Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Betreffs  der  Anhaltung  jugendlicher  Personen  in  den
obengenannten  Besserungsanstalten  gelten  folgende  nähere
Bestimmungen:
Jugendliche  Personen  zwischen  dem  14.  und  18.  Jahre
tonnen,  wenn  sie  wegen  Bettelns,  Landstreicherei,  wegen
Arbeitsscheu,  wegen  Unzucht  oder  wegen  Bruch  der  über  sie
verhängten  Polizeiaufsicht  verurtheilt  worden  sind,  auf  Grund
ves  gerichtlichen  Erkenntnisses,  in  welchem  die  Zulässigkeit
U)rer  Verweisung  in  eine  Besserungsanstalt  ausgesprochen
mro,  über  Verfügung  der  politischen  Landesbehörde  in  die
irà  -Aķanstalt  gebracht  und  daselbst  bis  zum  Eintritte
y’" erun 9'  aber  nicht  über  das  20.  Lebensjahr  hinaus
«îiZàl  -  88  7,  13  und  14  dcê  G-sch-s  vom
werte  90 ‘.  ® te  besondere,  sehr  anerkennensseües
  him-  ^îrgung,  die  nach  der  Bestimmung  des  Gegeubcm-
  “  jugendlichen  zutheil  wird.  liegt  in  Folgşlil

E-LLS-S
Dauer  "a/ukabe  S-u,°cht  wird,  sondern  sie  ist  auch  der
schränkt  &  fm,  bas  Maximum  von  drei  Jahren  beann
  vwlmehr  von  dem  14.  bis  zum  20.  Jahre  —
(Statthalterei/Landà^ņì^ung"  seitens  der  politischen  Landesbehörde
des  Berurtheilten  für  erfolgt  je  nach  der  Landesangehörigkeit
schledenen  Verordnung»  n  Ļandesbesserungsanstalt,  die  nach  den  ververtretungen
  zur  Auümi»»  Zeuibarungen  zwischen  den  einzelnen  Landes-~
  Raummangel  in  den  rî  betreffenden  Corrigenden  verpflichtet
ángel  an  einer  derartig»  ìZiehenden  Landesbesserungsanstalten,  oder
            
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