Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Gesellen.

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17)  Zum  17.  soll  kein  gesell  oder  junge  bey  der  gesellen  hier
^sunder  uhrlaub  von  dem  tische  aufstehen  oder  niedersitzen  gehen,
dem  auch  seine  vorige  gesessene  stelle  warten  ;  so  einer  darüber
^ßtte,  hat  eine  halbe  marck  zur  straffe  verbrochen.
iH)  Zum  18.  soll  auch  kein  geselle  oder  junge  sich  verdristen,
er  von  der  gesellen  hier  keiner  berüchtigten  frawen  oder
^>nem  unehrlichen  manne  schencken  oder  das  hier  über  den  ren-^^in
  dragen  einem  zu  schencken;  so  einer  darüber  thun  wurde,
Soll  I  marck  Rigisch  geben.
.  Í9)  Zum  19.  soll  kein  geselle  oder  junge  sich  verdristenn,  wen
eine  freye  schencke  halten,  worffell  oder  karten  oder  ander
auff  den  tisch  zu  bringen,  so  lange  der  gesellen  hier  wheret;
^  ^'ner  darüber  thun  wurde,  der  soll  zur  straffe  geben  i  marck
^'gisch.

^  Zum  20.  soll  kein  gesell  oder  junge  sich  finden  lassen  auff
^  spiellplatze  oder  sonsten  andern  orternn,  dar  die  jungen  oder
^  losz  volck  sich  zusammengesellet;  es  sei  geselle  oder  junge,
I  ^^^ruber  beschlagen  wurde,  soll  ohne  alle  gnade  ein  wochen-Verfallen
  haben.

2i)  Zum  21.  sollen  sich  die  gesellen  oder  jungen  in  des  vatters
einsam  unnd  friedtlichen  verhalten,  wen  sie  die  schencke
Zii  ^’^Jer  sonst  trincken  werden,  unnd  so  einer  einen  hader  oder
^*ifitngen  wurde  oder  sich  mit  einem  schlagen  thette,  der
eitlen  gulden  Rigisch  in  die  lade  geben,  ist  2  marck,  24  Schillinge,
^genommen  blaw  oder  bluet,  das  soll  der  vogdt  zu  richtenn
"'kt  haben.

"2)  Zum  22.  so  ein  gesell  oder  junge  ohrlob  nimpt  unnd  will
J  j  umbschicken,  so  sollen  die  örttgesellen  zuvor,  ehe  sie  ihm
umbschen,  in  seines  gewesenen  meisters  hausz  gehen
jede  wie  er  von  ihme  abgescheiden  ist,  darnach  sich  ein
"’eisz  zu  richten.
.  .  '3)  Zum  23.  so  ein  gesell  oder  junge  orlob  bekeme  von  einem
oder  der  gesell  oder  junge  selber  orlob  nhemen  wurde,
i"  der  stadt  ferner  arbeiten  wolte,  so  soll  er  denselbigen
M  und  nicht  in  der  wochen  umbsenden  unnd  so  ers  versiehe
ni  '  sontagk,  in  welchem  er  von  seinem  meister  losz  geworden,
kJ  ^'^ksenden  wurde,  so  soll  er  die  woche  feyren  bis  auff  den
sontagk,  alsdan  magk  er  wider  umbsenden  und  in  des
            
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