Full text : Die Volkswirthschaftslehre

382  Buch  5.  Kap.  2.  Consumtionsveränderungen.
die  alsdann  unter  sich  einen  Hilfsverein  bilden,  durch  Gemeinden ­
  je.,  oder  durch  sich  zur  Leistung  von  Zuschüssen  verpflichtende
Großunternehmer  zu  Gunsten  ihrer  Arbeiter  gegründet  werden.
Kassen  dieser  Art  sind  z.  B.,  neben  den  vielfach  durch  Lebensversicherungen ­
  besser  zu  ersetzenden  Grabkassen,  die  Krankenkassen, ­
  die  gegen  regelmäßige  Beiträge  in  Krankheitsfällen
entweder  die  Kosten  der  ärztlichen  Hilfe  und  der  Verpflegung
übertrageil  oder  während  der  Dauer  der  Krankheit  ein  bestimmtes
Krankengeld  auszahlen,  insbesondere  aber  die  vielseitiger  vorsorgenden
  Arbeiterunterstützungskassen,  wie  z.  B.  die
Hilfskassen  größerer  Fabriken  für  die  Fabrikarbeiter,  die  Holzhauerhilfskassen ­
  für  Waldarbeiter,  und  zumal  die  am  frühsten
entstandenen  Knappschaftskassen  für  Bergleute.  Letztere,  die
Bergknappschaftskassen,  gewähren  ihren  vorübergehend
oder  bleibend  anfahrsunfähig  gewordenen  Mitgliedern  (Bergknappschaftsverlvandten)
  und  dereil  Nachgelassenen  theils  ordentliche
Unterstützungen  (Bergknappschaftsgeld)  anstatt  Krankenlohns  oder
als  Invaliden-,  Wittwen-  und  Waisenpension,  theils  außerordentliche
Unterstützungen  in  besonderen  Unglücks-  und  Krankheitsfällen
sowie  durch  Beiträge  zum  Schulunterricht  der  Bergmannskinder,
zur  Unterhaltung  der  Kuranstalten  (Bergstiftsanstalten)  für  schwer
verunglückte  Bergarbeiter  re.,  und  gewinnen  die  Mittel  hierzu
neben  etwaigen  Vermögensnutzungen  aus  als  Eintrittsgeld
innegelassenem  Wochenlohn,  lohntäglich  abgezogenen  wöchentlichen
Beiträgen  (Büchsengeld)  und  diesen  gleichkommenden  Beiträgen
der  Grubenbesitzer  (Supplemcntgelder),  ferner  aus  zufälligeren
Einnahmen  von  Strafgeldern  und  eines  gewissen,  bei  gewerkschaftlichen ­
  Gruben  durch  Zugewährung  eines  Freikuxes  (eines
blos  an  der  Ausbeute  und  nicht  an  der  Zubuße  teilnehmenden
Gewerkcnantheils)  eingeräumten  Antheils  an  den  bei  Berggebäuden
zur  Vertheilung  und  Verrechnung  kommenden  Reinerträgen.
#  199.
Aus  alledem  erhellt  nun  schließlich  noch,  inwiefern
es  ii  b  e  r  h  a  u  p  t  möglich  ist,  auf  die  Gestaltung
der  Consumtionsverhältnisse  förderlich  einzuwirken, ­
  und  daß  dies  weit  lveniger  unmittelbar  dilrch
Luxusverbote  und  Entziehung  der  Gelegenheit  zu  unwirthschaftlichem
  Aufwande,  als  vielmehr  mittelbar  durch  Beförderung ­
  einer  günstigen  Entwickelung  derjenigen  Verhältnisse
            
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