hinausläuft 
wie die Anwendung der besprochenen Versicherungstheorie, führt aber zu Un 
gerechtigkeiten. Man darf doch nicht vorübergehende und nicht gesicherte Ein 
künfte ebenso wie die dauernden und sichergestellten behandeln. Auch macht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.