454
IV. Buch. Nachträge.
rechnen hat. Endlich sollen die Steuern und Auflagen auch biegsam, so daß
sie nötigenfalls erhöht oder vermindert werden können, und so beschaffen sein,
daß sie keine berechtigte Art von Unternehmungen schädigen.
Drittes Kapitel.
Die verschiedenen Arten der öffentlichen Einkünfte.
An dieser Stelle haben wir uns mit den hauptsächlichsten Einnahme
quellen des Staates, der Provinzen und der Gemeinden zu beschäftigen. Wir
beginnen mit den Erträgnissen bcrjenigeu Unternehmungen, die vom Staat
oder von ihm eingeordneten Verwaltungsorganisationen betrieben werden, und
desjenigen Eigenthums, das sich im Besitze jener Unternehmungen oder des
Staates selbst befindet — also mit den Einkünften aus den der Staatsregiernng
und den Provincial- wie den Gemeindeverwaltungen gehörigen Geldkapitalien,
aus den Domänen und Forsten, den Bergwerken, Eisenbahnen, Fabriken,
den Landstraßen, Häfen, Kanälen und Wafferwerken, den Posten, Tele
graphen u. s. w. i
Die von den Regierungen aus den Monopolen bezogenen Einkünfte,
welche in ihrem Wesen nichts anderes sind als Erträgnisse indirecter Steuern,
werden bei der Behandlung dieser letztern zu besprechen sein.
Gegen einen großen Theil der Einnahmen, welche die Regierungen ans
Domänen, Forsten u. s. w., kurz, aus dem von ihnen besessenen Eigenthum
und den von ihnen betriebenen Unternehmungen beziehen, werden nun haupt
sächlich drei Einwände erhoben.
Es wird nämlich behauptet: 1. daß sie Anlaß zu Betrügereien oder zu
bureaukratischer Schroffheit und Rücksichtslosigkeit geben; 2. daß der Staats
betrieb der Entwicklung einex kräftigen Privatinitiative abträglich sei und die
Gefahr mit sich bringe, daß alle Talente mehr oder minder die Versuchung
1 A. Wagner nennt diese Einkünfte privatwirtschaftliche oder Domanial-
Einnahmen, auch Privaterwerb des Staates. Sie sind also das Einkommen, welches
der Staat als Einzelwirtschaft durch Unternehmungen (vorzüglich durch Sachgüter-
production) ganz nach den Grundsätzen des privatwirtschaftlichen Systems und der
freien Verkehrsconcurrenz erwirbt. Die ordentliche Staatseinnahme dieser Art ergibt
sich demnach aus dem Reinertrag der Unternehmungen des Staates als eines einzel
wirtschaftlichen Subjectes (siehe K. H. Ra u und A. W a g n e r a. a. O. 243 u. 244).