Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

2.  Kap.  Die  gerechte  Besteuerung.

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es  hinsichtlich  der  Fähigkeit  zur  Steuerzahlung  einen  großen  Unterschied,  ob
jemand  Frau  und  Kinder  besitzt,  für  alte  und  kranke  Verwandte  zu  sorgen,
diese  vielleicht  gänzlich  zu  unterhalten  hat,  oder  nicht.  Wem  nicht  die  Pflicht
obliegt,  eine  solche  Fürsorge  zu  üben,  der  wird  von  dem  gleichen  Einkommensbetrage ­
  viel  leichter  eine  bestimmte  Summe  an  Steuern  u.  s.  w.  zahlen  können
als  jemand,  der  solchen  Verpflichtungen  nachkommen  muß.  Endlich  ist  es  auch
klar,  daß  die  Entrichtung  einer  fünfprocentigen  Steuer  von  einem  Einkommen
von  50000  Mark  für  dessen  Besitzer  nur  ein  geringes,  diejenige  von  einem
Einkommen  von  3000  Mark  hingegen  ein  ganz  bedeutendes  Opfer  ist.
5.  Demnach  erscheint  die  Theorie,  welche  die  Steuerleistung  allerdings
nach  der  Höhe  des  Einkommens  bemesien  will,  dabei  aber  die  Opfer  berücksichtigt, ­
  welche  diese  Leistung  für  den  einzelnen  Steuerträger  mit  sich  bringt,
als  die  richtige  und  gerechte.  Soll  eine  gemeinschaftliche  Last  getragen  werden,
so  muß  die  Vertheilung  dergestalt  erfolgen,  daß  niemand  schwerer  als  die
andern  belastet  wird.  Es  ist  allerdings  in  der  Praxis  sehr  schwierig,  die
^röße  der  Opfer,  welche  einem  jeden  auferlegt  werden  sollen,  richtig  zu  beniesten. ­
  Es  läßt  sich  nur  sehr  schwer  bestimmen,  welche  Personen  die  verschiedenen ­
  Steuern  eigentlich  treffen,  und  so  herrschen  denn  bezüglich  der  Frage,
in  welchem  Grade  kleinere  Einkommen  steuerfrei  bleiben  und  größere  stärker
herangezogen  werden  sollen,  große  Meinungsverschiedenheiten.  Ist  man  aber
Einmal  über  das  Princip  im  klaren,  so  darf  man  hoffen,  daß  man  auch  über
seine  Anwendung  zu  einer  Verständigung  gelangen  könne.  Die  Schwäche
dieser  Theorie  besteht  also  eigentlich  nur  darin,  daß  sie  keine  Rücksicht  auf
ben  Gang  der  historischen  Entwicklung  in  den  verschiedenen  Ländern  nimmt,
und  daß  dieselbe,  wenn  man  sie  nicht  in  einem  neu  entstehenden  Staate  oder
bei  einer  neuen  Steuergattung  anwendet,  sondern  alle  bereits  bestehenden
Steuern  danach  umgestalten  will,  einen  socialistischen  Charakter  trägt.  Es
ìsi  eben  eine  heikle  Sache,  mit  historisch  gewordenen  Verhältniffen,  rechtmäßig
verliehenen  Privilegien  und  Exemptionen  rücksichtslos  umzuspringen.  Die
Einführung  einer  stark  progressiven,  d.  h.  die  Wohlhabenden  und  Reichen
ie  nach  dem  Umfang  ihres  Vermögens  verhältnißmäßig  immer  stärker,  und
Zwar  in  schnell  fortschreitendem  Verhältniß  stärker  belastenden  allgemeinen
Einkommensteuer  ist  daher  ein  entschiedener  Schritt  auf  dem  Wege  zum
Socialismus  und  wird  auch  ganz  naturgemäß  von  den  Anhängern  und
Freunden  desselben  dringend  gefordert.  Mit  dieser  Theorie  ist  nahe  verwandt
6.  das  System  der  von  socialpolitischen  Gesichtspunkten  geleiteten  Besteuerung. ­
  Dieses  geht  von  dem  Satze  aus,  daß  die  Besteuerung  in  der
Hand  einer  weisen  Regierung  ein  Mittel  zur  Beschränkung  der  bestehenden
Vermögensungleichheiten  und  zur  Abschaffung  von  Mißbräuchen  sein  solle,  und
wird  besonders  von  den  deutschen  Freunden  der  Staatsallmacht  vertreten.
            
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