Deutsche Wasserstraßenpolitik. g 343
sowohl zur Förderung der Schiffahrt als der Landwirtschaft, sei es durch
Hochwasserschutz, Verbesserung der Vorflut, Vertiefung und Regelung
des Fahrwassers, Deiche, Schleusen und Wehre., Als weitere Aufgaben
der Wasserwirtschaft traten hinzu Be- und Entwässerung, Wasserauf-
speicherung, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Fischzucht
und Fischerei, Kanalverbindungen, Hafenanlagen, Wasserkraftgewin-
nung. Diese Arbeiten, die zum großen Teil auch mit den Strom- und
Kanalbauten in Verbindung stehen, unterstehen der Aufsicht des Staats,
dem zum Teil die Durchführung selbst obliegt. Er übt an den Wasser-
straßen, ferner gegenüber den Anliegern und Schiffahrttreibenden die
Strompolizei aus, er erläßt zum Schutz der Wasserstraßen und Häfen
strompolizeiliche Vorschriften und überwacht andererseits den Schiff-
fahrtsbetrieb; dieser wird durch Schiffahrts-Polizeiverordnungen ge-
regelt, die für einzelne Wasserstraßen u. a. Vorschriften über die Be-
schaffenheit der Schiffe, ihre Benutzung und Ladung, über das
Verhalten der Schiffe während der Fahrt, bei ihrer Unterbrechung
und Beendigung enthalten. Durch Betriebsordnungen wird ferner
der Betrieb von Verkehrsanlagen, wie bewegliche Brücken, Wehre
und Schleusen, geregelt.
Die erwähnten wasserwirtschaftlichen Aufgaben greifen in der
Regel in mehrere Zweige der staatlichen Verwaltung ein, und es ist da-
her von besonderer Wichtigkeit, diese Aufgaben in der Zentralver-
waltung wie in den nachgeordneten Behörden so zu verteilen, daß ein
reibungsloses Zusammenarbeiten der Dienststellen, denen die einzelnen
Befugnisse übertragen sind, im Sinne einer einheitlich geleiteten
Wasserstraßenpolitik gewährleistet ist. Dies ist in Deutschland bisher
noch nicht erreicht. In Preußen war z. B. bis zu den durch die Reichs-
verfassung von 1919 vorgesehenen Änderungen die Schiffahrtspolizei
sowie auch die Strompolizei in der Regel den Wasserbauämtern über-
tragen, denen ferner Bau und Unterhaltung der Wasserstraßen obliegt.
Diese unterstanden den Regierungspräsidenten oder, soweit im Ver-
laufe der letzten Jahrzehnte zwecks Zusammenfassung der wasserbau-
lichen Aufgaben für die Hauptstromgebiete eine besondere Strombau-
verwaltung geschaffen war, den Oberpräsidenten. Während jedoch für
die Schiffahrtspolizei und die gewerblichen Einrichtungen der Minister
für Handel und Gewerbe zuständig war, unterstand die Strompolizei
und der gesamte staatliche Wasserbau dem Minister für öffentliche
Arbeiten. Das landwirtschaftliche Wasserbauwesen liegt in der Hand
des Landwirtschaftsministers, für die Fragen der Wasserversorgung und
Entwässerung der Städte ist der Minister des Innern zuständig, während
bei der Beschaffung von Mitteln und insbesondere auch bei der Fest-
setzung von Abgaben auf den Wasserstraßen und sonstigen Tarifen der