Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schneider-Gesellen.

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3)  Alle  neugemachte  Kleider  zu  verkaufen  soll  kein  Gesell
erlaubt  seyn,  sondern  gäntzlich  verbohten;  wasz  aber  alte  Kleider
betreffen,  mugen  mit  der  Alterleute  und  eines  jeden  Meisters  Wissen
Gelegenheit  wohl  erlaubt  werden.
4)  Alle  Montag  vor  den  vier  Haupfesten  im  Jahr  sollen  die
d^  Akisb^  Wsz  Gk)ck3  mifcknl^^hmiu^gar^^iten
^ey  Fön  3  Marek  und  darnach  ihr  eigen  Flickwerck  mit  des  Meisters
^ezwirn  ohne  Enthaltung  frey  zu  verrichten  ihm  nachgegeben  seyn.
5)  Die  Wanderzeit  der  Gesellen  soll  nicht  länger  als  drey  Tag
Werden,  und  alsdenn  befugt  des  Meisters  Arbeit  zu  beförderen  bey
^^rlust  3  Marek.
6)  v\lle  vier  W()chen  auf  der  erkohrnen  Flerbergne  »ach  Fland-^Greks
  Gewohnheit  zusammen  zu  kommen,  ist  frey  gelassen,  a  c
ändere  heimliche  Conventicula  aber  hiedurch  gantz  ic  ver  )Ot  en
den  Meistern.

7)  IJnd  sollen  die  (;ese»en  nicht  mehr  als  em  Montag,  m  der
Wochen  halten;  würd  al)er  einer  darülier  treten  und  zun^  Pher  ocler
Mren  gehen,soll  vor  jedes  AiahljMarck  zu  erlegen  schuldig  se)n.
8)  A4it  (hem  Aaiffrtehen  uncl  Kettgehen  der  (besehen  soll  es  bery
^'inters  als  Slommers  i^eit  nach  (hem  vMten  gehalten  werden,  darnit
'^ine  Klage  erfolgen  möge.
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^acht  haben  bey  Fön  3  Marek.
gslifSlS
IO  Marek.
ÜliliSi
gelassen  seyn.
            
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