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Kürschner.
59. Kürschner.
Rathsentscheidung vom 10. August 1562. ^
Schragenb. d. Gesellsch. f Gesch. u. Alterth in Riga, Bl. 12. Aufzeichnung a“
späterer Zeit in moderner Orthographie, die unbedeutende Zurechtstellungen erfahren
Nachdem Irrung und Uneinigkeit unter dehnen sämpthchen
Meistern der Kürszner fürgefallen, auch nun etliche Jahr in
gestanden, dergestalt, dasz einer den andern verachtet alsz
Teudtsche die Lieffländer und wiederumb die Lieffländer die leu
sehen, und aber e. e. Raht vermercket, dasz solcher Zwist denen
selben Ampte nicht lenger dienlich, alsz haben sie die ehrs'
Herren Rötger Schnitzen ' und Her Casper Rohmbergen \ dieser
verordneten Amptherren, auferleget solchen entstandenen
beyzulegen und unter den Amptsbrüdern gute Einigkeit v'i
aufzurichten; solchem Befehl nach seint die beeden Amptherren
samengekommen und obgedachter Meistere beederseits Gebrec
gehöret und nach allenthalben fleisziger Erkundigung mit
Vorwiszen und Bewilligung e. e. Rahtes dieselben samptl
Meistere mit Hülffe des Allmächtigen der eingerissenen
halber insgesamt gäntzlich und im (irunde beygeleget, verghe^j^^
und vertragen, dergestalt, dasz alles, wasz deszfals zwischen
Meistern samt und sonderlichen mag fürgefallen sein, es
Worten oder Wercken, dasz soll hiermit gantz und gar aufgeho ^ ^
vergeben und vergeszen sein und bleiben, auch keine 1 heiE
seinen Ehren und guten Nahmen nachtheilig sein und die
bederseits, so itzo seind samt ihren (Gesellen und Jungens, die
biszhero gelehret, des Handwerckes redlich geachtet und
Handwerckes Gewohnheit nach befödert werden, auch dasz hm
die Teudtschen nicht die Lieffländer und wiederumb die Lieffl«^^
nicht die Teudtsche verachten, sondern einträchtige Amptbrut
sein und bleiben; nach diesem Jahr» aber und hinführo sollen
den Meisters beiderseits keine Unteudtsche, die leibeigen
sonsten tadelhafftiges Herkommens sind, vor Jungen oder
aufgenommen, gelehret oder befödert werden, sondern es
dieselbigen ehrlichen Herkommens auch echt und recht
sein, auch von dem Amte aufgenommen und gehalten werden,
so über kurtz oder lang^ ein Meister oder Gesell den andern
1 Röthführ, Die Rigische Rathslinie, Nr. 470.
2 Ibid. Nr. 481.
3 Schragenb. Nr. 49Q: T'ajr.
4 ibid. ; iu oder auszcrhalb ihre Druncken.