Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schuhmacher. 
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und kahn es bezahlen, so soll ers dem Ambte wiedergeben; ha« 
ers aber nicht, so soll es ein Almosen sein. 
21) Zum Einundzwantzigsten wehre ein Mann so altt, 
nicht mehr arbeitten konte und von unserem W^ercke wehre, 
soll haben frei drinckendt, wan das Werck zuesammen drincke • 
22) Zum Zweyundzwantzigsten es soll niemandt Schuch ^ 
Jahrmarckt fuhren, er soll sie erst die Werckmeisters besehen 1 
ob es gut Werck sei oder nicht, bei 6 Mrc. Straffe. 
23) Zum Dreyundzwantzigsten wehre, das ein Knecht 
aufnehme bei seinem Meister, das soll er ihm abverdienen; ^ 
er aber underdes von hinnen ausz der Stadt mit seinem 
der soll nicht mehr arbeiden in unser Wercke, bisz er den IV eis 
befriediget hatt. 
24) Zum Vierundzwantzigsten es soll niemandt seinen 
laszen Schuch machen \ die er verkaufte oder vergiebe, bei ^ 
6 Mrc. 
25) Zum Funffundzwantzigsten es soll niemandt mit bar uS 
Meinen über den Renstein gehen bei Straff i Mrc. 
26) Zum Sechsundzwantzigsten wan zwei oder mehr 
sich mit Wortten oder mit Wercken verunwilligen und sie 
Taffell (¡uemen und sich wieder vertragen, wan aber einer ^ 
ihnen wieche, der den andern mit Wortten har dt angrieffe un^ 
Scheltwortten herauszfahren, dasz soll nicht ein Schalck 
gleichen nachreden, derselbe soll stracks seine Straffe 
alsz nehmlich einen halben Thaler, eher dasz sie sich z.uesa 
vertragen. 
27) Zum 27. es soll kein Meister den vier zur Arbcitt 
alsz nehmlich drey desellen und einen Jungen oder einen 
gesellen oder zwey Jungen und zwei desellen, bei Straff b 
28) Zum 28. es soll kein Meister über eine Nacht 
dehrhause liegen laszen sonder Urlaub des Altermans 
3 Mrc. 
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29) Zum 29. welcher Meister lest Loge oder ander UnlW 
in den Riesing schütten oder an die Stackitten und nicht ai 
Wall, der soll geben 30 Mrc. 
- - u, 
1 Von anderer Hand am Rande: Vormhalsz haken die Gesellen 
frei gehakt 1 Par Sehne vor sich zu machen n. zu verkaufen. Cur n»’ ‘ 
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