Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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angenommen werden. Die Prämie dieser Abtheilung beträgt 
1 °/o P- a., der einmalige Beitrag zum Reservefond */ 2 °/ 0 . — Durch 
diesen neuen Versicherungsmodus wird namentlich den Besitzern 
großer landwirtschaftlicher Viehbestände Gelegenheit geboten, sich 
gegen außergewöhnliche Unglücksfäüe durch die Prämie von l°/ 0 zu 
decken. Nur normale Verluste, welche jedes Jahr nach Naturgesetzen 
wiederkehren müssen, tragen dieselben als Selbstversicherung, alle 
übrigen Verluste die Gesellschaft. 
Im Vergleich zu den angeführten Erfahrungen (S. 33) sind 
die Minimalverluste sehr niedrig angenommen. 
Neuerdings ist dieser Versicherungsmodus von der Nationalvieh 
Versicherungsgesellschaft weiter ausgearbeitet worden, denn die Prämie 
beträgt nicht durchweg 1%, sondern nimmt ab in dem umgekehrten 
Verhältnisse, in welchem der Versicherte seine im Versicherungsjahre 
eintretenden Verluste selbst trägt. 
Zur Erläuterung wird von Seiten der Gesellschaft ein Beispiel, 
angeführt: A. trägt seine im Versicherungsjahr eintretenden Ver 
luste bis zu 8°/ 0 der Versicherungssumme selbst und zahlt 1V 6 0 / 0 . 
Er versichert seine Pferde und Rinder im Werthe von 3600 Mk. 
Verliert er ein Pferd zu 900 Mk., so würde derselbe 8°/ 0 — 288 
Mk. selbst und die Gesellschaft 612 Mk. am Schaden zu tragen haben. 
Bei einem weiteren Schadenfall im Versicherungsjahr hat die Gesell 
schaft den vollen Schaden zu zahlen, indem A. seine 8°/ 0 Selbst- 
versicherung bereits getragen hat. 
Ferner ist eine Versicherungsabtheilung von der Nationalvieh 
versicherungsgesellschaft für Militärpferve eingerichtet worden. 
Hierüber bestimmt das Statut der Gesellschaft im §. 19: Bezüglich 
der Militärpferde soll der Verwaltungsrath ermächtigt sein, eine Ab 
theilung zu bilden, in welcher auch nicht durch Tod oder nothwendig 
gewordenes Todten, sondern durch relative Unbrauchbarkeit der Thiere 
entstandene Verluste entschädigt werden, sofern die Unbrauchbarkeit 
durch Krankheit oder Unglücksfälle herbeigeführt worden ist. Im 
Uebrigen erleiden die Statuten auch auf diese Abtheilung Anwendung. 
Nach dem Beschlusse der Generalversammlung vom 21. März 1874 
tritt für Militärpferde volle Entschädigung schon dann ein, wenn 
die betreffenden Thiere, Reit- oder Wagenpferde, für den betreffenden 
Dienst nicht mehr zu verwenden sind. 
Die Nationalviehversichcrungsgesellschaft läßt die Abtheilung für 
Schafe eingehen, indem diese von der Versicherung ganz ausgeschlossen 
werden, beziehungsweise laufende Versicherungen nicht mehr prolongirt 
werden. 
Der Nationalviehversicherungsgesellschaft 3. Abtheilung, für 
Rindvieh, und 6. Abtheilung, für größere Viehbestände (Pferde. 
Rindvieh. Schweine zusammen) sollen jede in 2 Abtheilungen a. und 
b. getheilt werden, von denen die Unterabtheilung a. die Versiche 
rungen unter normalem Risiko, und die Unterabteilung d. die unter 
gefährlicherem Risiko begonnenen und fortgesetzten Versicherungen in 
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