Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

96

so  gut  selbst,  wie  der  Großgrundbesitzer  durch  eine  Art  Selbstversi«
cherung  sein  lebendes  Inventar  im  Stande  erhält.
In  welchem  Verhältnisse  die  oft  sehr  geringen  Entschädigungen ­
  zu  den  hohen  Beiträgen  stehen,  daß  statt  etwa  10°/ 0
meistens  25  °/ 0  als  Selbftversichernng  und  weitere  20  bis  25  %  oft
für  kaum  zu  verwerthende  Thierreste  von  der  Bersicherungs-  oder  von
der  Entschädigungssumme  in  Abzug  gebracht  werden,  ist  bereits  betont ­
  worden,  ebenso  wie  die  Chikanen  bei  eingetretenen  Erkrankungen
und  Todesfällen.
Außer  diesen  Mängeln  der  großen  Gesellschaften,  welche  allein
schon  die  geringe  Betheiligung  des  Großgrundbesitzes  an  dem  Privatviehversicherungswesen ­
  erklären,  kommt  noch  der  Umstand  in  Betracht,
daß  zum  Theil  das  Bedürfniß,  sich  vor  Schäden  im  Viehstande  zu
sichern,  durch  den  Staat  befriedigt  wird.
Neben  dem  Privatviehversicherungswesen  besteht  nämlich  im  deutschen ­
  Reich  resp.  dessen  Einzelstaaten  eine  Viehversicherung  von
Staat  sw  eg  en,  der  die  Besitzer  von  Rindern  und  Pferden  für
gewisse  Krankheiten  beizutreten  gezwungen  sind.
Ueber  die  Vortheile  und  Nachtheile  einer  Staatsviehversicherung
kann  in  diesem  Falle  nicht  abgeurtheilt  werden,  da  die  Schadloshaltung
der  Eigenthümer  von  krankem  oder  getödtetem  Vieh  beim  Staat
nicht  Hauptzweck  ist,  sondern  nur  Mittel  zum  Zweck  der  Abwehr  und
Unterdrückung  von  Viehseuchen.  Zu  diesem  Ende  verfügt  der  Staat
über  das  Eigenthum  seiner  Unterthanen  und  entschädigt  die  Verluste,
welche  dem  Einzelnen  im  Interesse  der  Gesammtheit  zugefügt  worden ­
  sind.
Das  Gesetz  des  Norddeutschen  Bundes  vom  7.  April  1809,
Maßregeln  gegen  die  Rmderpest,  sagt  über  Entschädigung  im  §.  3:
„Für  die  auf  Anordnung  der  Behörde  getövteten  Thiere,  vernichteten
Sachen  und  enteigneten  Plätze,  sowie  für  die  nach  rechtzeitig  erfolgter
Anzeige  des  Besitzers  gefallenen  Thiere  wird  der  durch  unparteiische
Taxatoren  festzustellende  gemeine  Werth  aus  der  Bundeskasse  vergütet. ­
  —  Diese  Entschädigung  wird  jedoch  nicht  gewährt  für  solches
Vieh,  welches  innerhalb  10  Tagen  nach  erfolgter  Einfuhr  oder  nach
Eintrieb  über  die  Bundesgrenze  an  der  Seuche  fällt."  Im  §.  4
heißt  es  noch:  „Die  Unterlassung  schleunigster  Anzeige  hat  für  den
Viehbesitzer  selbst,  welcher  sich  dieselbe  zu  Schulden  kommen  läßt,  jedenfalls ­
  den  Verlust  des  Anspruches  auf  Entschädigung  für  die  ihm
gefallenen  oder  getövteten  Thiere  zur  Folge."  Am  2.  November  1871
wurde  dies  Gesetz  als  Neichsgesetz  in  Baierm  und  Württemberg  eingeführt, ­
  am  11.  Dezember  1871  in  Elsaß-Lothringen.
Für  den  Preußischen  Staat  ist  am  25  Juni  1875  ein  Gesetz,
betreffenv  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  erlassen
worden.  Die  Paragraphen  über  Entschädigung  für  getövtete  Thiere
lauten  folgendermaßen:
57.  Für  die  auf  polizeiliche  Anordnung  getövteten  Thiere  wird,
soweit  nicht  die  Vorschriften  der  §§.  58.  59.  und  61.  Platz  greisen,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.