Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

I.
Beitrag  zur  Geschichte  des  Viehversichernugswesens.
Der  Wunsch,  das  Eigenthum  vor  zerstörenden  Einflüssen  zu
schützen,  ist  so  alt.  wie  die  Erkenntniß  des  Werthes  eines  Eigenthums
selbst.  Anfangs  sind  die  Mittel,  das  Eigenthum  zu  schützen,  nur
direkte,  d.  h.  solche,  welche  sich  auf  Abwehr  und  Verminderung  solcher
Einwirkungen  beschranken,  welche  das  Eigenthum  zerstören'können
Hierher  gehören  z.  B.  hinsichtlich  des  Viehstandes  gute  Pflege  und
Fütterung,  bei  eingetretenen  Krankheiten  die  medizinische  Behandlung,
später  das  Tödtcn  der  mit  ansteckenden  Krankheiten  behafteten  Thiere'
die  Verhinderung  weiterer  Ansteckung  durch  Isolirung,  Desinfection
u.  s.  w.  —  Erst  auf  einer  hohen  Entwickelungsstufe  der  Volkswirthschaft ­
  werden  außer  den  direkten  indirekte  Schutzmittel  angewendet
d.  h.  solche,  welche  einen  bereits  geschehenen,  nicht  mehr  abzuwendenden ­
  Schaden  auf  dem  Wege  der  Association  zu  decken  suchen.
Ein  vermeintliches  Schutzmittel,  welches  weder  der  einen  noch
der  andern  Kategorie  angehört,  basirt  auf  dem  Aberglauben.  Aus
den  gegen  Feuerschäden  angewendeten  Schutzmitteln  dieser  Art  gehört
hierher  jener  bekannte  Spruch,  welcher  in  manchen  Gegenden  Deutschlands ­
  an  hervorragenden  Stellen  der  Häuser  zu  lesen  ist:  „Heiliger
Florian,  beschütz'  dies  Haus,  zünd'  andere  an."  Mit  mehr  Sinn  für
das  Wohl  der  Gesammtheit  ist  das  Mittel  ausgestattet,  welches  den
Vtehstand  schützen  soll,  nämlich  die  Sitte,  an  den  Stallthüren  die
Anfangsbuchstaben  der  Namen  Caspar,  Melchior  und  Balthasar  anzumalen, ­
  ausgeschmückt  mit  Kreuzen.  Obgleich  dieses  Mittel  der
Hauptsache  des  Schutzes,  der  Association  entbehrt,  so  ließen  sich  doch
aus  diesem  Brauche  Momente  einer  Viehversicherung  herausfinden  -
die  Stelle  des  Versicherers  resp.  der  Gesellschaft  vertreten  die  Heiligen
der  Versicherte  ist  der  Viehbcsitzer;  der  Versicherungsvertrag  besteht
m  irgend  einem  Gclöbniß  des  Versicherten.  Auf  solches  ließe  sich
vielleicht  manche  Volkssitte  zurückführen,  z.  B.  die,  den  Thieren  an
gewissen  Festtagen  lWeihnachtabend)  besseres  Futter  zu  geben.  Geschieht ­
  dies  nicht,  so  soll  im  kommenden  Jahre  viel  Unglück  im  Viehstande
  sein.  An  Stelle  der  dem  Versicherer  vom  Versicherten  zu
zahlenden  Prämie  läßt  sich  freilich  nichts  setzen;  es  sei  den  ein
Opfer  oder  eine  zu  verbrennende  Kerze.  Das  Stallschild  mit  dem
Namen  der  Gesellschaft  wird  durch  CIB  vertreten.
            
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