446 IV. Buch. Nachträge.
schließlich aufkommen sollten, da sie daraus Vortheil ziehen oder dieselben
sogar nothwendig machen.
So ist denn die auf diesem Principe beruhende Unterscheidung der Staats-
von den Provincial- und Gemeindesteuern ganz gerechtfertigt. Dieser Grundsatz
sollte auch bezüglich der Verbrecher in möglichst weitem Umfange zur An
wendung gelangen, so daß man diese dazu verhalten würde, die durch sie
dem Staate erwachsenden Kosten vermittelst ihrer Arbeitsleistungen zu ersetzen.
Allein dem gesamten Besteuerungssystem kann dieses Princip nicht zu Grunde
gelegt werden. Ganz abgesehen davon, daß diejenigen, welche die Ausgaben
verursacht haben — wie die Irrsinnigen, die durch Katastrophen, welche den
Staat zu umfangreichen Hilfeleistungen veranlaßten, Geschädigten rc. —,
vielfach nicht im stände sind, Ersatz dafür zu leisten: ist es überhaupt meist
ganz unmöglich, zu bestimmen, in welchem Umfange die für die verschiedenen
Zweige der staatlichen, kommunalen u. s. w. Thätigkeit gemachten Auf
wendungen den einzelnen Individuen zu gute kommen oder von denselben
verursacht werden. Das staatliche Leben bringt es nun einmal mit sich, daß
die Starken und die Vermöglichen bis zu einer gewissen Grenze für die durch
die schwachen und schuldigen Mitglieder der menschlichen Gesellschaft ver
ursachten Kosten aufkommen müssen.
3. Wieder andere vertreten die Anschauung: wie die bei einer Assecuranz-
gesellschaft Versicherten im Verhältniß zu dem Werthe der von ihnen asse-
curirten Vermögenstheile zahlen müssen, so sollten sich auch die Lasten der
Staatsangehörigen nach dem Betrage tutb dem Werthe der Güter richten,
deren Besitz ihnen der Staat sichere. Diese Theorie ist der unmittelbar zuvor
erwähnten nahe verwandt. Sie hat aber im Vergleich zu derselben den Vor
theil, daß sie klar und praktisch ist. Sie ward von Adam Smith nur
schwankend, von vielen seiner Schüler hingegen mit Entschiedenheit vertreten
und würde sich vollkommen brauchbar erweisen, wenn der Staat außer den
Eigenthumsrechten nicht auch noch andere Rechte zu schützen und zu sichern
hätte, und wenn die Eigenthümer nicht außer ihren Rechten and) Pflichten
besäßen.
Noch andere Theorien gehen von dem Grade aus, in welchem die
Steuerpflichtigen die ihnen aufzuerlegenden Lasten zu tragen im stände sind.
4. So diejenige, welche die Einzelnen nach der Größe ihres Einkommens,
und zwar unter Einhebung desselben Procentsatzes von den großen wie von
den kleinen Vermögen, zur Steuerleistung verhalten will. Ein derartig ein
faches Verfahren, das in der Praxis so ziemlich ans dasselbe hinausläuft
wie die Anwendung der besprochenen Versicherungstheorie, führt aber zu Un
gerechtigkeiten. Man darf doch nicht vorübergehende und nicht gesicherte Ein
künfte ebenso wie die dauernden und sichergestellten behandeln. Auch macht