Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Gesellen.

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5)  Zum  funfiften  wen  ein  gesell  oder  junge  gewandertt  kompt,
er  umbschicket  unnd  arbeit  findet,  ist  er  ein  geselle,  so  soll
’hme  fur  eine  halbe  marck  hier  geschencket  werden,  darmit  in  des
’^^•sters  hausz  oder  zum  thor  hinaus;  ists  aber  ein  junge,  dem  soll
^^schencket  werden  für  12  Schillinge  hier,  darmit  auch  in  desz
Leisters  hausz  oder  zum  thor  hinaus.  So  ein  geselle  umbschicket
^nnd  erbeit  findet  und  bisz  auff  die  volle  schencke  arbeitet,  so
^^^1  er  mit  fuller  geschencke  geschencket  werden  nach  Inhalt  unsers
^^ndtwercks  gewonheit;  so  es  kerne,  das  derselbige  gesell  ein
^Hteill  jhar  ausarbeiten  wurde,  soll  ihm  auch  mit  fuller  geschencke
^•cht  geschencket  werden.
Zum  sechsten  so  gesellen  unnd  jungen  einen  frembden
^chenckgesellen  betten,  so  soll  ein  jeder  gesell  oder  junge,  der
^^Sellenlohn  hat,  zu  fuller  schencke  aufflegen  3  ferdingke;  ists  ein
der  nicht  gesellenlohn  hatt,  soll  er  auflegen  zu  voller
^hencke  eine  halbe  marck;  so  aber  kein  schenckgeselle  verbanden
soll  ein  jeder  schuldigk  sein  eine  halbe  marck,  darmit  des
hausz  unnd  krueg  erhalten  wirdt.
7)  Zum  siebenden  sollen  die  gesellen  unnd  jungen  alle  vier
"^^hen  zusammen  kommen  umb  12  schiegen;  des  sollen  die  örtt-^^^ellen
  ihren  laden  auffschliessen  unnd  ein  stundtglasz  auff  den
setzen;  nach  auslauffunge  des  vierteillstundeglases,  wer  aida
,*^^Onimen  wurde,  soll  zur  peen  unnd  straffe  geben  in  die  laden
.  «)  Zum  achten  wan  die  gesellen  unnd  jungen  zusammensollen
  die  örtengesellen  3  öffentliche  umbfragen  thun,
'^ill  die  lade  offen  stehet;  im  fall  einer  mit  dem  andern  was  zu
bette,  das  dem  handtwercke  nicht  gemesz  ist,  der  klage
die  lade  offen  stehet,  und  welcher  das  verschweigen
und  darnach  offenbahren  thette,  soll  in  duppelte  straffe
sein.
Zum  neunden  wan  ihrer  zwen  mit  einander  fur  der  laden
thun  betten  unnd  sealdarvon  gesellen  und  jungengestraffet
der  sachen  gemesze,  und  sie  darüber  von  gesellen  und
rpn  mit  trotzigem  gemüte  weichafftigk  wurden  unnd  sich  nicht
straffen  lassen  und  über  die  thurschwellen  hinaustreten  so
J!':-  den  gesellen  und  jungen  ein  wochenlohn  zur  straffe  verfallen,
aber  wieder  hinein,  so  ist  er  das  ander  wochenlhoen  verohne
  alle  gnade.
            
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