Object: Volkswirtschaftspolitik

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Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
nungen aufzustellen und sie für größere Betriebe vorzuschrei 
ben. In Deutschland sind durch das Arbeiterschutzgesetz von 
1891 und durch das Gesetz vom 28. Dezember 1908 Arbeits 
ordnungen vorgeschrieben für alle gewerblichen Betriebe, die 
in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigen, und seit 
1900 auch für entsprechend große offene Verkaufsstellen. 
Für die Bergwerke besteht nach dem preußischen Gesetze vom 
24. Juni 1892 allgemein die Verpflichtung zum Erlasse von 
Arbeitsordnungen, soweit nicht die Bergbehörde für Betriebe 
von geringem Umfange oder von kurzer Dauer Ausnahmen 
gestattet. In der Arbeitsordnung sind die Punkte zu regeln, 
die für das Arbeitsverhältnis von entscheidender Bedeutung 
sind, wie tägliche Arbeitszeit, Pausen, Art und Zeit der Lohn 
zahlung, Kündigungsfristen, Kündigungsgründe, Lohnver 
wirkung. Dabei müssen selbstverständlich die von der Gesetz 
gebung gezogenen allgemeinen Schranken beachtet werden. 
Der sonstige Inhalt hängt von der Entschließung des Arbeit 
gebers ab, muß sich aber auf die Ordnung des Betriebs und 
auf das Verhalten der Arbeiter im Betriebe beschränken. 
Nur nnt Zustimmung des Arbeiterausschusses sind Vorschriften 
zulässig über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der 
Wohlfahrtseinrichtungen des Betriebs rind über das Ver 
halten minderjähriger Arbeiter außerhalb des Betriebs. 
Die Arbeitsordnung ist in den Betriebsräumen an ge 
eigneter Stelle auszuhängen und jedem Arbeiter beim Ein 
tritt in die Beschäftigung auszuhändigen. Dadurch wird sie 
Bestandteil des Arbeitsvertrags und für beide Teile rechts 
verbindlich, soweit ihr Inhalt rächt den Gesetzen zuwiderläuft. 
Letzteres zu verhindern haben die unteren Verwaltungsbe 
hörden Gelegenheit, da ihnen die Arbeitsordnung vor dem 
Erlaß einzureichen ist. Eine sonstige Beeinflussung des In 
halts steht den Behörden nicht zu. Eine Mitwirkung der 
Arbeiter findet nur insofern statt, als ihnen — gegebenen
	        
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