Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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seitigkeitsanstalten sich gleichzeitig stets nur auf einen vcrhältnißmäßig 
kleinen Theil der Mitglieder erstrecken. Eine Viehversicherungsgesellschaft, 
welche gegen Seuchen versichert, muß räumlich sehr ausgedehnt sein, 
während eine andere, welche nur den Zweck hat, sporadische Unglücks 
fälle zu ersetzen, auf ein Dorf beschränkt sein kann. — Durch die 
Statuten sind die Mitglieder einer Gegenscitigkeitsgesellschast meist 
verpsiichtet, nur bis zu einem bestimmten Satze, dem Maximalsatze, 
beizutragen. 
Außer den auf Gegenseitigkeit beruhenden Anstalten dienen dem 
Versicherungswesen die Aktien-, oder Spekulations-, oder Prämien 
anstalten. Bei den Gegenseitigkeitsanstalten lassen sich hauptsächlich 
nur zwei Kategorien von Personen unterscheiden: solche, welchen der 
Schaden direkt zugefügt ist, die Versicherten, und solche, welche ihn 
bezahlen, die Versicherer. In Spekulationsanstalten schiebt sich zwischen 
den Versicherer und Versicherten der Gegenseitigkeitsanstalten ein drittes 
Glied ein: die Aktionäre, die Unternehmer. Die Versicherer bei 
Aktienunternehmungen sind nicht diejenigen, welche den Schaden 
bezahlen, sondern die Aktionäre. Sie übernehmen das Risiko gegen 
eine feste Prämie, welche so hoch sein muß, um nicht nur eine geregelte 
Verwaltung zu führen, sondern außerdem noch den Unternehmern 
einen erheblichen Gewinn abzuwerfen. — Nach einer Berechnung 
von Lapeyres verzinste sich das in Versicherungsaktien angelegte Kapital 
in Deutschland, Oesterreich und der Schweiz mit 11,8 o/g durchschnitt 
lich in den Jahren 1850—187«. Je mehr die Aktionäre das Versiche 
rungswesen als einen bequemen und willkommenen Gewerbszweig 
behandeln, desto leichter stellt sich das Mißverhältniß zwischen den 
Leistungen der Versicherer und denen der Versicherten heraus, obgleich 
gerade das richtige Verhältniß der Prämie zu den Leistungen des 
Versicherers als eins der wichtigsten Momente eines jeden guten 
Versicherungswesens angesehen werden muß. — Im Allgemeinen sind 
die Generalkosten bei Aktiengcsellscha.ften geringer als bei gegenseitigen, 
weil die Verwaltung eine einfachere und der Geschäftskreis ein größerer 
ist. — Die Aktiengesellschaften haben vor den gegenseitigen Versiche 
rungsgesellschaften den großen Vortheil, daß die bedeutenden Gründungs-, 
Organisations- und Einrichtungskostcn von dem durch die Aktionäre 
zusammengeschossenen Kapitale genommen werden. Dem gegenüber 
ist bei der Gründung von Gegenseitigkeitsgesellschaften oft nicht das 
genügende Kapital vorhanden. Die von den Gründern ausgelegten 
Gründungs- und Organisationskosten müssen von den ersten Prämien 
einnahmen gedeckt werden. Treten nun noch Entschädigungen an 
die Gesellschaft heran, so müssen lästige Nachschüsse von den Mitgliedern 
gefordert werden. Ein Grund, warum viele der ältern gegenseitigen 
Viehversicherungsgesellschaftcn früh zu Grunde gegangen sind. Neuer 
dings werden meist die Gesellschaften nicht eher eröffnet, als bis ein 
genügender Gründungs- und Organisationsfond vorhanden ist.
	        
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