Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schuhmacher.

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30)  Zum  30  es  soll  kein  Meister  Macht  haben  Leder  zu  ver-^äufifen
  auszerhalb  der  Stadt  auf  dem  Gerhoffe  oder  sonsten,  in
^er  Stadt  gegerbet  ist,  allein  den  Meisters  unsers  Ambts,  auch
^^inen  Frembden  keine  Hautt  gahr  zue  machen,  bei  Straff  15  Mrc.

31)  Zum  31.  es  soll  kein  Meister  einen  Gesellen  zuesezen,  der
einem  Meister  gewandert  oder  der  Meister  ihn  wandern  lest
ohne  deselbige  Meisters  Wissen  und  Willen,  bei  dem  der  Gesell
S^arbeittet  hatt,  bei  15  Mrc.  Straffe.
32)  Zum  32.  wehre  es,  dasz  sich  zwei  oder  mehr  Frawen  mit
^chniehe-  oder  Schelte  Worten  verun  willigten,  um  welcher  Frawen
^*0  Uhrsach  befunden  wurde,  dar  soll  ihr  Mann  geben  15  Mrc.
33)  Zum  33.  es  soll  kein  Meister  Kalck,  es  sei  Span  oder  Balgen
'"^or  Tonnen  voll,  von  des  Ampts  Kalck  nehmen  ohne  Zuelasz  des
"^mbtes  und  Beisein  der  Bawherren  bei  15  Mrc.  Straffe.

34)  Zum  34.  es  soll  kein  Meister  in  oder  auszer  der  Stadt  ohne
J^^Wisch  Ledder  gerben  oder  gahr  machen,  er  soll  dan  vor  jeder
^autt  geben,  was  auf  dem  Hoffe  gegeben  wirdt,  bei  Straff  15  Mrc.
35)  Zum  35.  es  soll  kein  Meister  in  die  Krame  arbeiten,  es
Schuch  oder  Toffeln  oder  Stieffeln,  bei  Straff  15  Mrc.

36)  Zum  36.  es  sollen  keine  Cramers  oder  Frembden  auc
Einwohner,  wie  sie  den  Nahmen  haben  mugen,  «Ime  wasz
‘ters  unsers  Wercks  sindt,  Stiefeln,  Schuch  oder  Tuffein  Macht
-0  zuverkauffen  ;  w  o  sie  die  VV  erckmeisters  finden,  le  so
ichmen,  die  nicht  in  unser  Stadt  gemacht  seindt  und  brmgen
kn  Amptlterren  bei  Verlust  der  Arbeitt  und  ernster  Straff  mit
nsz  des  Amptherren.
37)  Zum  37.  es  sollen  der  undeutschen  Kreimeisters  nicht  mehr
sechs  sein  an  der  Zahll.  und  wan  dieselben  über  (.ebuhr
n,  so  sollen  sie  fur  dem  Wercke  gestraffet  werden  und  an  dem
^therren  die  Straffe  zue  geben  verwiesen  sein.
3S)  Zum  3X.  es  sollen  die  Unteutschen  nicht  mehr  dan  zwei
Schuch  auf  dem  Marckt  bringen  laut  ihrer  Privilegien,  auch
‘  knger  dan  ihre  bestimpte  Zeit  darmit  umbgahn,  des  Sommers
('.locke  8,  des  Winters  bisz  zue  y  l’hr  bei  \  erlust  ihrer
^-¡t.  Kerner  sollen  sie  auch  keine  Schuch  zue  Marckte  bringen,
die  Meister  unsers  Wcrckes  keine  Schuch  darzue  Kauff  halten,
^'Origer  Straffe.
            
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