Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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einmalein*):  In  dem  Maße,  wie  die  Prämie  ermäßigt  wird,  vergrößert
  sich  bis  zn  einem  gewissen  Punkte  die  Gesammteinnahme.
§.  19.
Für  die  Berechnung  der  Prämien  und  Entschädigungen  haben
nun  die  meisten  größeren  Viehversicherungsanstalten  gesonderte  Abtheilungen ­
  und  Klassen  gebildet,  die  bereits  im  §.  4  angegeben  worden
sind.
Die  Versicherten  jeder  einzelnen  Abtheilung  bilden  eine  für  sich
bestehende,  auf  den  Grundsätzen  der  Gegenseitigkeit  beruhende  Nechnungsklasse,
  deren  Mitglieder  an  dem  Gewinne  oder  Verluste  der
andern  Abtheilungen  keinen  Theil  haben.
Mit  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes  ist  es  der  Direktion
gestattet,  außer  den  genannten  noch  anderweite  Versicherungsabtheilungen. ­
  insbesondere  auch  von  in  Vorstehendem  nicht  aufgeführten
Thiergattungen,  zu  bilden,  und  haben  dann  auch  diese  Abtheilungen
die  vorkommenden  Verluste  als  besondere  Nechnungsklassen  nach  dem
Grundsätze  der  Gegenseitigkeit  unter  sich  zu  entschädigen.
Für  solche  Versicherungsabtheilungen  kann:
1)  der  zu  versichernde  Viehstand  für  jede  einzelne  Versicherung
auf  einen  geringeren  Werth,  als  im  §.  7  bestimmt,  festgestellt  werden.
2)  Es  kann  eine  solche  Abtheilung  ebensowohl  für  das  Vieh  einzelner ­
  Landestheile,  als  für  gewisse  unter  gleichartigen  Verhältnissen  in
verschiedenen  Landestheilen  gehaltenen  Viehgattungen  gebildet  werden.
3)  Es  kann  für  solche  Abtheilungen  eine  andere,  als  die  im
§.  21  festgestellte  Prämie  eingezogen  werden.
Im  Uebrigen  unterliegen  die  nach  diesen  Bestimmungen  neu  zu
bildenden  Versicherungsabtheilungen  durchweg  den  Bestimmungen  der
Statuten  und  tragen  zu  den  allgemeinen  Verwaltungskosten  gemäß
§.  5  nach  Verhältniß  der  Prämienzahlung  und  zum  Neservefond
nach  Verhältniß  der  Versicherungssumme  nach  §.  32  bei.
QU*  eine  solche  neue  Abtheilung,  welche  von  hoher  Bedeutung
für  das  Viehversicherungswesen,  ist  von  der  Nationalviehversicherungsgesellschaft ­
  zu  Cassel  die  Abtheilung  für  „Ueberverluste"  eingerichtet ­
  worden.  In  sie  werden  nur  landwirthschaftliche  Viehbestände
im  Werthe  von  3900  Mk.  an  aufwärts  und  zwar  Rindviehbestände
allein  oder  im  Verein  mit  Pferden  aufgenommen.  Durch  Beschluß  des
Verwaltungsrathes  ist  unter  Bezug  der  §§.  19  und  22  des  Statuts  der
Gesellschaft  die  Abtheilung  für  Ueberverluste  dahin  abgeändert  worden,
daß  nicht  mehr,  wie  bisher,  feststehende  Sätze  als  Selbstversicherung
aufgestellt  werden.  Es  sollen  vielmehr  von  jedem  Viehbesitzer,  welcher
seine  Viehstände  versichern  will,  diejenigen  Proeentsätze  des  Verlustes
allein  getragen  werden,  welche  nach  den  in  jedem  einzelnen  Falle
festzustellenden  Erfahrungen  der  letzten  Jahre  als  regelmäßig  wiederkehrender ­
  oder  normaler  Abgang  zu  betrachten  sind.  —  Als  Minimalverluste ­
  sollen  bei  Pferden  3°/ 0 ,  bei  Rindvieh  2%  pr.  anno
            
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