Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Thier  vor  dem  Tode  oder  dem  Eintritt  der  tödtlichen  Krankheit  gehabt ­
  hat,  festgestellt.
Ist  der  Beschädigte  oder  die  Direktion  mit  dieser  Feststellung
nicht  einverstanden,  so  wird  von  ihm  und  von  Seiten  der  Direktion
je  ein  Gesellschastsmitglied  als  Taxator  bezeichnet,  und  haben  diese
gemeinschaftlich  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  einen  Dritten  zll  wählen
und  mit  diesem  die  Entschädigungssumme  endgültig  festzustellen.
Die  erstgedachte  Schadenfestsetzung  ist  jedoch  für  den  Beschädigten
unanfechtbar,  falls  er  nicht  seinen  Widerspruch  gegen  dieselbe  innerhalb ­
  24  Stunden,  nachdem  ihm  die  schriftliche  Mittheilung  über  die
Höhe  der  erstgedachten  Schadenfestsetzung  zugegangen  ist,  bei  der
Direktion  oder  bei  dem  Agenten  eingereicht  hat.
Können  sich  die  von  der  Direktion  und  dem  Beschädigten  erwählten ­
  Mitglieder  über  die  Wahl  eines  Dritten  nicht  einigen,  so
entscheidet  unter  den  von  ihnen  vorgeschlagenen  Personen  das  Loos.
Mit  gegenseitiger  Zustimmung  können  unter  Umständen  auch
Personen  zur  Feststellung  der  Entschädigungssumme  gewählt  werden,
die  der  Gesellschaft  nicht  angehören.
Ueber  den  Modus  der  Taxation  bestimmt  die  Sächsische  Viehversicherungsbank ­
  folgendes:  Die  drei  Taxatoren  haben  den  Werth
endgültig  zu  ermitteln.  Es  hat  hierbei  ein  jeder  von  ihnen  selbstständig ­
  die  von  ihm  ermittelte  Summe  zu  bezeichnen.  Stimmen
die  Taxen  zweier  Taxatoren  mit  einander  überein,  so  gilt  diese  Taxe
als  die  richtige,  während  dann,  wenn  alle  Schätzungssummen  von
einander  abweichen,  dieselben  zusammengerechnet  und  durch  3  dividirt
werden,  welchenfaüs  der  also  gewonnene  Betrag  für  die  von  beiden
Theilen  anzuerkennende  Taxe  zu  halten  ist.
Auch  gegen  die  Bestimmungen  dieses  §.  lassen  sich  mancherlei
Bedenken  erheben.  Zunächst  können  oft  Fälle  eintreten,  wo  die
Taxation  des  gefallenen  Thieres  den  Statuten  gemäß  erst  3—4  Tage
nach  dem  Tode  erfolgt,  einer  Zeit,  innerhalb  welcher  es  nicht  gestattet
ist,  ein  verendetes  Thier  liegen  zu  lassen.
Ferner  könnte  eingewendet  werden,  daß  es  in  den  meisten  Fällen
schwer  sein  wird,  den  Werth  des  todten  Thieres,  welchen  es  vor  Eintritt ­
  der  tödtlichen  Krankheit  gehabt  hat,  genau  zu  ermitteln;  meistens
wird  eine  niedrigere  als  die  wahre  Taxe  erfolgen.  Es  könnte  gerathen ­
  erscheinen,  daß  der  von  der  Direktion  beim  Antrage  angenommene ­
  Werth  auch  bei  der  Entschädigung  zu  gelten  habe.
Die  ältern  Gesellschaften  haben  sich  verpflichtet,  dem  Versicherten
einen  festen,  bei  Eingehung  der  Versicherung  stipulirten  Taxwerth  des
Thieres  bei  dessen  Tode  zu  zahlen.  Einerseits  liegt  hierin  für  den
Versicherten  oft  ein  Gewinn,  weil  die  Thiere  durch  das  Alter  und
den  Gebrauch  schlechter  werden.  Zweck  der  Versicherung  ist  aber,  nur
gegen  Verluste  zu  schützen.  Andererseits  wird  dem  dolosen  Mißbrauche
der  Versicherung  Thor  und  Thür  geöffnet.  Der  Versicherte  hat  Gewalt ­
  über  Leben  und  Tod  seiner  Thiere.  Ueber  sie  muß  er  bis  zu
einem  hohen  Grade  Herr  seiner  Handlungsweise  bleiben,  da  sie  ihm
            
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