382 Buch 5. Kap. 2. Consumtionsveränderungen.
die alsdann unter sich einen Hilfsverein bilden, durch Gemeinden
je., oder durch sich zur Leistung von Zuschüssen verpflichtende
Großunternehmer zu Gunsten ihrer Arbeiter gegründet werden.
Kassen dieser Art sind z. B., neben den vielfach durch Lebensversicherungen
besser zu ersetzenden Grabkassen, die Krankenkassen,
die gegen regelmäßige Beiträge in Krankheitsfällen
entweder die Kosten der ärztlichen Hilfe und der Verpflegung
übertrageil oder während der Dauer der Krankheit ein bestimmtes
Krankengeld auszahlen, insbesondere aber die vielseitiger vorsorgenden
Arbeiterunterstützungskassen, wie z. B. die
Hilfskassen größerer Fabriken für die Fabrikarbeiter, die Holzhauerhilfskassen
für Waldarbeiter, und zumal die am frühsten
entstandenen Knappschaftskassen für Bergleute. Letztere, die
Bergknappschaftskassen, gewähren ihren vorübergehend
oder bleibend anfahrsunfähig gewordenen Mitgliedern (Bergknappschaftsverlvandten)
und dereil Nachgelassenen theils ordentliche
Unterstützungen (Bergknappschaftsgeld) anstatt Krankenlohns oder
als Invaliden-, Wittwen- und Waisenpension, theils außerordentliche
Unterstützungen in besonderen Unglücks- und Krankheitsfällen
sowie durch Beiträge zum Schulunterricht der Bergmannskinder,
zur Unterhaltung der Kuranstalten (Bergstiftsanstalten) für schwer
verunglückte Bergarbeiter re., und gewinnen die Mittel hierzu
neben etwaigen Vermögensnutzungen aus als Eintrittsgeld
innegelassenem Wochenlohn, lohntäglich abgezogenen wöchentlichen
Beiträgen (Büchsengeld) und diesen gleichkommenden Beiträgen
der Grubenbesitzer (Supplemcntgelder), ferner aus zufälligeren
Einnahmen von Strafgeldern und eines gewissen, bei gewerkschaftlichen
Gruben durch Zugewährung eines Freikuxes (eines
blos an der Ausbeute und nicht an der Zubuße teilnehmenden
Gewerkcnantheils) eingeräumten Antheils an den bei Berggebäuden
zur Vertheilung und Verrechnung kommenden Reinerträgen.
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Aus alledem erhellt nun schließlich noch, inwiefern
es ii b e r h a u p t möglich ist, auf die Gestaltung
der Consumtionsverhältnisse förderlich einzuwirken,
und daß dies weit lveniger unmittelbar dilrch
Luxusverbote und Entziehung der Gelegenheit zu unwirthschaftlichem
Aufwande, als vielmehr mittelbar durch Beförderung
einer günstigen Entwickelung derjenigen Verhältnisse