Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

8

Im  Königreiche
Schweden
ist  die  Zahl  der  im  Decennium  1888—1892  wegen  Verbrechen*) ­
  verurtheilten  jugendlichen  Personen  folgende  gewesen: ­


Jahr  Kinder
unter  15  Jahren
1883  14
1884  12
1885  19
1886  21
1887  18
1888  31
1889  34
1890**)  35
1891  29
1892  18

Jugendliche
zwischen  15  und  18  Jahren
122
124
138
125
148
110
140
139
170
183

Die  Tabelle  weist  eine  nicht  unbedeutende  Steigerung
der  Criminalität  der  Jugendlichen  auf.
So  ist  dieselbe,  wenn  man  die  Ergebnisse  des  Jahres
1892  jenen  des  Jahres  1883  gegenüberstellt,  bezüglich  der
Jugendlichen  zwischen  15  und  18  Jahren  von  122  auf  183,
d.  i.  um  50°/o  gestiegen.
Auch  bezüglich  der  Gruppe  der  Kinder  unter  15  Jahren
vollzieht  sich  vvm  Jahre  1883  bis  zum  Jahre  1890  eine
nahezu  constante  Steigerung  von  14  auf  35  Verurtheilte;
die  Abnahme  derselben  in  den  letzten  Jahren  ist  mit  der
Wirksamkeit  des  Gesetzes  vom  2O.  Juni  1890  in  Verbindung
zu  bringen,  durch  welches  die  Strafrahmen  einzelner  Delicte

*)  Als  Verbrechen  werden  die  dem  Gesetz  nach  mit  Todesstrafe,
Amtsentziehung  oder  Strafarbeit  bedrohten  Handlungen  angesehen.
Strafmündigkeit  tritt  in  der  Regel  mit  dem  vollendeten  15.  Lebensjahre ­
  ein,  bei  Verbrechen,  die  mit  Todesstrafe  oder  Strafarbeit  über
14  Jahren  bedroht  sind,  mit  dem  14.,  sofern  der  Thäter  bei  Begehung
der  strafbaren  Handlung  die  zur  Erkenntnis  der  Strafbarkeit  erforderliche ­
  Einsicht  besaß.  Für  die  wegen  geringerer  Delicte  Verurtheilten
werden  keine  Allersangaben  geliefert.
**)  Durch  die  Strafgesetznovelle  vom  20.  Juni  1890  wurden  die
Strafrahmen  nicht  unerheblich  gemildert,  die  Zahl  der  als  Verbrechen
erklärten  Handlungen  ist  also  geringer  geworden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.