Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schwarzhäupter.

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3)  Ihm  gleichen  wan  schaffere  gekhoren  werden,  soll  ehr  mit
gesellen  aufwarten,  auch  ohne  Urlaub  beiderseits  elterleutt
keiner  zeitt  auszubleiben,  es  sey  dan,  das  ehr  des  sontags  auf
gildestuben  zur  hochzeitt  spielet  ;  so  oft  solchs  geschehen
^^tde,  soll  sodans  verbrechung  ihn  nach  advenant  ahn  seiner
^soldung  gekurtzet  werden.
4)  Zu  dem  soll  ehr  auf  bejehr  des  schaffers,  ehr  sey  gleich,
"^^kr  ehr  wolte,  trommeten  zu  gebrauchen,  jedoch  die  vastelawensoder
  schafferkesung  hiemit  nicht  gemeinet,  ahnne  Urlaub  eines
kerrnans  keines  weges  mechtigk  sein.
5)  Dar  vor  soll  ehr  zur  besoldung  von  einem  jeden  schaffer
*^^ysigk  marck  Rigsh,  welche  gelde  ihm  also  bait  nach  gehaltner
^^knung  von  des  hauses  kemmerher  soll  gegeben  und  entrichtet
'^^rden.
Letzlichen  wan  ehr  alle  tage,  wie  vorgedacht,  den  keller
zween  mahlen  aufgespielet,  soll  ihm  und  einem  jeden  gesellen
tnahle  ein  glas  bhier,  wie  dan  auch,  wan  sie  fur  des  schaffers
aufwarten,  ihm  gleichen  ein  glas  bhier  gegeben  und  auff  den
^*^ihanck  gebracht  werden.  Vor  nach  ehr  sich  zu  richten.
.  Return  Riga  den  18.  septembris  Anno  i59^'  bewilligung
^^'^lerseits  elterleutte  und  ehesten  vom  grosen  gildstuben  und  der
'^^tzen  heupter  semptlich  alle.

119.  Schwarzhäupter.
Wahlordnung  c.  1600.
d.  Schwarzen  Häupter  in  Riga,  Nr.  18,  Pergamentbl.  13  —i"’
einen  nien  olderman  unnd  andere  ofneierera  in  die
bencke  zu  kiesenn  verfasse«.
^  dem  von  alters  hero  bey  der  companie  gebreuchheh,  das
«Ile  jhar  ^  Wochen  fur  fastellabendt  einen  newen  elterman
*  ändere  officierers  zu  kiesen  pfleget  also  thutt  der  e  terman,
C"  «hr  derenthalben  mit  den  andern  elterleuten  uberemgekommen
.y^'-l'ott,  das  alle,  sowoll  elterleute  und  ehesten,  sowol  die  ganue
'  '"'^Ine  bruedere,  schaffere  der  schwartzen  heupter  und  sonderlich
            
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