Full text : Die Volkswirthschaftslehre

366  Buch  5.  Kap.  2.  Consumtionsveränderungen.
nun  bedingt:  daß  vorzugsweise  die  in  Folge  der  Lage  ihrer
Grundstücke  öfters  durch  Hagelschaden  betroffenen  Grundbesitzer
sich  an  der  desfallsigen  Versicherung  betheiligen;  daß  deshalb,
um  auch  in  ungünstigeren  Jahren  vollere  Entschädigung  gewähren
zu  können,  die  Beitrage  der  Versicherten  verhältnißmäßig
hochgestellt  werden  müssen;  daß  Hagelversichernngsanstalten
ausschließlich  bei  großer  räumlicher  Ausdehnung  über  weit  voir
einander  entfernt  liegende  Landschaften  eine  leichter  zu  ertragende
Vertheilung  der  jährlichen  Verluste  zu  vermitteln  vermögen;
daß  in  diesem  Versichcrnngszweige  Prämienanstalten  bisher
weniger  Bestand  gewonnen  haben,  als  die  vorherrschend  gebliebenen
Gegenseitigkeitsanstalten;  und  daß  selbst  letztere  sich  meist  vorbehielten, ­
  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  die  Jahresbeiträge
einschließlich  eines  seiner  Höhe  nach  begrenzten  Nachschusses  oder
eines  ebensolchen  Zuschusses  aus  dein  angesammelten  Reservefond
  zur  Deckung  des  vollen  Jahresbedarfes  nicht  ausreichen
sollten,  die  zur  Auszahlung  gelangenden  Schädenquoten  zu
repartiren,  d.  h.  nicht  vollständigen,  sondern  blos  theilweisen
Ersatz  zu  leisten.  Die  Schadenerhebung  und  bezüglich  die
wünschcnswerthe  Verständigung  über  deren  Ergebniß  zwischen
Versicherer  und  Versicherten  bleibt  endlich  immerhin  schwierig,
weil  schon  die  versicherte  Summe  auf  einer  bloßen  Annahme  des
Versicherten  über  den  muthmaßlichen  Naturalertrag  seiner  bebauten
Flachen  beruht,  und  demnach,  da  eine  gleichzeitige  Versicherung
gegen  Mißwachs  unmöglich  wäre,  bei  Ermittelung  der  Schadensgröße ­
  doch  nur  dann  unverkürzt  zu  Grunde  gelegt  werden  kann,
wenn  die  Ernteaussichten  nicht  bereits  zur  Zeit  der  Berhagelung
geringer  geworden  sind;  weil  nun  der  nach  dem  Frnchtstande
zu  erwarten  gewesene  Ertrag  und  dessen  verhagelte  Quote  ebenfalls ­
  nicht  unmittelbar  bemcßbar,  sondern  lediglich  mit  Hilfe
von  Wahrscheinlichkeitsannahmen  nach  sachverständigem  Dafürhalten ­
  abschätzbar  ist;  weil  ferner  die  Besichtigung  des  Schadens
jedesmal  möglichst  bald  nach  dessen  Eintritt  erfolgen  und  dabei
festgestellt  werden  muß,  ob  die  schließliche  Abschätzung  sogleich
vorzunehmen  oder  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Früchte  sich
inzwischen  vielleicht  ganz  oder  theilweise  wieder  erholten,  bis
kurz  vor  der  Ernte  auszusetzen,  oder  inwieweit  etwa  durch  Anbau
einer  Ersatzfrucht,  in  Anbetracht  der  dabei  aufzuwendenden
Bestellungskosten  und  des  davon  zu  erwartenden  Ertrages,  eine
theilweise  Wiederausgleichung  des  Verlustes  zu  erreichen  sein
            
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