entwickelterem Zustande mit Vortheil der Privatthätigkeit über
lassen. Neben dem Culturzustande müssen der Volkseharakter
und die Volkssitten, die gesebichtliebe Entwickelung des Volkes,
die geographische Lage des Landes und andere ähnliche Ver
hältnisse eingehend geprüft werden, um in einem gegebenen
Falle entscheiden zu können, welche Thätigkeiten der Staat
zweckmässigerweise übernehmen kann, und welche der Privat
initiative überlassen werden sollten.
3. Der Grundeigenthiimer.
Die Grundrente hat zwei Haupteigenschaften, welche dem
Grundbesitzer in der Volkswirthschaft eine eigenthümliche
Stellung sichern :
1. Sie ist an Ort und Stelle gebunden und kann nicht
vom Grund und Boden getrennt werden. Der Grundeigenthiimer
bezieht seine Rente ohne Mühe und Risico; sie ist der sicherste
und bequemste aller Einkommenszweige,
Ein Grundbesitzer kann wohl zeitweise seine Rente ver
lieren, in Zeiten schlechter Conjuncturen oder wenn er seinen
Besitz unzuverlässigen Händen anvertrant. Allein, der Grund
stock bleibt und kann nur durch unvorhergesehene Naturkata
strophen, welche äusserst selten vorzukommen pflegen und mit
der Volkswirthschaft nichts gemein haben, gänzlich zerstört
werden. Volkswirthschaftlich kann die Grundrente nur mit der
existirenden Volkswirthschaft selbst untergeben und darf sie daher
als unverwüstlich betrachtet werden.
2. Die Grundrente wächst immer mit der Vermehrung der
Bevölkerung und mit dem Zunehmen der Cultur:
• In dem ersteren Falle dadurch, dass ein grösserer Bedarf
an Lebensmitteln entsteht in Folge der Vermehrung der Con-
sumenten, und somit bis dahin unbebaute Flächen zur Cultur
herangezogen, oder die schon bebauten, bei relativ wachsenden
Productionskosten, zu grösserer Production angehalten werden.