Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

3. Kap. Die verschiedenen Arten der öffentlichen Einkünfte. 459 
selten erreichbar. Ter Umstand, daß in wirtschaftlich hoch entwickelten Ländern 
die Höhe so vieler Einkommen nicht öffentlich bekannt ist und die Größe der 
selben in hohem Grade wechselt, läßt jede Hoffnung auf eine gerechte Ein 
schätzung der sämtlichen Einkommen oder wenigstens des Großtheiles derselben 
als eitel erscheinen. Für viele ist die Versuchung, den Fiscus zu hintergehen, 
zu stark, als daß sie derselben zu widerstehen vermöchten, und da dem so ist, 
so wird von seiten des Staates zu vexatorischen Maßregeln gegriffen, die sich 
den vorsichtigen Leuten gegenüber nichtsdestoweniger vielfach als nutzlos er 
weiseil und zu Folgen führen, die ebensosehr mit dem Sittengesetze in Wider 
spruch stehen als ungerecht sind. 
Man mag allenfalls neben andern Steuern auch eine ganz mäßige Ein 
kommensteuer erheben. Tie Übeln Folgen einer solchen werden sich nicht allzu 
schwer fühlbar machen. Tagegen kann man auf das Verlangen, die Gesamt 
summe der durch das Erträgniß von Steuern zu bestreitenden Staatsausgaben 
Und sogar die durch die Localverwaltung verursachten Auslagen auf diese 
Weise aufzubringen, nur eine Antwort ertheilen, die sich in das Schlagwort 
zusammenfassen läßt: Impôt unique, impôt inique. 
Mit vollem Recht hat man sich deshalb in Frankreich bisher aus allen 
Ķräften — und nicht ohne Erfolg — gegen die Einführung dieser Steuer 
gewehrt, und es kann nur beklagt werden, daß dieselbe in einem Staate wie 
Oesterreich, in welchem die Steuerhinterziehungen infolge der hohen Steuer- 
beträge etwas ganz Alltägliches sind, höchst wahrscheinlich zur Einführung 
gelangen wird. 
In Preußen besteht die Personal-Einkommensteuer schon seit lange, und 
bo dieselbe in der Gestalt, welche sie in diesem Lande angenommen hat, auch 
kür andere Länder, wie bereits für Oesterreich, als Vorbild dienen dürfte, 
şv möge hier über die hauptsächlichsten diesbezüglichen Bestimmungen des 
preußischen Gesetzes ein kurzer Ueberblick gegeben werden. 
Die Einkommensteuer hat hier durch das mit dem 1. April 1892 in 
'kkraft getretene Gesetz ihre letzte Umgestaltnng erfahren. Rach diesem unter- 
liegt der Steuerpflicht jedes Reineinkommen von mehr als 900 Mark jährlich, 
gleichviel, ob es in Geld oder in Geldeswerth besteht. Der Procentsatz der 
bleuer beträgt bei einem Einkommen von 900—1050 Mark 0,62 vom 
Wittelsatz desselben, d. h. 6 Mark, und steigt dann in anfangs schnellerer, 
später langsamerer Progression 011 bis auf 4°/ 0 , welche von den 100000 Mark 
übersteigenden Einkommen erhoben werden. Von da ab hört die Progression 
ääf. Andererseits ist aber auch die Maximalgrenze, welche bis zum Jahre 1873 
bestand — bis dahin war von allen Einkommen von 240000 Mark und 
trüber der gleiche Betrag voi: 7200 Mark zu entrichten —, beseitigt worden. 
^ ei Einkommen von 100000 bis inclusive 105000 Mark beträgt also die
	        
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