Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Kürschner  und  russische  Pelzhändler.

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entrichten;  und  haben  auf  der  sämmtlichen  Meistern  gethane
^itte  ferner  vergönnet  und  zugelassen  diese  \  ergleichung  vorhero-^ehender
  Gestalt  hinter  vielberührte  Körszneramtsschragen  anzu-^chreiben.
  Welches  geschehen  de  dreyzehnde  Julii  nach  Christi
Milsers  Herrn  Geburth  im  tausend  fünfhundert  siebenzigsten  Jahre.

61  u.  62.  Kürschner  und  russische  Pelzhändler.
Rathsentscheidung  vom  18.  Decbr.  1575  22.  März  1577*
Stadt-Arch.  in  Riga,  Schragenb.  Nr.  499,  S.  490  u.  491-  Vergl.  Einleitung  S.  229.
Den  18.  Decembris  Anno  75.
Ist  dem  [den]  Russen  in  der  reussischen  Straszen  auf  Klage
sämmtlichen  dieser  Stadt  Körszner  auf  Befehl  eines  ehrb.  Rahts
den  Amtherrn  Matthias  Welling^  und  Herrn  Gerhard  Hudden*
^'^gezeigt  und  auferleget  worden,  das  sie  keine  andern  Futter  sollen
haben  als  ihne  vor  Alters  erlaubet  geworden.  Item  keine  Hute
Märten,  Dücker,  Ottern,  Biebern,  Memben®  und  Grauwerck-^^dern;
  solches  auch  bey  Ellen  und  Masz  mit  [nit?J  ausschneiden.
Zum  Andern  kein  Futterwerck  ausz  dem  Strause*  dem  Körsznerzum
  Vorfange  kaufife|nl,  dieselben  auch  nit  aushangen,  viel
'"""iger  mit  Schiffern  oder  frembden  Leuten  verhandln  bey  Ver-^‘ändung
  derselben  Futter,  sondern  sie  sollen  die  ganzen  butter
Bürgern  entweder  selbst  umbtragen  und  verkaufen  auc
^'"üsennbarn  (?),  Vilenbechern  (?)  oder  die  Futter  ei  aszen
¡'’^tragen,  wie  vor  alters  gebräuchlich  gewesen,  und  da  der  Strusennsie
  nit  würden  verkaufen  können,  sollen  sie  doch  die
[^üszischen  Krämer,  alhier  sich  aufhaldende,  zu  kaufen  nit  Macht
oder  man  soll  es  ihnen  alles  nehmen.  Kaninchen,  Haasenund
  Schmasche(?)aber  die  Hüte  damit  zu  futtern,  soll  ihnen
S  seyn;  sollte  derowegen  von  nun  an  die  Hüte  Rucken  oder
^^''che  Futter  einnehmen  und  hinfuro  mit  aushangen,  oder  le
^^^szner  sollen  jedoch  mit  Urlaub  der  Rechten  Macht  haben  ihnen
"'i  »nehmen.  Solches  haben  die  Reusse  bewilliget,  »o^^e  also  auc
verzeichnet  seyen.  Diese  Ordnung  ist  eine  ehrb.  Rahte  von
Amtherren  eingeLget,  und  ein  ehrb.  Rath  hat  sich  das  ge-Actum
  den  22.  Martii  Anno  77*
I  ^Grgl.  s  370.
i^öthführ,  Die  Kigische  Rathslinie,  Nr.  501.
^•rd  Mencken  zu  lesen  sein.
'*  Simse}

2b*
            
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