Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

§. 13. 
Der Antragsteller ist 6 Wochen an seinen Antrag gebunden, bei 
der Norddeutschen Viehversicherungsgescllschast 5 Wochen, bei der „Ham- 
monta" nur 4 Wochen. 
Es müßte in den Statuten auch ein Zeitraum festgesetzt werden, 
in welchem sich die Direktion über Annahme oder Ablehnung eines 
Antrages zu entscheiden hat. 
Im Falle der Annahme des Antrages wird dem Antragsteller 
eine von der Direktion auszustellende Police ertheilt, welche den An 
fangspunkt der Versicherung feststellt und einen Auszug des Statuts, 
sowie sonstige Bestimmungen der Direktion auf Grund der Statuten 
enthält. 
Der Inhalt des Antrages, der Police und des Statuts sind sür 
die Beurtheilung des Vertragsverhältnisses maßgebend. 
Für jeden Monat, in dem die Versicherung auch nur theilweise 
läuft, ist die Prämie voll zu berechnen. 
§. 14. 
Gegen Aushändigung der Police hat der Versicherte die in der 
Police nach §.21 des Statuts für 1 Jahr berechnete Minimalver 
sicherungsprämie nebst den Policcgebühren zu bezahlen. Die Mini- 
tnalprämie kann die Direktion in, mit dem Versicherten zu verein 
barenden, Raten gegen Revers zu zahlen, gestatten, und ist hierbei 
die den Agenten übergebene Instruktion maßgebend. 
Die Policengebührcn der National-Vichversicherungsgesellschast zu 
Cassel werden der Direktion zur Bestreitung von Bureau- und Druck 
kosten überlassen und betragen: 
bis 600 Mk. Versicherungsk. 1 Mk. 
von 600 „ 1500 „ „ 1,50 „ 
„ 1500 „ 3000 „ „ 2,00 „ 
sür 3000 „ „ 3,00 „ 
und für jede ferneren 1500 Mk. Versicherungskapital 50 Ķ mehr. 
Die Policengebühren der Norddeutschen Viehversicherungsbank in 
Hannover betragen: 
sür 300 Mk. Vers. Kap. 0,50 Mk. 
von 300 Mk. — 900 „ „ „ 1.00 „ 
„ 900 „ — 1500 „ „ „ 1,50 „ 
„ 1500 „ — 3000 „ „ „ 2,00 „ 
für 3000 „ „ „ 3,00 „ 
und für jede ferneren 1500 Mk. Vcrsicherungskapital 50 Ķ mehr. 
Die Policengebühren der Rheinischen Viehversicherungsgescllschast 
betragen: 
bis zu 1500 Mk. Vers. Kap. 0,50 Mk. 
für 1500 „ und mehr 1,00 „ 
Die Policengebühren der Sächsischen Viehversicherungsbank be 
tragen von einem Versicherungskapital von weniger 
als 600 Mk. Vers. Kap. 2 Mk. 
von 600 „ und darüber 3 „
	        
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