Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

r

Anhang.

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der  Zunfft  denen,  so  Meister  alhie  werden  wollen,  aufburden  und
gar  schwer  machen,  vernimt,  und  von  einem  jedweden  Ampte,
wasz  ein  Gesell  recht  eigentlich  geben  soll,  und  wie  hoch  die  Unkosten ­
  sich  erstrecken,  nicht  erfahren  können,  wordurch  ihrer  viel
von  hinnen  zu  ziehen  und  die  Stadt  zu  verlassen  veruhrzachet
Werden,  alsz  ist  ein  e.  e.  hochw.  Raht  einem  jedweden  solches
offenbahr  kund  zu  thun  veruhrsachet,  und  soll  demnach  hinfuro  vor
die  Kischungen  und  Amptskösten  in  alles  nicht  mehr  von  ihnen
gelodert  werden,  noch  sie  ein  mehres  zu  geben  schuldig  sein,  alsz
folget:  vors
1)  Alle  dieselben  Handwercker,  so  sich  alhier  häuszlich  niederlaszen
  und  dasz  Ampt  eischen  wollen,  sollen  vorher,  dasz
sie  nach  auszgestandenen  Dienstjahren  zum  Wenigsten  zwo
oder  drey  Jahr  im  Gesellenstande  gewandert  und  in  dieser
Stadt  bey  Meistern  ein  Jahr  ehrlich  gearbeitet  haben,  darthun.
2)  Sollen  sie  bey  Kischung  ihres  Amptes  ihren  Gebuhrts-  und
Lehrbrieff,  dasz  darauf  nichtes  zu  sprechen  sey,  auf  legen
und  dabey  ein  Mehres  nicht  alsz  i  Rthal.  Eischungsgelder
abtragen;  da  sie  aber  die  Brieffe  in  continenti  nicht  habhaft
werden  köndten,  sollen  sie  dieselbe  verbürgen  und  geloben
und  alszdan  innerhalb  sechs  Monath  einzubringen  gehalten
sein.
3)  Soll  der  antretende  Gesell  dasz  Meisterstück  innerhalb  Vierteljahr ­
  und  solches  nach  itziger  Zeit  Manir,  auf  dasz  er  daszelbe
zu  seinem  Nutzen  verkauffen  möge,  verfertigen  und  dem
Ampt  aufzeigen;  da  es  aber  tadelhafftig  nach  Gestalt  des
Fehlers  auf  i,  2,  3  oder  4  Rthal.  und  nicht  höher  im  Ampt
gestraffet  werden;  solte  es  nun  gantz  untauglich  sein,  dasz
er  mit  dem  Meisterstück  nicht  bestehen  köndte,  alszdan  soll
man  daszelbe  den  Amptherren,  die  darüber  judiciren  sollen,
vortragen.  Wird  es  nun  untauglich  befunden,  soll  er  keine
Straff  geben,  sondern  noch  ein  Jahr  vor  Gesell  arbeiten,  auf
dasz  er  sich  perfectionire  und  beszere  und  alszdann  übers
Jahr  dasz  Meisterstück  vortsetzen.
4)  Hey  Aufzeigung  seines  Meisterstückes  soll  er  sein  (ield
niederlegen,  und  dafern  dasz  Meisterstück  angenommen  und
tauglich  befunden  wird,  vermöge  Specipcation,  wasz  ein
jedweder  geben  soll,  abtragen,  worbey  dan  alle  übrige
Amptskösten,  insonderheit  die  kostbahren  Beschauungen,
die  in  werender  Zeit,  da  dasz  Meisterstück  von  den  jungen
            
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