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Durch cine innerhalb des Versicherungsjahres eintretende Verringerung
des versicherten Viehstandes oder dessen Werthes erlangt der
Versicherte keinen Anspruch auf theilweiscn Erlaß oder Rückzahlung
der Prämie.
Bei Versicherung auf längere Zeit kann die Versicherungssumme
nach Ablauf jedes Versicherungsjahres dem Viehstandc entsprechend
ermäßigt werden, die Umschreibung der Police ist aber 14 Tage vor
Ablauf jedes Versicherungsjahres nachzusuchen, andernfalls bleibt die
letzte Versicherungssumme in Kraft.
Die für Aenderung oder Nachversicherung zu leistenden Zahlungen
werden von der Direktion bei Ausfertigung der Policennachträge
berechnet und sind erst gegen Aushändigung derselben zu
entrichten.
§. 17.
Im Falle des Ueberganges eines versicherten Viehstandcs an
einen andern Besitzer geht die Versicherung nur mit Genehmigung
der Direktion auf denselben über. Der bisherige Besitzer bleibt im
Falle der nicht erfolgten Genehmigung für alle Verpflichtungen aus
dem Versicherungs-Verträge bis zum Ablauf der Versicherungszeit resp.
des laufenden Rechnungsjahres verhaftet.
Diese Bestimmung erscheint nur gerechtfertigt, wenn von dem früheren
Besitzer Ratenzahlungen zu leisten waren, von denen nach dem
Wechsel der Besitzer noch einige ausstehen. — Hat aber der alte Besitzer
die Prämie im Voraus für das lausende Versicherungsjahr bezahlt
und tritt mit dem Wechsel der Besitzer die Entschädigungspflicht
der Gesellschaft außer Kraft, so erscheint die Rückzahlung deS Theils
der noch nicht verdienten Prämie gerechtfertigt. Wenn der neue Besitzer
in den Vertrag des früheren ohne Erhöhung der Versicherungssumme
eintritt, so sind höchstens die Umschreibegebühren nachzuzahlen.
Die Versicherung bleibt in Kraft, wenn dieselbe ungetheilt auf
Erben , welche die Verbindlichkeit des Erblassers zu erfüllen haben,
übergeht.
Beim Centralviehversicherungsvcreine erlischt die Versicherung,
wenn nicht auf den gemeinschaftlichen Antrag des bisherigen und
des neuen Besitzers eine neue Police ausgefertigt wird.
Wenn aus einem versicherten Viehstande Thiere ein und derselben
Gattung eine gemeinsame Stallung oder Weide mit bei derselben
Gesellschaft nicht versichertem Vieh erhalten, so tritt die Entschädigungspflicht
der Gesellschaft bis nach eingeholter Genehmigung
außer Kraft.
e. Miegenheiten bei Verlängerung der Versicherung.
§. 18.
Die Versicherung gilt vom Tage des Ablaufs der Police resp. Prolongation
auf eine gleiche Zeit verlängert, wenn nicht drei Wochen
(bei der Norddeutschen Viehversicherungsbank 4 Wochen) vor demselben