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§ 192. Schadenabwendung.
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waltungscmfwandc sowie der üblichen Verzinsung des baar
erlegten Garantiefonds zusammensetzen.
Auf die erstgenannte, zwar einfachste, aber namentlich bei
nur geringer Geschäftsausdehnung und örtlich angehäufter Gefahrs
übernahme, sowie beim zufälligen Zusammentreffen außerordent
licher Unglücksfälle die Theilnehmer leicht schwer belastende und
unter Umständen alsdann sogar beträchtlich gefährdende Form
sind die Versicherungsbedürftigen vorzugsweise während der Zelt
angewiesen, wo überhaupt oder rücksichtlich eines eişşlneil
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scheinlichkeitsannahmen berechtigende Erfahrungen über das muth-
maßliche Eintreten von Schäden erlangt worden sind. Dm
leNtgenanntc Form, welche insofern das Versicherungsbedürfniß
der Gefährdeten entschieden am vollkommensten befriedigt, als
sie ihnen die Gefahr gegen feste Bezahlung gänzlich. abnimmt
und sonach die Verlustübertragung vermittelst völlig gleichmäßiger
jährlicher Znrücklegungen ermöglicht, wird überall erst dann
recht anlvendbar, wenn sich bereits einigermaßen sichere Anhalts
punkte für zutreffende Bemessung der Gefahrsgröße darbieten,
und nachdem sich im Gebiete des Versicherungslvesens insbesondere
auch ein hinreichend weiter Wirkungskreis für größere Unter-
#1^110611 eröffnet ^at, bie in goißc Umfang8
t^c8 (^¡#1856^568 nnb an8gcbreitcterer 936^^60^8 ber
übernommenen Risicos am ehesten dazu befähigt stub, das mit
festen qkömien üerfnüpftc 3Bagni& gegen eine ber^Mtnt^mä^g
billige Vergütung auf sich zu nehmen. Ob nach dieser oder jener
Form eingerichtete Anstalten gegebenen Falls vorgezogen zu
werden verdienen, das hängt hauptsächlich von der vergleichv-
weisen Sicherheit, die sie gewähren, und von der Wohlfeilheit
ihrer Leistnngeir ab. Prämienanstalten stehen in beider Beziehung
selbst hinlänglichst umfangreichen und gewissenhaftest verwalteten
Gegenseitigkeitsanstalten keineswegs unbedingt nach, können viel
mehr thatsächlich, falls die Größe des Garantiefonds in günstigem
Verhältnisse zu derjenigen der übernommenen Verbindlichkeiten
verbleibt und bei Annahme von Versicherungen mit Vorsicht ver
fahren wird, reichlich die nämliche Sicherheit in Bezug auf
Erlangung voller Schadenvergütung darbieten, und, obgleich sie
die Erzielung eines möglichst hohen Unternchmungsgewinns an
streben', bedingungsweise, bei bedeutender Geschäftsausdehnung