Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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4)  Rindvieh,
5)  Schweine,  Schafe,  Ziegen.
Die  Versicherung  bei  der  Norddeutschen  Viehversichcrungsbank  in
Hannover  zerfällt  in  drei  Hauptabtheilungen  und  zwar:
I.  in  Versicherungen  gegen  alle  Verluste  mit  Ausnahme  von
Verlusten  durch  Rinderpest:
1)  bei  Luxuspferdcn,
2)  bei  andern  Pferden,
3)  bei  Lohnfnhrpferden,
4)  bei  Rindvieh,
5)  bei  Schweinen,
6)  bei  Ziegen;
II.  in  Versicherung  gegen  Verluste  durch  Seuchen:
7)  bei  Pferden  in  Folge  von  verdächtiger  Druse,  Rotz,  Wurm,
Räude  und  Influenza,
8)  bei  Rindvieh  in  Folge  von  Lungenscuche,  Milzbrand,  Maulund ­
  Klauenseuche,
9)  bei  Schweinen  in  Folge  von  Milzbrand.  Pocken  u.  Räude;
III.  in  Versicherung  für  den  Vichstand  der  Landwirthe  für
Pferde,  Rindvieh  und  Schweine  zusammen:
10)  gegen  alle  Verluste  mit  Einschluß  der  Verluste  durch  Seuchen,
mit  Ausschluß  von  Rinderpest.
Ueber  die  zulässige  Bildung  noch  anderer  Versicherungsabtheilungen
werden  im  §.  19  Bestimmungen  getroffen.
Ausnahmsweise  entschädigt  die  Nationalviehversicherungsgcsellschaft
in  Cassel  auch  Militärpfcrde  mit  erweitertem  Entschädigungsmodus,
(cf.  §.  19).  Auch  ist  es  der  Direktion  gestattet,  bei  Mitgliedern  der
Gesellschaft  das  Risiko  bei  Kastration  gegen  mindestens  1  °/ 0  Prämie
zu  übernehmen.

e)  Allgemeine  Werwattungsgrundsähe.
§.5.
Bei  den  Gesellschaften  mit  Klassifizirungssystem  werden  die
Beiträge  zu  den  Entschädigungen  von  den  Mitgliedern  der  §.  19
angeführten  Rechnungsklassen  unter  sich,  die  Beiträge  zu  den  allgemeinen ­
  Verwaltungskosten  dagegen  von  allen  Mitgliedern  der  Gesellschaft ­
  nach  Verhältniß  ihrer  Prämienzahlung  aufgebracht.
Die  Sächsische  Viehversicherungsgesellschaft  hat  feste  Prämienbciträge:
  die  Prämien  werden  se  nach  der  Größe  des  einzelnen
Risikos  von  der  Generaldirektion  festgestellt  und  sollen  nicht  weniger
als  1  "/g  und  nicht  mehr  als  12%  der  Versicherungssumme  betragen
(ein  sehr  weiter  Spielraum  ist  dem  Gutachten  der  Generaldirektion
gelassen!).  —  Die  von  den  Theilnehmern  zu  zahlenden  Prämien
dürfen  ohne  deren  Zustimmung  während  der  Dauer  des  Versicherungsvertrages ­
  nicht  erhöht  werden.  —  Weitere  Leistungen  zu  Vereinszwecken ­
  als  die  bedungenen  können  den  Mitgliedern  weder  in  der  Form
von  Zu-  oder  Nachschüssen  noch  in  anderer  Weise  angesonnen  werden.
            
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