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Die Organisation der Gewerbetreibenden in Ämtern.
sich unserer Kenntniss entziehen und die etwa, wie oben ausein
andergesetzt, gelegen haben könnten, kamen zuerst die Handwerker
darauf auszuscheiden und unter Betonung mehr ihrer Erwerbsinter
essen einen vorzugsweise weltlichen Zwecken dienenden Mittelpunkt
zu schaffen. Die Gruppirung der Gesellschaft nach den Stuben von
Münster und Soest innerhalb der Heilig-Kreuz-Gilde mag die Vor
stufe dieser Entwickelung gewesen sein; uns kann sie zugleich als An
haltspunkt zur Heurtheilung der Einflüsse, denen die Bewegung unter
lag, dienen. Die Kauf leute vollendeten alsdann zwei Jahre später
den Process, indem sie durch selbständige Gründung einer eigenen
Kompagnie die alte Heilig-Kreuz-Gilde sprengten. Behielt diese Neu
gründung auch zunächst den Charakter der Muttergilde bei, so bekam
sie doch bald einen politischen Inhalt und so werden sich seit 1352
die beiden die Bürgerschaft repräsentirenden Korporationen neben
dem Rathe, dessen Entstehung und Ausbildung von dieser Bewegung
unabhängig war, allmählig zur sogenannten grossen und kleinen
Gilde entwickelt haben.
Dass die Bildung von Handwerksämtern im dreizehnten Jahr
hundert bereits weit gediehen war, ist kaum glaublich. Wenn
Bunge für diese Zeit annimmt \ dass Niemand ein Handwerk in
der Stadt treiben durfte, der die (Gesellschaft der Amtleute nicht
erworben, d. h. ein Mitglied des betreffenden Amts geworden war,
so scheint mir das verfrüht. Es widerspricht unseren Vorstellungen
über die Unfertigkeit dieser Epoche zu glauben, dass der Zunft
zwang damals herrschte, zumal er in Deutschland in dieser Zeit
keineswegs überall vorkam', und in dänischen Städten ebenfalls
eine kaum beschränkte Gewerbefreiheit bestand». Selbst im vier
zehnten Jahrhundert lassen sich in deutschen Städten Gewerbe
nachweisen, die nicht zu einer zünftigen Organisation gelangt sind'.
Vermuthlich war man am Ende des dreizehnten Jahrhunderts m
Riga kaum erst über den Versuch sich in verschiedenen Korpora
tionen zu organisiren herausgekommen, und wenn der Zunftzwang
wirklich zum Gesetze erhoben worden war, so nahm man es mit
seiner Durchführung gewiss nicht genau.
Es haben sich denn auch in Riga Statuten bestehender Hand
werksämter erst aus der zweiten Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts
1 Die Stadt Riga, S. 139.
2 Stieda, Enstehung des Zunftwesens, S. 85.
S Hegel, a. a. O. i, S. 203. *
» Bücher, a. a. O. 1, S. 129.