Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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so gut selbst, wie der Großgrundbesitzer durch eine Art Selbstversi« 
cherung sein lebendes Inventar im Stande erhält. 
In welchem Verhältnisse die oft sehr geringen Entschädi 
gungen zu den hohen Beiträgen stehen, daß statt etwa 10°/ 0 
meistens 25 °/ 0 als Selbftversichernng und weitere 20 bis 25 % oft 
für kaum zu verwerthende Thierreste von der Bersicherungs- oder von 
der Entschädigungssumme in Abzug gebracht werden, ist bereits be 
tont worden, ebenso wie die Chikanen bei eingetretenen Erkrankungen 
und Todesfällen. 
Außer diesen Mängeln der großen Gesellschaften, welche allein 
schon die geringe Betheiligung des Großgrundbesitzes an dem Privat 
viehversicherungswesen erklären, kommt noch der Umstand in Betracht, 
daß zum Theil das Bedürfniß, sich vor Schäden im Viehstande zu 
sichern, durch den Staat befriedigt wird. 
Neben dem Privatviehversicherungswesen besteht nämlich im deut 
schen Reich resp. dessen Einzelstaaten eine Viehversicherung von 
Staat sw eg en, der die Besitzer von Rindern und Pferden für 
gewisse Krankheiten beizutreten gezwungen sind. 
Ueber die Vortheile und Nachtheile einer Staatsviehversicherung 
kann in diesem Falle nicht abgeurtheilt werden, da die Schadloshaltung 
der Eigenthümer von krankem oder getödtetem Vieh beim Staat 
nicht Hauptzweck ist, sondern nur Mittel zum Zweck der Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen. Zu diesem Ende verfügt der Staat 
über das Eigenthum seiner Unterthanen und entschädigt die Verluste, 
welche dem Einzelnen im Interesse der Gesammtheit zugefügt wor 
den sind. 
Das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 7. April 1809, 
Maßregeln gegen die Rmderpest, sagt über Entschädigung im §. 3: 
„Für die auf Anordnung der Behörde getövteten Thiere, vernichteten 
Sachen und enteigneten Plätze, sowie für die nach rechtzeitig erfolgter 
Anzeige des Besitzers gefallenen Thiere wird der durch unparteiische 
Taxatoren festzustellende gemeine Werth aus der Bundeskasse ver 
gütet. — Diese Entschädigung wird jedoch nicht gewährt für solches 
Vieh, welches innerhalb 10 Tagen nach erfolgter Einfuhr oder nach 
Eintrieb über die Bundesgrenze an der Seuche fällt." Im §. 4 
heißt es noch: „Die Unterlassung schleunigster Anzeige hat für den 
Viehbesitzer selbst, welcher sich dieselbe zu Schulden kommen läßt, je 
denfalls den Verlust des Anspruches auf Entschädigung für die ihm 
gefallenen oder getövteten Thiere zur Folge." Am 2. November 1871 
wurde dies Gesetz als Neichsgesetz in Baierm und Württemberg ein 
geführt, am 11. Dezember 1871 in Elsaß-Lothringen. 
Für den Preußischen Staat ist am 25 Juni 1875 ein Gesetz, 
betreffenv die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen erlassen 
worden. Die Paragraphen über Entschädigung für getövtete Thiere 
lauten folgendermaßen: 
57. Für die auf polizeiliche Anordnung getövteten Thiere wird, 
soweit nicht die Vorschriften der §§. 58. 59. und 61. Platz greisen,
	        
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