Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Kürschner. 
59. Kürschner. 
Rathsentscheidung vom 10. August 1562. ^ 
Schragenb. d. Gesellsch. f Gesch. u. Alterth in Riga, Bl. 12. Aufzeichnung a“ 
späterer Zeit in moderner Orthographie, die unbedeutende Zurechtstellungen erfahren 
Nachdem Irrung und Uneinigkeit unter dehnen sämpthchen 
Meistern der Kürszner fürgefallen, auch nun etliche Jahr in 
gestanden, dergestalt, dasz einer den andern verachtet alsz 
Teudtsche die Lieffländer und wiederumb die Lieffländer die leu 
sehen, und aber e. e. Raht vermercket, dasz solcher Zwist denen 
selben Ampte nicht lenger dienlich, alsz haben sie die ehrs' 
Herren Rötger Schnitzen ' und Her Casper Rohmbergen \ dieser 
verordneten Amptherren, auferleget solchen entstandenen 
beyzulegen und unter den Amptsbrüdern gute Einigkeit v'i 
aufzurichten; solchem Befehl nach seint die beeden Amptherren 
samengekommen und obgedachter Meistere beederseits Gebrec 
gehöret und nach allenthalben fleisziger Erkundigung mit 
Vorwiszen und Bewilligung e. e. Rahtes dieselben samptl 
Meistere mit Hülffe des Allmächtigen der eingerissenen 
halber insgesamt gäntzlich und im (irunde beygeleget, verghe^j^^ 
und vertragen, dergestalt, dasz alles, wasz deszfals zwischen 
Meistern samt und sonderlichen mag fürgefallen sein, es 
Worten oder Wercken, dasz soll hiermit gantz und gar aufgeho ^ ^ 
vergeben und vergeszen sein und bleiben, auch keine 1 heiE 
seinen Ehren und guten Nahmen nachtheilig sein und die 
bederseits, so itzo seind samt ihren (Gesellen und Jungens, die 
biszhero gelehret, des Handwerckes redlich geachtet und 
Handwerckes Gewohnheit nach befödert werden, auch dasz hm 
die Teudtschen nicht die Lieffländer und wiederumb die Lieffl«^^ 
nicht die Teudtsche verachten, sondern einträchtige Amptbrut 
sein und bleiben; nach diesem Jahr» aber und hinführo sollen 
den Meisters beiderseits keine Unteudtsche, die leibeigen 
sonsten tadelhafftiges Herkommens sind, vor Jungen oder 
aufgenommen, gelehret oder befödert werden, sondern es 
dieselbigen ehrlichen Herkommens auch echt und recht 
sein, auch von dem Amte aufgenommen und gehalten werden, 
so über kurtz oder lang^ ein Meister oder Gesell den andern 
1 Röthführ, Die Rigische Rathslinie, Nr. 470. 
2 Ibid. Nr. 481. 
3 Schragenb. Nr. 49Q: T'ajr. 
4 ibid. ; iu oder auszcrhalb ihre Druncken.
	        
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