Full text : Die Volkswirthschaftslehre

364  Sbiics)  5.  Kap.  2.  Consumtionsveränberungen.
bici  besseren  (Srfa^  für  bic  f,aibfrc(n,imQc  %t^iifc  mir  Bau.
Materialien,  Hand-  und  Spanndiensten  re.  nach  Bränden  gewährte
bei  Beitrittszwang  die  ehemals  übliche  Ertheilung  von  Brandbettelbriefen,
  Verstattung  von  Brandeolleeten  re.  entbehrlicher
machte,  und  bei  gleichzeitiger  Nöthigung  dazu,  die  Entschüdiguugssuinme
  zum  Wiederaufbau  der  niedergebrannten  Häuser  zu  verwenden, ­
  wohl  geeignet  erschien,  eine  Verminderung  der  Hausstellen
zN  verhüten  und  bezüglich  die  Ansprüche  der  Realgläubiger  re.
zu  sichern,  jedoch  meist  keine  gehörige  Unterscheidung'der  Gefährlichkeitsgrade ­
  gestattete.  Letztere  hingegen,  die  verhältnißmttßig
MimeriQcrc  unb  be^aíb  erst  später  ^inaugcfon^lnenc
i)ci-Mcru,,8'%  ist  überall  (alg  „frehoinige"  Bcrfi#rung)  gioangg.
j**™  şŗeien  Willen  der  Eigenthümer  anheimgestellt  und  dem
Geschäftskreise  der.Privatversicherungsanstalten  überlassen  geblieben ­
  welche  im  Allgemeinen  iind  zumal  bei  gewerbsmäßigen:
Betriebe  unbehinderter  sind,  die  so  ungleiche  Geführdetheit  der
einzelnen  Versicherungsobjecte  schärfer  zu  berücksichtigen.  Das
Maß  der  Feuergefährlichkeit  aber  hängt  bei  Gebändeir  außer
üoii  ber  öuücrlüffiofcit  wib  Borst#  i^er  Beiner  $auļ)tß^^=lief)
  ab  von  der  Bauart,  vom  Benutzungszwecke  und  demnach
vo::  der  Art  der  darin  getriebenen  Geschäfte  oder  aufbewahrten
#acnļtanbc,  bon  Bauauftaub  nnb  BeribcnbuiiQ  bena#arter
Baulichkeiten,  von  der  Lage  in  Bezug  auf  Entfernung  jener
und  bezüglich  der  nächstbewohnten  Umgegend,  ivoher  beim  Ausbruch ­
  eines  Schadenfeuers  entweder  sehr  bald  oder  nur  spät
Hilfe  kommen  kann,  sowie  insbesondere  auch  von  dem  Zustande
Ì CÏ  und  demjenigen  der  Lvscheinrichtungen,  während
die  Größe  der  Gefahr  bei  beweglichem  Eigenthum  neben  dessen
eigener  ^^0#%  loieber  bnres)  bic  größere  ober  geringere
ber  ^(0:^0  initbcbingt  ist,  in  benen  cg  M  befinbet.
Uebrigenv  würde  die  zu  übernehmende  Gefahr  durch  die  Versicherung ­
  selbst  bedingungsweise  noch  vermehrt  iverden  falls  diese
^  ""b  Wci#fcn  ouf  eine,  ben
erlittenen  Graben  nber^^ei0cnbc  @ntWäbignng  ben  Ber-¡icíicrten
  bic  SfugMt  eröffnete,  bnrd;  Branb#abcn  gcluinncn  an
sönnen,  nnb  dadurch  gewistermaßen  zur  Anstiftung  von  „Specuationvbräuden
  anreizte.  Bei  jeder  Art  von  Feuerversicherung
wacht  es  sich  daher  nothwendig,  einerseits  die  Ueberschützuug  ber
versicherten  Gegenstände  sowie  die  doppelte  Versicherung  eines
und  desselben  Werths  bei  verschiedenen  Anstalten,  und  anderer-
            
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