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angenommen werden. Die Prämie dieser Abtheilung beträgt
1 °/o P- a., der einmalige Beitrag zum Reservefond */ 2 °/ 0 . — Durch
diesen neuen Versicherungsmodus wird namentlich den Besitzern
großer landwirtschaftlicher Viehbestände Gelegenheit geboten, sich
gegen außergewöhnliche Unglücksfäüe durch die Prämie von l°/ 0 zu
decken. Nur normale Verluste, welche jedes Jahr nach Naturgesetzen
wiederkehren müssen, tragen dieselben als Selbstversicherung, alle
übrigen Verluste die Gesellschaft.
Im Vergleich zu den angeführten Erfahrungen (S. 33) sind
die Minimalverluste sehr niedrig angenommen.
Neuerdings ist dieser Versicherungsmodus von der Nationalvieh
Versicherungsgesellschaft weiter ausgearbeitet worden, denn die Prämie
beträgt nicht durchweg 1%, sondern nimmt ab in dem umgekehrten
Verhältnisse, in welchem der Versicherte seine im Versicherungsjahre
eintretenden Verluste selbst trägt.
Zur Erläuterung wird von Seiten der Gesellschaft ein Beispiel,
angeführt: A. trägt seine im Versicherungsjahr eintretenden Ver
luste bis zu 8°/ 0 der Versicherungssumme selbst und zahlt 1V 6 0 / 0 .
Er versichert seine Pferde und Rinder im Werthe von 3600 Mk.
Verliert er ein Pferd zu 900 Mk., so würde derselbe 8°/ 0 — 288
Mk. selbst und die Gesellschaft 612 Mk. am Schaden zu tragen haben.
Bei einem weiteren Schadenfall im Versicherungsjahr hat die Gesell
schaft den vollen Schaden zu zahlen, indem A. seine 8°/ 0 Selbst-
versicherung bereits getragen hat.
Ferner ist eine Versicherungsabtheilung von der Nationalvieh
versicherungsgesellschaft für Militärpferve eingerichtet worden.
Hierüber bestimmt das Statut der Gesellschaft im §. 19: Bezüglich
der Militärpferde soll der Verwaltungsrath ermächtigt sein, eine Ab
theilung zu bilden, in welcher auch nicht durch Tod oder nothwendig
gewordenes Todten, sondern durch relative Unbrauchbarkeit der Thiere
entstandene Verluste entschädigt werden, sofern die Unbrauchbarkeit
durch Krankheit oder Unglücksfälle herbeigeführt worden ist. Im
Uebrigen erleiden die Statuten auch auf diese Abtheilung Anwendung.
Nach dem Beschlusse der Generalversammlung vom 21. März 1874
tritt für Militärpferde volle Entschädigung schon dann ein, wenn
die betreffenden Thiere, Reit- oder Wagenpferde, für den betreffenden
Dienst nicht mehr zu verwenden sind.
Die Nationalviehversichcrungsgesellschaft läßt die Abtheilung für
Schafe eingehen, indem diese von der Versicherung ganz ausgeschlossen
werden, beziehungsweise laufende Versicherungen nicht mehr prolongirt
werden.
Der Nationalviehversicherungsgesellschaft 3. Abtheilung, für
Rindvieh, und 6. Abtheilung, für größere Viehbestände (Pferde.
Rindvieh. Schweine zusammen) sollen jede in 2 Abtheilungen a. und
b. getheilt werden, von denen die Unterabtheilung a. die Versiche
rungen unter normalem Risiko, und die Unterabteilung d. die unter
gefährlicherem Risiko begonnenen und fortgesetzten Versicherungen in
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