Schlosser-, Sporer-, Büchsenmacher- und Uhrmacher-Gesellen.
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5) Zum funfiften wen ein gesell oder junge gewandertt kompt,
er umbschicket unnd arbeit findet, ist er ein geselle, so soll
’hme fur eine halbe marck hier geschencket werden, darmit in des
’^^•sters hausz oder zum thor hinaus; ists aber ein junge, dem soll
^^schencket werden für 12 Schillinge hier, darmit auch in desz
Leisters hausz oder zum thor hinaus. So ein geselle umbschicket
^nnd erbeit findet und bisz auff die volle schencke arbeitet, so
^^^1 er mit fuller geschencke geschencket werden nach Inhalt unsers
^^ndtwercks gewonheit; so es kerne, das derselbige gesell ein
^Hteill jhar ausarbeiten wurde, soll ihm auch mit fuller geschencke
^•cht geschencket werden.
Zum sechsten so gesellen unnd jungen einen frembden
^chenckgesellen betten, so soll ein jeder gesell oder junge, der
^^Sellenlohn hat, zu fuller schencke aufflegen 3 ferdingke; ists ein
der nicht gesellenlohn hatt, soll er auflegen zu voller
^hencke eine halbe marck; so aber kein schenckgeselle verbanden
soll ein jeder schuldigk sein eine halbe marck, darmit des
hausz unnd krueg erhalten wirdt.
7) Zum siebenden sollen die gesellen unnd jungen alle vier
"^^hen zusammen kommen umb 12 schiegen; des sollen die örtt-
^^^ellen ihren laden auffschliessen unnd ein stundtglasz auff den
setzen; nach auslauffunge des vierteillstundeglases, wer aida
,*^^Onimen wurde, soll zur peen unnd straffe geben in die laden
. «) Zum achten wan die gesellen unnd jungen zusammen-
sollen die örtengesellen 3 öffentliche umbfragen thun,
'^ill die lade offen stehet; im fall einer mit dem andern was zu
bette, das dem handtwercke nicht gemesz ist, der klage
die lade offen stehet, und welcher das verschweigen
und darnach offenbahren thette, soll in duppelte straffe
sein.
Zum neunden wan ihrer zwen mit einander fur der laden
thun betten unnd sealdarvon gesellen und jungengestraffet
der sachen gemesze, und sie darüber von gesellen und
rpn mit trotzigem gemüte weichafftigk wurden unnd sich nicht
straffen lassen und über die thurschwellen hinaustreten so
J!':- den gesellen und jungen ein wochenlohn zur straffe verfallen,
aber wieder hinein, so ist er das ander wochenlhoen ver-
ohne alle gnade.