Full text : Die Volkswirthschaftslehre

8  35.  Wissenschaft  von  der  Volkswirthschaft.  49
mats  so  ziemlich  alle  nicht  die  Finanzen  *)  betreffenden  Geschäfte
der  inneren  Verwaltung  begriff.
Die  auf  die  Volkswirthschaft,  sich  beziehenden  Lehren
traten  so  innerhalb  der  Staats  Wirthschaftslehre,
politischen  Oekonomie,  in  Zusammenhang  mit  der  ans  der
Wirthschaftspolizei  (ökonomischen  Polizei,  Gewerbepolizei?c.)
hervorgegangenen  Volk  s  lv  i  r  t  h  s  ch  af  ts  p  fl  e  g  e,  Volkswirthschaftspolitik, ­
  und  der  vont  regiernngswirthschaftlichen
Finanzwesen  handelnden  F  i  n  a  n  z  w  i  s  s  en  s  ch  a  f  t.
,  Dia  öffentliche  Wirthschaftslehre  („die  Wissenschaft  von  der
Wirthschaft  des  Staats  im  Ganzen")  ward  nämlich  später  wieder
weiter  in  einen  begründenden,  sogenannten  theoretischen  Theil,  die
allgemeine  oder  reine  Volkswirthschaftslehre  (die  „Wissenschaft
von  der  Vvlkswirthschast  oder  von  den  wirthschaftlichcn  Thätigkeiten ­
  des  Volkes"),  und  in  zwei  angewandte  oder  praktische  (die
„Wissenschaft  von  den  wirthschaftlichcn  Thätigkeiten  der  Regierung"
ergebende)  Theile,  die  vorerwähnte  Volkswirthschaftspflege  und
Finanzwissenschaft  gesondert.  Dabei  faßte  man  den  allgemeinen
Dheil  nebst  dem  ersten  angewandten  als  ans  das  Volksvermögen,
den  zweiten  angewandten  dagegen  als  ans  das,  jenem  gegenüberstehend ­
  gedachte  Staatsvermögen  bezughabend  ans.
8  35.
Zu  einer  selbständigen  Wissenschaft  erhob  sich  die  Volkswirthschaftslehre ­
  endlich  in  dem  Alaste,  in  welchem  sie  dazu
gelangte,  die  Natur  der  Vvlkswirthschaft  und  die  in  dieser
herrschende,  sich  rmabhängig  von  Regierungsmaßregeln  geltend
machende  Gesetzmäßigkeit  darzulegen.  Als  solche  bildet  dieselbe
in  der  hier  festzuhaltenden  engeren  Begrenzung  die  allst ­
  eure  irle  Wirthschaftslehre,  den  begründenden  Theil
nicht  nur  der  Staatswirthschaftslehre,  sondern  der  Wissenschaft
von  der  menschlichen  Wirthschaft  überhaupt,  die  ihrerseits

*)  Finanz  bou  stnatio,  llnancia  (abstammend  von  finis,  in  der  Bedeutung
von  Zahlungstermin),  worunter  man  im  mittelalterlichen  Latein  eine  schuldige
Geldleistung,  beziehentlich  auch  Steuer  und  Zoll  verstand.  In  Frankreich  bezeichnete
>nan  nachher  mit  finance  die  Dtaalseinnahme  und  mit  les  finances  das  ganze
Staatsvcrmvgc»,  den  Zustand  der  Regie^ungsivirihschaft.
Schober,  Volkswirthschaftslehre.  3.  Anst.

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