Full text: Die Volkswirthschaftslehre

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§ 192. Schadenabwendung. 
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waltungscmfwandc sowie der üblichen Verzinsung des baar 
erlegten Garantiefonds zusammensetzen. 
Auf die erstgenannte, zwar einfachste, aber namentlich bei 
nur geringer Geschäftsausdehnung und örtlich angehäufter Gefahrs 
übernahme, sowie beim zufälligen Zusammentreffen außerordent 
licher Unglücksfälle die Theilnehmer leicht schwer belastende und 
unter Umständen alsdann sogar beträchtlich gefährdende Form 
sind die Versicherungsbedürftigen vorzugsweise während der Zelt 
angewiesen, wo überhaupt oder rücksichtlich eines eişşlneil 
SBci#cnmo8&wcioc8 nod) feine mi8reid)citbcit nnb 
scheinlichkeitsannahmen berechtigende Erfahrungen über das muth- 
maßliche Eintreten von Schäden erlangt worden sind. Dm 
leNtgenanntc Form, welche insofern das Versicherungsbedürfniß 
der Gefährdeten entschieden am vollkommensten befriedigt, als 
sie ihnen die Gefahr gegen feste Bezahlung gänzlich. abnimmt 
und sonach die Verlustübertragung vermittelst völlig gleichmäßiger 
jährlicher Znrücklegungen ermöglicht, wird überall erst dann 
recht anlvendbar, wenn sich bereits einigermaßen sichere Anhalts 
punkte für zutreffende Bemessung der Gefahrsgröße darbieten, 
und nachdem sich im Gebiete des Versicherungslvesens insbesondere 
auch ein hinreichend weiter Wirkungskreis für größere Unter- 
#1^110611 eröffnet ^at, bie in goißc Umfang8 
t^c8 (^¡#1856^568 nnb an8gcbreitcterer 936^^60^8 ber 
übernommenen Risicos am ehesten dazu befähigt stub, das mit 
festen qkömien üerfnüpftc 3Bagni& gegen eine ber^Mtnt^mä^g 
billige Vergütung auf sich zu nehmen. Ob nach dieser oder jener 
Form eingerichtete Anstalten gegebenen Falls vorgezogen zu 
werden verdienen, das hängt hauptsächlich von der vergleichv- 
weisen Sicherheit, die sie gewähren, und von der Wohlfeilheit 
ihrer Leistnngeir ab. Prämienanstalten stehen in beider Beziehung 
selbst hinlänglichst umfangreichen und gewissenhaftest verwalteten 
Gegenseitigkeitsanstalten keineswegs unbedingt nach, können viel 
mehr thatsächlich, falls die Größe des Garantiefonds in günstigem 
Verhältnisse zu derjenigen der übernommenen Verbindlichkeiten 
verbleibt und bei Annahme von Versicherungen mit Vorsicht ver 
fahren wird, reichlich die nämliche Sicherheit in Bezug auf 
Erlangung voller Schadenvergütung darbieten, und, obgleich sie 
die Erzielung eines möglichst hohen Unternchmungsgewinns an 
streben', bedingungsweise, bei bedeutender Geschäftsausdehnung
	        
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