Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

106 
Wiederholte Beobachtungen lassen dieses, über die 
Dauer des zwangsweisen Aufenthaltes hinausreichende 
freiwillige und natürliche Schutzverhältnis, das von 
dem wohlthätigsten Einflüsse für das ganze Leben des 
einstigen Corrigenden ist, ganz erklärlich erscheinen. 
Fehlthaten der Jugend sind in den bei weitem zahl 
reichsten Fällen lediglich das Product ungünstiger Familien 
verhältnisse, schlechter Beispiele und vernachlässigter oder gar 
beabsichtigter schlechter Erziehung. 
Wird der Jugendliche rechtzeitig den erwähnten Ein 
flüssen entzogen und die Gelegenheit zu günstigen Eindrücken 
in neuer Umgebung und unter steter sorgsamer Beobachtung 
geschaffen, so entwickelt sich ein gewisses Gefühl der An 
hänglichkeit an die Besserungsanstalt, die dann in die Lage 
kömmt, auch über die Dauer der zwangsweisen Verwahrung 
hinaus ihren wohlthätigen Einfluss auf den Geretteten 
auszuüben und hiemit wird die natürlichste und zugleich 
festeste Grundlage zu jenem Schntzverhältnisse gelegt, das 
nach den Grundsätzen einer rationellen Strafrechtspflege fast 
als das einzige Mittel gegen die Gefahr des Rückfalles an 
gesehen werden darf. 
So wirken die wenigen Besserungsanstalten, die Öster 
reich zur Stunde besitzt nach jeder Richtung hin mit großem, 
sehr anerkennenswertem Erfolge, nur dass derselbe in den der 
Zahl nach begrenzten Fällen hervortretend, keinen wesent 
lichen Einfluss auf die Gesammtheit der socialen Er 
scheinungen auszuüben vermag. 
Die Criminalität der Jugendlichen und die damit in 
Verbindung stehende stets wachsende sociale Gefahr der Ver 
schlimmerung der Criminalität im allgemeinen kann nur 
durch die Vermehrung der Jugendgefängnisse und 
Besserungsanstalten mit Erfolg bekämpft werden; möge 
darum die dies falls erhobene Anforderung rasch und unver 
kürzt ihre baldige Erfüllung finden! 
Diesem Verlangen zum Wohle der Gesellschaft 
zu entsprechen ist es zwar noch nicht zu spät, aber 
doch gewiss hoch an der Zeit!!
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.