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Staatensukzession.
form ist ebensowenig eine Änderung des Staates, wie etwa ein Ge
bietszuwachs (man denke an Jugoslavien) oder eine Gebietsverminde
rung (Österreich), und so lange der einmal als Völkerrechtssubjekt an
erkannte Staat als Staat besteht, ist es völkerrechtlich ohne Belang, wie
er im Inneren organisiert oder wie groß er ist. Wegen des hohen
politischen Interesses, das unter Umständen an den Regierungsver
hältnissen eines anderen Staates obwalten kann, Pflegt jedoch beim
Regierungswechsel eine besondere Anerkennung desselben zu erfolgen,
die aber ebensowenig verlangt werden kann wie die Anerkennung
als Völkerrechtssubjekt. Dabei wird häufig die neue Regierung nicht
als de jure-, sondern nur als de faeto4Regterung, mit der nur ein
Mindestmaß von rechtlichen Beziehungen unterhalten wird, aner
kannt. Diese Anerkennung vermag also nicht die Völkerrechtssub
jektivität eines Staates zu beeinträchtigen, wirkt aber auf seine Hand
lungsfähigkeit faktisch ein.
II. Ist ein Staat in die Völkerrechtsgemeinschaft als Völkerrechts
subjekt aufgenommen worden, so endigt seine Völkerrechtssubjektivität,
sobald er nicht mehr Staat ist, sobald also, sei es auf natürlichem Wege,
sei es juristisch, eines der drei Staatsmomente, Staatsgebiet, Staats
volk, Staatsgewalt in Wegfall gekommen ist. Es wurde schon gezeigt,
daß dies bei den Staatenverbindungen nicht notwendig der Fall ist,
insbesondere ist erkannt worden, daß durch Begründung eines Protek-
toratsvSrhältnisses oder durch Zusammenschluß eines Staates zu einem
Bundesstaat die Völkerrechtssubjektivität des Unterstaates bzw. der
Gliedstaaten sehr wohl erhalten bleiben kann. Jedoch pflegen beim
Untergang von Staaten wie vielfach bei Eintritt in Staatenverbin
dungen rechtliche Veränderungen vorzugehen, die in der Wissenschaft
unter dem — irreführenden — Namen Staatensukzession zu
sammengefaßt werden.
III. Schoenborn, einer der Hauptschriftsteller über diese bis zu
Beginn des 20. Jahrhunderts sehr vernachlässigte und auch heute
noch mit Zweifelsfragen durchsetzte Materie hat die möglichen Fälle
wirklicher oder scheinbarer Rechtsnachfolge in zwei große Gruppen
eingeteilt. Im Anschluß an ihn kann unterschieden werden zwischen
Gebietsabtretungen auf Grund Vertrags (Zession), auf der einen
Seite und Gebietsübergängen, die nicht auf völkerrechtlichen Ver
trägen beruhen aus der anderen. Die letzteren teilt er wieder in
folgende Gruppen ein: