Der Verfall der Ämter im 17. Jahrh. u, die Reformbestrebungen. i yg
^umme Geldes unter einem leidlichen Vorwände abnehmen zu
können. Übrigens scheinen die vorstehend genannten Beträge
•lur Minimalangaben zu sein, denn wie in dem Entwürfe der Raths-
Verordnung sub C gesagt ist, waren die Unkosten bei einzelnen
-^rntern bis auf 100 und mehr Rthlr. gestiegen.
Neben den hohen Eintrittsgeldern wurde zweitens als Übel-
stand die lange Dauer der sogen. Muth- oder Eindienungszeit an-
S^sehen. Es war die Periode, die jeder Geselle, der sich zur
Erlangung des Meisterrechts meldete, bei einem rigischen Meister
^'^gebracht haben musste. Sie war auf 2, 3 und mehr Jahre ange-
®^tzt. Drittens drückte die Geschlossenheit der Ämter, eine Ein-
'"Achtung, bei welcher nur eine bestimmte Anzahl Meister zugelassen
und jeder neu sich Meldende auf eine Vakanz warten musste,
^ke Seinem Gesuch Gehör geschenkt werden konnte. In diesen
Umständen lag es vornehmlich begründet, dass während die
grosse Gilde zunahm, die kleine Gilde nicht erheblich wachsen
"^llte. Die Verbesserungsvorschläge mussten sich demnach zu-
'^ächst auf diese Punkte richten. Der Verfasser des sub A mitge-
^keilten Gutachtens thut dies in ausführlicher Weise und hat eine
General-Zunft-Ordnung ausgearbeitet, wenngleich dieselbe auch
krineswegs in der vorstehenden Gestalt zur \ eröfifentlichung be-
^^immt gewesen sein dürfte. Leider hat sich der zweite 1 heil des
^^nuskripts nicht erhalten, doch sind jedenfalls die Hauptpunkte
Reformation schon im ersten Theile behandelt. Die beiden
^twürfe zu den Rathsverordnungen fassen sich ungleich kürzer
^nd regeln eigentlich nur die Eintrittsbedingu'igen. Alle drei
^chriftstücke sind sich darin einig, dass das Zunftwesen erhalten
^^^iben müsse und es nur auf Abstellung der Missbräuche ankommen
Zu einer radikalen das Bestehen der Ämter angreifenden
^^assregel hat man sich damals in Riga noch nicht aufzuschwingen
^^rmocht. Der Verfasser des Gutachtens A spricht sich dahin aus,
die JzV? aTzg
^^neiner Ehrbarkeit, der Jungen-Lehre, der Gesellen Gebühr und
^^rken hoch nöthig“. Die Verordnung C aber hält es nicht
Unzeitgemäss neue Schrägen zu errichten. Denjenigen Hand-
^^^'kern, die in Riga noch kein Amt bilden, sondern sich zu Ämtern
ändern Städten halten, erbietet sich der Rath eigene Artikel zu
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