Schuhmacher.
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und kahn es bezahlen, so soll ers dem Ambte wiedergeben; ha«
ers aber nicht, so soll es ein Almosen sein.
21) Zum Einundzwantzigsten wehre ein Mann so altt,
nicht mehr arbeitten konte und von unserem W^ercke wehre,
soll haben frei drinckendt, wan das Werck zuesammen drincke •
22) Zum Zweyundzwantzigsten es soll niemandt Schuch ^
Jahrmarckt fuhren, er soll sie erst die Werckmeisters besehen 1
ob es gut Werck sei oder nicht, bei 6 Mrc. Straffe.
23) Zum Dreyundzwantzigsten wehre, das ein Knecht
aufnehme bei seinem Meister, das soll er ihm abverdienen; ^
er aber underdes von hinnen ausz der Stadt mit seinem
der soll nicht mehr arbeiden in unser Wercke, bisz er den IV eis
befriediget hatt.
24) Zum Vierundzwantzigsten es soll niemandt seinen
laszen Schuch machen \ die er verkaufte oder vergiebe, bei ^
6 Mrc.
25) Zum Funffundzwantzigsten es soll niemandt mit bar uS
Meinen über den Renstein gehen bei Straff i Mrc.
26) Zum Sechsundzwantzigsten wan zwei oder mehr
sich mit Wortten oder mit Wercken verunwilligen und sie
Taffell (¡uemen und sich wieder vertragen, wan aber einer ^
ihnen wieche, der den andern mit Wortten har dt angrieffe un^
Scheltwortten herauszfahren, dasz soll nicht ein Schalck
gleichen nachreden, derselbe soll stracks seine Straffe
alsz nehmlich einen halben Thaler, eher dasz sie sich z.uesa
vertragen.
27) Zum 27. es soll kein Meister den vier zur Arbcitt
alsz nehmlich drey desellen und einen Jungen oder einen
gesellen oder zwey Jungen und zwei desellen, bei Straff b
28) Zum 28. es soll kein Meister über eine Nacht
dehrhause liegen laszen sonder Urlaub des Altermans
3 Mrc.
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29) Zum 29. welcher Meister lest Loge oder ander UnlW
in den Riesing schütten oder an die Stackitten und nicht ai
Wall, der soll geben 30 Mrc.
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1 Von anderer Hand am Rande: Vormhalsz haken die Gesellen
frei gehakt 1 Par Sehne vor sich zu machen n. zu verkaufen. Cur n»’ ‘
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