Full text : Die Volkswirthschaftslehre

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§  192.  Schadenabwendung.

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anbetctfcitS  bie  not^cubige  douttoie  übet  etwa
Gebühren  der  Versicherten  bei  Verlustfällen  _  verhaltmßmaßig
leistet,  bic  gefmnmtc  Äuöbilbung  beß
selbst  entwickelter,  die  weitere  Ausdehnung  des  betreffenden
Geschäftsbetriebs  somit  unbehinderter,  und  außerdem  schließlich
die  zwischen  den  gegenseitigen  Interessen  der  Versicherer  und
Versicherten  bestehende  Uebereinstimmung  doch  immer  richtiger
gewürdigt  wird.  Letztere  giebt  sich  schon  darin  zu  erkennen,  daß
bic  8effl4cruit83pfüinien  eben  mit  bann  mebno  äu
wöqcit,  mcim  ber  8etfi4crer  Dicíe  meit  auägcbteitete  Measte
machen  unb  babutd,  eine  gíeicbmübigetc  Äcrthcilnng  ber  jn
ctfcj)cnbcn  8etiufte  etaiclen  Imm,  nnb  wenn  fernet  bet  861^6^1
sich  selbst  möglichst  sorgsam  vor  Schaden  zu  schützen  sucht.  Hwrzr
kann  aber  derselbe  wieder  einen  Antrieb  darin  finden,  daß  die
von  ihm  zu  entrichtende  Prämie  um  so  mehr  steigt,  je  weniger
ct  selbst  aut  Äctnicibung  bet  @ef#tbmig  beitfügt,  fomie  butd)
bic  nnb  Seife,  mie  bei  mitflidj  eingettetenem  Staben  btefet
e#t  mitb,  inbem  ).  8.  bie  Äctgütung  nach  bent  wbm  8etrage
bet  8ct^^^^ernng8fņnlme  nnt  ctfoigt,  faüö  lenct  ben  ^etth  be^
nachweisbaren  Verlustes  nicht  übertrifft,  rmd  in  ben  Fallen,
wo  gtobe  gahdaffigícit  obet  foga:  üblct  Side  bc8  8etficbcrtcn
das  Eintreten  voti  Schäden  sehr  leicht  zu  begünstigen  vermag,
nicht  Versicherung  zum  vollen  Werthe  stattfindet,  damit  ict
Betroffene  so  jedenfalls  in  Mitleidenschaft  gezogen  bleibt.

§  192.
Uebrigens  kann  die  Versicherungsbeschaffung  in  mehr-M
  ücl:f^^iebcltc^  Seife,  entmebet  aí§  nid)tfi)ecHlatW  ober
als  spéculatives  Unternehmen,  und  beiden  Falls  entweder
bi#  beu  Staat,  b#  püíitif^^c  5M)otatioiten  :c.,  übet
durch  Private  zur  Ausführung  gelangen.
Die  Versicherungsanstalten  lassen  sich  sonach  emerfettv
je  nach  ihrer  Form  in  auf  reiner  Gegenseitigkeit  der  ^beilnehmer
  beruhende  Gegen  seitigkeitsan  st  alten  l^ersicherungsvcreine),
  und  in  von  besonderen  Unternehmern
meist  ans  ®tnnb  eines  mWa^ttaí§  gebiibete  Ştaniien  =
nnstalten  (#ctfi#itnoMticn##aftcii),  anbctetfeit§
je  nach  #111  Waíti#  5"r  Staat%mait  in  ^tibat,
            
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