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Schneider-Gesellen.
Diese auszgeschriebene Puncten gebietet e. e. Raht trewbch und
fleiszig zu halten bey hoher Strafe des Gerichts.*
1) Obgeschriebener Schrägen ist aus dem Schragenbuch
schrieben, mit demselben collationireet und gleichstimmig befunden,
dasz betzeüge ich Heinricus Ladamacher, Amtsgerichts-Notariu ,
mit dieser meiner Han dt Subscription. (Notariatszeichen.)
2) Concordat cum transsumpto ut vidi Johann John,
^ ) Sec. et Not. publ. reg-
5) Vidimatum cum vidimato concordare testor
Johann Ci er lach,
Reg. Not. publ.
99. Schneider-Gesellen.
Schrägen vom 26. Juli 1600.
Stadt-Arch, in Riga (Inneres Rathsarchiv), aus 4 Blättern bestehendes
heft, 41 cm. hoch, 29 cm. breit, in dem 5 Seiten mit dem Schrägen beschriebcn^_^^
Eine zweite Abschrift in der Bibliothek d. Gesellsch. f. Gesch. u. Altcrth. m
Papierheft in Folio, aus 6 Blättern (B '.
Neu Vereinbarung der ehrbahren und kunstreichen Elterleuth^^
Meistern, Schaffer, Altknecht und sämptliche Gesellen des W
der Schneider in der königl. Stadt Riga residiret, wornach
sich in allen kündigen Zeiten, damit Friede, Liebe, Freunds: i
und gut Verständnis erhalten, eigendlich zurichten.
1) Erstlich und vor allen soll kein (Jeseil gefordert oder
gesetzet werden, er sey denn der waaren augspurgschen R^'ß^^
verwand und zugethan, und wann denn ein solcher alhier
beiten anlanget, soll er einen Meister ein halb Jahr ^uszu
verbunden sein ; würde er aber in der Zeit auffbrechen un
nach in dieser Stadt her wieder einkehren, soll er zu seinem vor
Meister eintreten und vergnügt diesen zu leben schuldig se)
Poen 5 Marek.
2) Kein Gesell soll den Sonntag sein eignes Werck
bey Pön 3 Marek, jedoch nach gehaltenem Gottesdienst sein
Kleider zu bessern, soll einen jeden mit seines Meisters Vor''*
erlaubt sein.
rirt
1 Die folgenden 3 Inscriptionen, die bei der Edition erst nuiue ^ ^
stammen von drei verschiedenen Händen. Bei der 3. Inspription ist
Anm. I, beschriebene Siegel aufgeklebt gewesen.