Full text : Das Petroleumgebiet der galizischen Westkarpathen

34

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Staaten  und  Lander.

in
□  km

Größe

Ortsanwesende  nach  der
Zählung  von  1880

im

7  Mecklenburg-Schwerin  .  .
8  Sachsen-Weimar  .  .  .  .
9  Mecklenburg-Strelitz  .  .  .
10  Oldenburg
11  Braunschweig
12  Sachsen-Meiningen  .  .  .
13  Sachsen-Altenburg.  .  .  .
14  Coburg-Gotha
15  Anhalt
16  Schwarzburg-Sondershausen
17  Schwarzburg-Rudolstadt  .  .
18  Waldeck
19  Neuß  ältere  Linie  .  .  .  .
20  Reuß  jüngere  Linie  .  .  .
21  Schaumburg-Lippe.  .  .  .
22  Lippe
23  Lübeck
24  Bremen
25  Hamburg
26  Elsaß-Lothringen  .  .  .  .

14,508,i  1,566,670

13,303,8  577,055
3,592  309,577
2,929,5  100,269

3.690.4  349,367
2.468.4  207,075
1,323,8  155,036
l,968,i  194,716
2.347.4  232,592
862,i  71,107
940.4  80,296
1,121  56,522
316.4  50,782
825.7  101,330
339.7  35,374
1,222  120,246
297.7  63,571

6,420,2  335,158  2,320

255,6  18,228  138,495
409,8  38,943  414,926»)

Luxemburg  .  .  .
Jungholz  .  .  .

540,521,8  44,556,402  677,659
2,587,5  209,570  —

211

Summa

543,109,3  44,766,183  677,659

Hiernach  hat  das  deutsche  Reichszollgebiet  einen  Umfang  von  8489,336  km
und  eine  Einwohnerzahl  von  44,773,173  Einwohner  mit  den  angeschlossenen
Gebieten  von  Luxemburg  und  Jungholz.  Die  Zvllausschliisse  haben  670,669
Einwohner.  Das  deutsche  Reichsgebiet  hat  eine  Größe  von  540,521,8  [1  km.
Interessant  ist  es  bei  dieser  Gelegenheit  daran  zu  erinnern,  daß  das
Deutsche  Zollgebiet  in  den  Jahren  1834  bis  1841  von  7730  Q.-Meilen  und
ca.  23,478,129  Einwohnern  auf  8245  Q  -Meilen  mit  28,498,136  Einwohnern
angewachsen  war,  und  daß  es  dllrch  den  Zutritt  des  Stenervereins  im  Jahre
1854  bis  zu  9021  Q.-Meilen  mit  36,600,000  Einlvohnern  vergrößert  wurde,
während  es  1873  9930,^  Q.-Meilen  mit  40,783,606  Einwohnern  und  bei
der  Zählung  im  Jahre  1875  42,338,031  Einwohner  besaß.

Vertrags-  und  verfassungsmäßige  Kauptgrunöfahe  für  die
Ioll-  und  Bteuerverwaltung  des  Deutschen  Reiches.
Bei  der  Darstellung  der  zur  Zeit  im  Deutschen  Reiche  und  in  den  mit
demselben  zollvereinten  Gebietstheilen  anderer  Staaten  in  Bezug  auf  Zölle
und  Verbrauchssteuern  gültigen  Bestimmungen  erscheint  es  von  besonderem

*)  Siehe  Drucksachen  des  Bundesraths  von  1882  Nr.  2  und  Bundesrathsbeschluß  vom
28.  War;  1882  (§  166).

IV.  Ķchņill
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.