Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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IV. Buch. Nachträge. 
rechnen hat. Endlich sollen die Steuern und Auflagen auch biegsam, so daß 
sie nötigenfalls erhöht oder vermindert werden können, und so beschaffen sein, 
daß sie keine berechtigte Art von Unternehmungen schädigen. 
Drittes Kapitel. 
Die verschiedenen Arten der öffentlichen Einkünfte. 
An dieser Stelle haben wir uns mit den hauptsächlichsten Einnahme 
quellen des Staates, der Provinzen und der Gemeinden zu beschäftigen. Wir 
beginnen mit den Erträgnissen bcrjenigeu Unternehmungen, die vom Staat 
oder von ihm eingeordneten Verwaltungsorganisationen betrieben werden, und 
desjenigen Eigenthums, das sich im Besitze jener Unternehmungen oder des 
Staates selbst befindet — also mit den Einkünften aus den der Staatsregiernng 
und den Provincial- wie den Gemeindeverwaltungen gehörigen Geldkapitalien, 
aus den Domänen und Forsten, den Bergwerken, Eisenbahnen, Fabriken, 
den Landstraßen, Häfen, Kanälen und Wafferwerken, den Posten, Tele 
graphen u. s. w. i 
Die von den Regierungen aus den Monopolen bezogenen Einkünfte, 
welche in ihrem Wesen nichts anderes sind als Erträgnisse indirecter Steuern, 
werden bei der Behandlung dieser letztern zu besprechen sein. 
Gegen einen großen Theil der Einnahmen, welche die Regierungen ans 
Domänen, Forsten u. s. w., kurz, aus dem von ihnen besessenen Eigenthum 
und den von ihnen betriebenen Unternehmungen beziehen, werden nun haupt 
sächlich drei Einwände erhoben. 
Es wird nämlich behauptet: 1. daß sie Anlaß zu Betrügereien oder zu 
bureaukratischer Schroffheit und Rücksichtslosigkeit geben; 2. daß der Staats 
betrieb der Entwicklung einex kräftigen Privatinitiative abträglich sei und die 
Gefahr mit sich bringe, daß alle Talente mehr oder minder die Versuchung 
1 A. Wagner nennt diese Einkünfte privatwirtschaftliche oder Domanial- 
Einnahmen, auch Privaterwerb des Staates. Sie sind also das Einkommen, welches 
der Staat als Einzelwirtschaft durch Unternehmungen (vorzüglich durch Sachgüter- 
production) ganz nach den Grundsätzen des privatwirtschaftlichen Systems und der 
freien Verkehrsconcurrenz erwirbt. Die ordentliche Staatseinnahme dieser Art ergibt 
sich demnach aus dem Reinertrag der Unternehmungen des Staates als eines einzel 
wirtschaftlichen Subjectes (siehe K. H. Ra u und A. W a g n e r a. a. O. 243 u. 244).
	        
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