Full text : Die Volkswirthschaftslehre

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§  192.  Schadenabwendung.
nuöausaSiciibcli  W#übioimGöiummcn,  bcm  %erwaltungscmfwandc
  sowie  der  üblichen  Verzinsung  des  baar
erlegten  Garantiefonds  zusammensetzen.
Auf  die  erstgenannte,  zwar  einfachste,  aber  namentlich  bei
nur  geringer  Geschäftsausdehnung  und  örtlich  angehäufter  Gefahrsübernahme, ­
  sowie  beim  zufälligen  Zusammentreffen  außerordentlicher ­
  Unglücksfälle  die  Theilnehmer  leicht  schwer  belastende  und
unter  Umständen  alsdann  sogar  beträchtlich  gefährdende  Form
sind  die  Versicherungsbedürftigen  vorzugsweise  während  der  Zelt
angewiesen,  wo  überhaupt  oder  rücksichtlich  eines  eişşlneil
SBci#cnmo8&wcioc8  nod)  feine  mi8reid)citbcit  nnb
scheinlichkeitsannahmen  berechtigende  Erfahrungen  über  das  muthmaßliche
  Eintreten  von  Schäden  erlangt  worden  sind.  Dm
leNtgenanntc  Form,  welche  insofern  das  Versicherungsbedürfniß
der  Gefährdeten  entschieden  am  vollkommensten  befriedigt,  als
sie  ihnen  die  Gefahr  gegen  feste  Bezahlung  gänzlich.  abnimmt
und  sonach  die  Verlustübertragung  vermittelst  völlig  gleichmäßiger
jährlicher  Znrücklegungen  ermöglicht,  wird  überall  erst  dann
recht  anlvendbar,  wenn  sich  bereits  einigermaßen  sichere  Anhaltspunkte ­
  für  zutreffende  Bemessung  der  Gefahrsgröße  darbieten,
und  nachdem  sich  im  Gebiete  des  Versicherungslvesens  insbesondere
auch  ein  hinreichend  weiter  Wirkungskreis  für  größere  Unter-#1^110611
  eröffnet  ^at,  bie  in  goißc  Umfang8
t^c8  (^¡#1856^568  nnb  an8gcbreitcterer  936^^60^8  ber
übernommenen  Risicos  am  ehesten  dazu  befähigt  stub,  das  mit
festen  qkömien  üerfnüpftc  3Bagni&  gegen  eine  ber^Mtnt^mä^g
billige  Vergütung  auf  sich  zu  nehmen.  Ob  nach  dieser  oder  jener
Form  eingerichtete  Anstalten  gegebenen  Falls  vorgezogen  zu
werden  verdienen,  das  hängt  hauptsächlich  von  der  vergleichvweisen
  Sicherheit,  die  sie  gewähren,  und  von  der  Wohlfeilheit
ihrer  Leistnngeir  ab.  Prämienanstalten  stehen  in  beider  Beziehung
selbst  hinlänglichst  umfangreichen  und  gewissenhaftest  verwalteten
Gegenseitigkeitsanstalten  keineswegs  unbedingt  nach,  können  vielmehr ­
  thatsächlich,  falls  die  Größe  des  Garantiefonds  in  günstigem
Verhältnisse  zu  derjenigen  der  übernommenen  Verbindlichkeiten
verbleibt  und  bei  Annahme  von  Versicherungen  mit  Vorsicht  verfahren ­
  wird,  reichlich  die  nämliche  Sicherheit  in  Bezug  auf
Erlangung  voller  Schadenvergütung  darbieten,  und,  obgleich  sie
die  Erzielung  eines  möglichst  hohen  Unternchmungsgewinns  anstreben', ­
  bedingungsweise,  bei  bedeutender  Geschäftsausdehnung
            
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