Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

ganz  vereinzelt  auf  uns  gekommen  sind  und  ebensowenig
bûcher,  ausser  dem  der  Schmiede,  uns  zugänglich  gemacht  sin
Die  Schrägen  des  i6.  Jahrhunderts  lassen  eine  ausgefühd^^^
auf  breiter  Grundlage  beruhende  Verfassung  erkennen,  die^  ^
doch  ganz  deutlich  schon  die  Keime  späterer  Entartung  a

Beginnen  wir  mit  dem  Lehrlingswesen,  so  erscheint  die  Lehrz
nunmehr,  von  der  zweiten  Hälfte  des  sechszehnten  jahrhuo

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an  etwa  gerechnet,  eine  nach  Jahren  fest  angesetzte,  wenn
noch  keine  übermässige  ist.  Die  Hanfspinner  verlangen  i43
zwei  Jahr  (Art.  7),  die  Schneider  dagegen  bestimmen  1492  die
noch  nicht.  Erst  eine  hochdeutsche  Übertragung  dieses  Schräg
die  also  jedenfalls  späterer  Zeit  entstammt,  fordert  eine  Le
von  mindestens  zwei  Jahren  (Art.  13).  Eine  dreijährige  Le
haben  die  Sämischleder-Bereiter  (Art.  19)  und  die  Gürtler
Breesmacher  (Art.  i),  eine  vierjährige  die  Böttcher  (Art.  ‘ÿVge
Glaser  und  Tischler  (Art.  i),  die  Maurer  (Art.  6),  eine  sechsj
die  Scheidemacher.  Dem  Beginn  der  Lehrzeit  geht  eine
Wochen  dauernde  Probezeit  voraus,  die  dazu  dienen  soll  die
keit  und  Neigung  des  jungen  Menschen  für  den  erwählten
zweig  zu  erkennen.  So  wenigstens  bei  den  Cilasern  und  Sc
Sporen-,  Büchsen-  und  Uhrmachern.
An  die  absolvirte  Lehrzeit  knüpfte  sich  die  Bedingtf^^^^
demselben  Meister  eine  gewisse  Zeit  als  Geselle  —  Halbkne
den  Maurern  —  zu  dienen.  Diese  Zeit  war  bei  den  Han  sP
auf  ein  Jahr,  bei  den  Böttchern  auf  zwei  Jahre,  bei  den  Mauf^
vier  Jahre  festgesetzt.  Eine  solche  Bestimmung  konnte  nur
haben,  den  Meister  entschädigen  zu  wollen  für  die  Mühe,

die*

Unterweisung  des  Lehrlings  bereitet  hatte;  im  Interesse  des
seilen  wird  sie  nicht  immer  gewesen  sein,  da  der  Meister  m
Ealle  am  Lohne  drücken  konnte.  Daher  schreiben  die  H^n
auch  vor,  dass  derselbe  Lohn,  wie  er  den  anderen
komme,  gezahlt  werde,  während  die  Maurer  es  der  Verei'
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zwischen  Meister  und  Gesellen  überlassen,  wieviel  geza
soll,  und  nur  einen  Maximalbetrag  bestimmen

Die  Vorschrift  des  Wanderns  findet  sich  nur  bei  den

(Art.  I  von  1578)  und  den  Sämischleder-Bereitern  (Art.
Man  sollte  meinen,  dass  diese  Einrichtung,  die  mittlerweile  if*
land  ganz  allgemein  eingeführt  worden  war,  bei  den  ¿i-Handwerkern
  wegen  ihrer  Entlegenheit  von  den  Mittelpt^*^
Gewerbefleisses  grösseren  Beifall  gehabt  hätte.  \  eriuuth

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