Full text : Ueber die Möglichkeit einer volkswirthschaftlichen Harmonie

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Folgen  dieser  Verhältnisse  sind:  a)  Die  völlige  Abhängigkeit ­
  des  Arbeiters  von  seinem  Arbeitsherrn,  h)  Die  oft  in  bestimmten ­
  Landestheilen  oder  Arbeitszweigen  auftretende,  durch
zu  starkes  Angebot  hervorgerufene  Arbeitsnoth.  c)  Die  Schwierigkeit, ­
  alle  eine  Verbesserung  der  Lage  der  arbeitenden  Classen
bezweckenden  Reformprojecte,  mögen  sie  auch  noch  so  wohlbedacht
  sein,  wirksam  durchzuführen.
3.  Die  Uneinigkeit.  Die  Arbeiterclasse,  als  die  zahlreichste ­
  in  jeder  Volkswirthschaft,  ist  auch  diejenige,  die  am
meisten  der  Einigkeit  entbehrt,  und  ist  sie  folglich  am  wenigsten
dazu  geeignet,  die  Classeninteressen  einheitlich  zu  fördern  und
zu  vertreten.  Dieses  Uebel  aber  wird  ganz  besonders  verschlimmert ­
  durch  die  beiden  vorhergehenden  Umstände  der
Unwissenheit  und  der  Mittellosigkeit.
4.  Die  Uebervölkerung  pflegt,  in  Folge  des  gegenwärtigen ­
  Zustandes  der  Arbeiterclasse,  oft  sociale  Uebelstände
hervorzurufen.  Diese  Uebelstände  aber  sind  nicht  eine  Folge
der  Vermehrung  der  Bevölkerung  selbst,  sondern  der  Eigenthümlichkeiten
  der  heutigen  Arbeiterclasse,  und  sie  würden
verschwinden  mit  der  Hebung  der  wirthschaftlichen  Lage  dieser
Classe,  wie  wir  weiter  unten  zu  beweisen  versuchen  werden.

Alle  diese  Verhältnisse  haben  die  moderne  Arbeiterclasse
zu  einer  intellectuel!  beschränkten  Masse  gestaltet,  welche  dem
Culturfortschritte  gegenüber  kein  Interesse  zeigt.  Die  beiden
anderen  Classen  betrachtet  der  Lohnarbeiter  als  Feinde  und
Unterdrücker,  und  am  Gesammtproductionsprocesse  wirkt  er
thätig  mit,  nur  um  dem  Hungertode  entgehen  zu  können.  Seine
Arbeit  ist  nicht  genügend  wirksam,  weil  er  sie  nicht  mit  gutem
Willen  verrichtet;  und  nur  zu  oft  verschwendet  er  seine  Zeit
und  seine  Kraft  zum  Nachtheil  der  Volks  wirthschaft.  Capitallos,
grundbesitzlos,  auf  seinen  täglichen  Erwerb  angewiesen,  hat
der  Arbeiter  keine  Ursache,  den  Fortbestand  des  Bestehenden
zu  wünschen.  Seine  verletzten  Rechte  wohl  ahnend,  ist  er
            
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