364 Sbiics) 5. Kap. 2. Consumtionsveränberungen.
bici besseren (Srfa^ für bic f,aibfrc(n,imQc %t^iifc mir Bau.
Materialien, Hand- und Spanndiensten re. nach Bränden gewährte
bei Beitrittszwang die ehemals übliche Ertheilung von Brandbettelbriefen,
Verstattung von Brandeolleeten re. entbehrlicher
machte, und bei gleichzeitiger Nöthigung dazu, die Entschüdiguugssuinme
zum Wiederaufbau der niedergebrannten Häuser zu verwenden,
wohl geeignet erschien, eine Verminderung der Hausstellen
zN verhüten und bezüglich die Ansprüche der Realgläubiger re.
zu sichern, jedoch meist keine gehörige Unterscheidung'der Gefährlichkeitsgrade
gestattete. Letztere hingegen, die verhältnißmttßig
MimeriQcrc unb be^aíb erst später ^inaugcfon^lnenc
i)ci-Mcru,,8'% ist überall (alg „frehoinige" Bcrfi#rung) gioangg.
j**™ şŗeien Willen der Eigenthümer anheimgestellt und dem
Geschäftskreise der.Privatversicherungsanstalten überlassen geblieben
welche im Allgemeinen iind zumal bei gewerbsmäßigen:
Betriebe unbehinderter sind, die so ungleiche Geführdetheit der
einzelnen Versicherungsobjecte schärfer zu berücksichtigen. Das
Maß der Feuergefährlichkeit aber hängt bei Gebändeir außer
üoii ber öuücrlüffiofcit wib Borst# i^er Beiner $auļ)tß^^=lief)
ab von der Bauart, vom Benutzungszwecke und demnach
vo:: der Art der darin getriebenen Geschäfte oder aufbewahrten
#acnļtanbc, bon Bauauftaub nnb BeribcnbuiiQ bena#arter
Baulichkeiten, von der Lage in Bezug auf Entfernung jener
und bezüglich der nächstbewohnten Umgegend, ivoher beim Ausbruch
eines Schadenfeuers entweder sehr bald oder nur spät
Hilfe kommen kann, sowie insbesondere auch von dem Zustande
Ì CÏ und demjenigen der Lvscheinrichtungen, während
die Größe der Gefahr bei beweglichem Eigenthum neben dessen
eigener ^^0#% loieber bnres) bic größere ober geringere
ber ^(0:^0 initbcbingt ist, in benen cg M befinbet.
Uebrigenv würde die zu übernehmende Gefahr durch die Versicherung
selbst bedingungsweise noch vermehrt iverden falls diese
^ ""b Wci#fcn ouf eine, ben
erlittenen Graben nber^^ei0cnbc @ntWäbignng ben Ber-¡icíicrten
bic SfugMt eröffnete, bnrd; Branb#abcn gcluinncn an
sönnen, nnb dadurch gewistermaßen zur Anstiftung von „Specuationvbräuden
anreizte. Bei jeder Art von Feuerversicherung
wacht es sich daher nothwendig, einerseits die Ueberschützuug ber
versicherten Gegenstände sowie die doppelte Versicherung eines
und desselben Werths bei verschiedenen Anstalten, und anderer-