§. 13.
Der Antragsteller ist 6 Wochen an seinen Antrag gebunden, bei
der Norddeutschen Viehversicherungsgescllschast 5 Wochen, bei der „Ham-
monta" nur 4 Wochen.
Es müßte in den Statuten auch ein Zeitraum festgesetzt werden,
in welchem sich die Direktion über Annahme oder Ablehnung eines
Antrages zu entscheiden hat.
Im Falle der Annahme des Antrages wird dem Antragsteller
eine von der Direktion auszustellende Police ertheilt, welche den An
fangspunkt der Versicherung feststellt und einen Auszug des Statuts,
sowie sonstige Bestimmungen der Direktion auf Grund der Statuten
enthält.
Der Inhalt des Antrages, der Police und des Statuts sind sür
die Beurtheilung des Vertragsverhältnisses maßgebend.
Für jeden Monat, in dem die Versicherung auch nur theilweise
läuft, ist die Prämie voll zu berechnen.
§. 14.
Gegen Aushändigung der Police hat der Versicherte die in der
Police nach §.21 des Statuts für 1 Jahr berechnete Minimalver
sicherungsprämie nebst den Policcgebühren zu bezahlen. Die Mini-
tnalprämie kann die Direktion in, mit dem Versicherten zu verein
barenden, Raten gegen Revers zu zahlen, gestatten, und ist hierbei
die den Agenten übergebene Instruktion maßgebend.
Die Policengebührcn der National-Vichversicherungsgesellschast zu
Cassel werden der Direktion zur Bestreitung von Bureau- und Druck
kosten überlassen und betragen:
bis 600 Mk. Versicherungsk. 1 Mk.
von 600 „ 1500 „ „ 1,50 „
„ 1500 „ 3000 „ „ 2,00 „
sür 3000 „ „ 3,00 „
und für jede ferneren 1500 Mk. Versicherungskapital 50 Ķ mehr.
Die Policengebühren der Norddeutschen Viehversicherungsbank in
Hannover betragen:
sür 300 Mk. Vers. Kap. 0,50 Mk.
von 300 Mk. — 900 „ „ „ 1.00 „
„ 900 „ — 1500 „ „ „ 1,50 „
„ 1500 „ — 3000 „ „ „ 2,00 „
für 3000 „ „ „ 3,00 „
und für jede ferneren 1500 Mk. Vcrsicherungskapital 50 Ķ mehr.
Die Policengebühren der Rheinischen Viehversicherungsgescllschast
betragen:
bis zu 1500 Mk. Vers. Kap. 0,50 Mk.
für 1500 „ und mehr 1,00 „
Die Policengebühren der Sächsischen Viehversicherungsbank be
tragen von einem Versicherungskapital von weniger
als 600 Mk. Vers. Kap. 2 Mk.
von 600 „ und darüber 3 „