Die Gewerbetreibenden.
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träger, Gras-, Stein- und Kalkführer, Wagentreiber, Zeigersteller,
‘^«Iherschmelzer u. a. m.
bei der Riga und Reval in gewisser Hinsicht weit vorausge-
cilten gewerblichen Entwickelung deutscher Städte liegt die An
nahme, dass ein starker Strom einwandernder Handwerker sich
nach Livland ergoss, nahe. Vermuthlich wird gerade aus den
^ansestädten ein lebhafter Zuzug stattgefunden haben. Wenn
^'Gdemin von Litthauen im Jahre 1323 an die Städte Lübeck,
Rostock, Stralsund, Greifswald, Stettin und die Gothländer die
Aufforderung ergehen lässt, Kaufleute und Handwerker zur Über
siedelung in sein Land zu bewegen *, so ist man versucht zu glauben,
||nss der W eg für die Gewerbetreibenden nichts Abschreckendes
^ te, und dass falls es zu den Fahrten nach Wilna oder Now
gorod kam, gewiss Manche es vorzogen, unterwegs in Riga oder
oval, wo sie deutsche Kultur vorfanden, zu bleiben. Die Stärke
I OS Zuzugs ermitteln zu wollen, wäre ein vergebliches Beginnen,
udess verhilft uns der Umstand, dass in einigen Fällen dem Ruf-
^ärnen die Angabe der Heimath zugesellt wurde, zu einigem Anhalt
^ ur. Welche Städte insbesondere ihren etwaigen Überschuss nach
Jgit oder Reval abzugeben pflegten. Leider sind das Schuldbuch,
^ ^0 Libri redituum und die Erbebücher in dieser Beziehung sehr
ergiebig. Aus dem ersten erfährt man von der Einwanderung
^•nes Bäckers Bertold aus Bremen und eines Bäckers Conrad aus
Gothland, und aus den beiden ersten Lib. red., dass aus Lübeck je
Bäcker, Steinhauer und Schmied stammten*, während das erste
ebuch einen Hinweis auf eine Einwanderung aus Mecklenburg
^ enthalten scheint. Wenigstens glaube ich, dass man die drei
' ^"^or: Nicolaus Mekelenborch, alias Kuthus; Bernhard Crakow,
J ""(1 Yasper Karouw, ein glazemaker \ mit Mecklenburg, bezw.
Städtchen Krakow und Karow dieses Landes in Zusammenhang
^A>ngen darf. Oh dJe ¡m zweiten Erbebuche eingetragenen Namen:
'rjck Bremer, de korssenwerter, und Jacob Meylan, de kannen-
^^^or, auf die Städte Bremen und Mailand hindeuten, wird unent-
^ 'Oden bleiben müssen Dass auch im Lande selbst Hin- und
^ Abänderungen (Gewerbetreibender vorkamen, erweisen die Ein-
'"‘^go in das Schuldbuch und in das zweite Lib. red. Das erstere
2 ^--C. Urk. a, Nr. 6qo; Mecklenb. Urkb. 7, Nr. 4445.
3 a. a. O. I, 5a, 28a; II, 281.
4 a, a. O. I, 375, 441, 1000.
‘^apiersky, a. a. O. II, 494, 570.