Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Durch  cine  innerhalb  des  Versicherungsjahres  eintretende  Verringerung ­
  des  versicherten  Viehstandes  oder  dessen  Werthes  erlangt  der
Versicherte  keinen  Anspruch  auf  theilweiscn  Erlaß  oder  Rückzahlung
der  Prämie.
Bei  Versicherung  auf  längere  Zeit  kann  die  Versicherungssumme
nach  Ablauf  jedes  Versicherungsjahres  dem  Viehstandc  entsprechend
ermäßigt  werden,  die  Umschreibung  der  Police  ist  aber  14  Tage  vor
Ablauf  jedes  Versicherungsjahres  nachzusuchen,  andernfalls  bleibt  die
letzte  Versicherungssumme  in  Kraft.
Die  für  Aenderung  oder  Nachversicherung  zu  leistenden  Zahlungen ­
  werden  von  der  Direktion  bei  Ausfertigung  der  Policennachträge ­
  berechnet  und  sind  erst  gegen  Aushändigung  derselben  zu
entrichten.

§.  17.
Im  Falle  des  Ueberganges  eines  versicherten  Viehstandcs  an
einen  andern  Besitzer  geht  die  Versicherung  nur  mit  Genehmigung
der  Direktion  auf  denselben  über.  Der  bisherige  Besitzer  bleibt  im
Falle  der  nicht  erfolgten  Genehmigung  für  alle  Verpflichtungen  aus
dem  Versicherungs-Verträge  bis  zum  Ablauf  der  Versicherungszeit  resp.
des  laufenden  Rechnungsjahres  verhaftet.
Diese  Bestimmung  erscheint  nur  gerechtfertigt,  wenn  von  dem  früheren ­
  Besitzer  Ratenzahlungen  zu  leisten  waren,  von  denen  nach  dem
Wechsel  der  Besitzer  noch  einige  ausstehen.  —  Hat  aber  der  alte  Besitzer ­
  die  Prämie  im  Voraus  für  das  lausende  Versicherungsjahr  bezahlt ­
  und  tritt  mit  dem  Wechsel  der  Besitzer  die  Entschädigungspflicht
der  Gesellschaft  außer  Kraft,  so  erscheint  die  Rückzahlung  deS  Theils
der  noch  nicht  verdienten  Prämie  gerechtfertigt.  Wenn  der  neue  Besitzer ­
  in  den  Vertrag  des  früheren  ohne  Erhöhung  der  Versicherungssumme ­
  eintritt,  so  sind  höchstens  die  Umschreibegebühren  nachzuzahlen.
Die  Versicherung  bleibt  in  Kraft,  wenn  dieselbe  ungetheilt  auf
Erben  ,  welche  die  Verbindlichkeit  des  Erblassers  zu  erfüllen  haben,
übergeht.
Beim  Centralviehversicherungsvcreine  erlischt  die  Versicherung,
wenn  nicht  auf  den  gemeinschaftlichen  Antrag  des  bisherigen  und
des  neuen  Besitzers  eine  neue  Police  ausgefertigt  wird.
Wenn  aus  einem  versicherten  Viehstande  Thiere  ein  und  derselben ­
  Gattung  eine  gemeinsame  Stallung  oder  Weide  mit  bei  derselben ­
  Gesellschaft  nicht  versichertem  Vieh  erhalten,  so  tritt  die  Entschädigungspflicht ­
  der  Gesellschaft  bis  nach  eingeholter  Genehmigung
außer  Kraft.
e.  Miegenheiten  bei  Verlängerung  der  Versicherung.
§.  18.
Die  Versicherung  gilt  vom  Tage  des  Ablaufs  der  Police  resp.  Prolongation ­
  auf  eine  gleiche  Zeit  verlängert,  wenn  nicht  drei  Wochen
(bei  der  Norddeutschen  Viehversicherungsbank  4  Wochen)  vor  demselben
            
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