Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

17-  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

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Der  Verfall  der  Ämter  im

gewähren  (Art.  9).  Sofern  es  hierbei  darauf  abgesehen  war  eine
Richtschnur  für  das  Handwerk  aufzustellen,  in  Bestimmungen  und  '
Gesetzen  eine  Art  moderner  Gewerbeordnung  zu  geben,  liesse
sich  gegen  diesen  Standpunkt  nichts  einwenden.  Aber  beim  Erlasse
neuer  Schrägen  war  mehr  die  Privilegirung  und  die  Verleihung
ausschliesslicher  Rechte  an  bestimmte  Gewerbetreibende  in  s  Auge
gefasst.  Wenn  auch  der  Zugang  zur  Korporation  erleichtert  wurde,
so  blieb  doch  die  Zugehörigkeit  zu  ihr  die  erste  Bedingung  für
die  Ausübung  des  Gewerbes,  Manchem  aber  mochte  es  schwer
fallen  die  für  den  Eintritt  gestellten  Bedingungen  zu  erfüllen.
Indess  stand  nun  einmal  die  Ansicht  fest,  dass  ohne  Amt  das
Handwerk  nicht  gedeihen  könne,  und  der  Verfasser  des  Gutachtens
wagte  so  wenig  an  ihr  zu  rütteln,  dass  er  die  Einrichtung  der
„Freimeister“,  d.  h.  der  Handwerker,  die  ohne  zum  Anschlüsse  an
die  Korporation  gezwungen  zu  sein,  ihrem  Gewerbe  nachgehen
konnten,  einzuschränken  vorschlug.  Die  vorhandenen  Freimeister
sollten  nun  veranlasst  werden  in  die  reorganisirten  Ämter  einzu
treten,  ihnen  jedenfalls  aber,  wenn  das  schlechterdings  unmöglich
war,  das  Halten  von  Gesellen  und  Lehrlingen  untersagt  werden  ,
(Cap.  ultim.).
Die  Grundzüge  aber  der  reformirten  Verfassung,  wie  sie  das
Gutachten  wünschte,  waren  diese.
Ein  Knabe,  der  Lehrling  in  irgend  einem  Amte  werden  wollte,
musste  von  dem  Meister,  den  er  sich  gewählt,  auf  dem  Amtsgerichte
gemeldet  werden.  Hierfür  waren  2  Rthlr.  zu  entrichten.  Den  ^
Jungen  ausserdem  in’s  Amtsbuch  eintragen  zu  lassen  stand  dem
Amte  frei,  doch  durfte  bei  dieser  Gelegenheit  nicht  mehr  als  i  Rthkverlangt
  werden.  Nach  beendeter  Lehrzeit  wurde  der  Knabe  \  t)
dem  Amtsgerichte  freigesprochen,  wofür  eine  Gebühr  von  2  Rthlmzu
  entrichten  war,  und  es  stand  dem  Amte  wiederum  frei  auch  seinerseits ­
  den  Lehrling  loszusprechen,  wofür  es  indess  auch  hier  nicht
mehr  als  i  Rthlr.  beanspruchen  durfte.  Armen  Jungen  musste  der
Meister  die  6  Rthlr.  vorschiessen,  konnte  dann  aber  darauf  Anspruch
erheben,  dass  der  neue  Gesell  so  lange  gegen  halben  Lohn
ihm  diente  bis  die  Schuld  getilgt  war.  Meisterssöhne,  die  sich  dem
Handwerke  widmeten,  sollten  von  den  der  Stadt  als  Gottes-  un
Schutzpfennig  zugedachten  4  Rthlrn.  nicht  befreit  sein.
Wesentlich  erleichtert  war  der  Eintritt  in  s  Amt.  Die  sogci^  |
Eindienungszeit  durfte  höchstens  zwei  Jahre  betragen  und  Niemen
auf  eine  Vakanz  zu  warten  brauchen.  Mit  Ausnahme  des  Barbier
            
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