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IV. Buch. Nachträge.
der vorausgesetzten jährlichen Einnahmen bemessen, so ist diese Bemessung
hinwiederum mit großen Schwierigkeiten verbunden. Wenn man das auf
dem europäischen Festlande übliche System des Grundsteuerkatasters annimmt,
d. h. wenn man den Ertrag der verschiedenen Arten von Grundstücken be
hördlich feststellt, von Zeit zu Zeit revidirt 1 und in Verzeichnisse einträgt, so
verursacht das große Kosten. Man muß nämlich zu diesem Behufe einen
ganzen Generalstab von bezahlten Beamten anstellen, um den Kataster in
Ordnung zu halten. v
Endlich sind die Steuern dieser Art in commerciell hoch entwickelten
Ländern vielfach Anlaß zu einer unbilligen Belastung der Grundbesitzer ge
worden, während sich die übrigen zahlungsfähigen Elemente der Bevölkerung,
die Kaufleute, die Bankiers, die Rentenbezieher und auch ein Theil der Gewerbe
treibenden, der Steuerpflicht mehr oder minder zu entziehen wußten. Der
Grundbesitz kann eben den Augen des Steuereintreibers nicht verborgen werden,
wohl aber ein guter Theil des beweglichen Kapitals.
2. Die persönlichen Steuern auf das Kapital oder das
Einkommen. Diese Steuern scheinen auf den ersten Blick sehr gerecht zu
sein und haben daher viele Vertheidiger gefunden, besonders die Einkommen
steuer, von der man oft rühmen hört, sie sei allein im stände, die den Staats
bürgern durch die Steuerpflicht auferlegten Lasten gerecht zu vertheilen, und
deshalb die einzige Steuer, welche in einem civilisirten Staate zur Anwendung
gelangen sollte. An diesen Behauptungen ist manches richtig, und namentlich
wenn es sich um die Einführung neuer Auflagen handelt, erscheint eine solche
Steuer auf das Reineinkommen als die empfehlenswertheste, jedoch nur unter
der Voraussetzung, daß ein Existenzminimum, welches zum anständigen Unter
halt einer Familie hinreicht, die Kinderzahl berücksichtigt und einen Unterschied
zwischen dauerndem und gesichertem und nur zeitweiligem oder unsicherem
Einkommen macht, steuerfrei bleibt, und daß eine derartige Steuer ohne be
deutende Verheimlichungen und Betrügereien veranlagt werden kann.
Leider findet man aber diese letztere Bedingung nur selten erfüllt,
und somit ist auch eine gebührende Rücksichtnahme auf die Unterschiede in
den Einkommensverhältnissen und eine gerechte Vertheiluug der Opfer nur
1 Das ist z. B. in Oesterreich der Fall. Hier wurde die Grundstcuerregulirung
auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1869 unternommen. Diese Regulirung währte
über 10 Jahre und kostete ungefähr 20 Millionen Gulden. Auf der Grundlage der
Katastrirung erfolgte dann erst durch Gesetz vom 7. Juni 1881 die Festsetzung einer
jährlich aufzubringenden Grundsteuerhauptsumme von 37 */ 2 Millionen Gulden. Ferner
mutz von 15 zu 15 Jahren eine allgemeine Revision des Grundsteuerkatasters erfolgen,
die sich aber in bestimmten Schranken zu halten und nicht die ganze zehnjährige
Regulirungsarbeit nutzlos zu machen hat.