Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Staatensukzession. 
form ist ebensowenig eine Änderung des Staates, wie etwa ein Ge 
bietszuwachs (man denke an Jugoslavien) oder eine Gebietsverminde 
rung (Österreich), und so lange der einmal als Völkerrechtssubjekt an 
erkannte Staat als Staat besteht, ist es völkerrechtlich ohne Belang, wie 
er im Inneren organisiert oder wie groß er ist. Wegen des hohen 
politischen Interesses, das unter Umständen an den Regierungsver 
hältnissen eines anderen Staates obwalten kann, Pflegt jedoch beim 
Regierungswechsel eine besondere Anerkennung desselben zu erfolgen, 
die aber ebensowenig verlangt werden kann wie die Anerkennung 
als Völkerrechtssubjekt. Dabei wird häufig die neue Regierung nicht 
als de jure-, sondern nur als de faeto4Regterung, mit der nur ein 
Mindestmaß von rechtlichen Beziehungen unterhalten wird, aner 
kannt. Diese Anerkennung vermag also nicht die Völkerrechtssub 
jektivität eines Staates zu beeinträchtigen, wirkt aber auf seine Hand 
lungsfähigkeit faktisch ein. 
II. Ist ein Staat in die Völkerrechtsgemeinschaft als Völkerrechts 
subjekt aufgenommen worden, so endigt seine Völkerrechtssubjektivität, 
sobald er nicht mehr Staat ist, sobald also, sei es auf natürlichem Wege, 
sei es juristisch, eines der drei Staatsmomente, Staatsgebiet, Staats 
volk, Staatsgewalt in Wegfall gekommen ist. Es wurde schon gezeigt, 
daß dies bei den Staatenverbindungen nicht notwendig der Fall ist, 
insbesondere ist erkannt worden, daß durch Begründung eines Protek- 
toratsvSrhältnisses oder durch Zusammenschluß eines Staates zu einem 
Bundesstaat die Völkerrechtssubjektivität des Unterstaates bzw. der 
Gliedstaaten sehr wohl erhalten bleiben kann. Jedoch pflegen beim 
Untergang von Staaten wie vielfach bei Eintritt in Staatenverbin 
dungen rechtliche Veränderungen vorzugehen, die in der Wissenschaft 
unter dem — irreführenden — Namen Staatensukzession zu 
sammengefaßt werden. 
III. Schoenborn, einer der Hauptschriftsteller über diese bis zu 
Beginn des 20. Jahrhunderts sehr vernachlässigte und auch heute 
noch mit Zweifelsfragen durchsetzte Materie hat die möglichen Fälle 
wirklicher oder scheinbarer Rechtsnachfolge in zwei große Gruppen 
eingeteilt. Im Anschluß an ihn kann unterschieden werden zwischen 
Gebietsabtretungen auf Grund Vertrags (Zession), auf der einen 
Seite und Gebietsübergängen, die nicht auf völkerrechtlichen Ver 
trägen beruhen aus der anderen. Die letzteren teilt er wieder in 
folgende Gruppen ein:
	        
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