Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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sind,  stattgefunden  hat,  mag  zu  II.  1.  und  2.  der  Tod  herbeigeführt ­
  sein  oder  nicht;
3)  wenn  ein  versichertes  Thier  während  der  Versichcrungsdauer,
gleichviel  unter  welchem  Titel,  in  andere  Hände  übergegangen
ist  und  später,  wenn  auch  gegen  Gewährsmängel,  wieder  zurückgegeben ­
  worden  ist;
4)  wenn  das  versicherte  Thier  zur  Zeit  des  Beginns  der  Versicherung ­
  schon  an  derjenigen  Krankheit  gelitten  hat,  in  Folge
deren  der  Tod  eingetreten  ist;
III.  auch  nicht,
1)  wenn  der  Versicherte  wesentliche  Umstände,  welche  für  die
Annahme  der  Versicherung  Seitens  der  Gesellschaft  für  das  von
derselben  zu  übernehmende  Risiko  und  für  die  Feststellung  des
Schadens  maßgebend  erscheinen,  der  Direktion  oder  dem  Agenten
gegenüber  falsch  angegeben,  verschwiegen  oder  die  ihm  im  Versicherungsanträge, ­
  sowie  in  Schadenangelegenheiten  zur  Beantwortung ­
  gestellten  Fragen  wahrhcitswidrig  beantwortet  hat;
2)  wenn  der  Versicherte  gegen  die  Bestimmungen  der  §§.  23
und  24  handelt.
Der  Entschädigungsanspruch  ist  in  den  voraufgeführten  Fällen
auch  dann  verwirkt,  wenn  die  Tödtung  des  Thieres  in  Gemäßheit
des  §.  23  von  der  Gesellschaft  angeordnet  war.
IV.  Die  Direktion  kann  einen  Versicherungsantrag  aufheben,
1)  wenn  der  Versicherte  sich  Zuwiderhandlungen  gegen  eine
der  vorstehend  unter  II.  1.  und  2.,  sowie  III.  1.  aufgeführten
Bestimmungen  hat  zu  Schulden  kommen  lassen;
2)  wenn  im  Laufe  der  Versicherung  eine  solche  Veränderung
in  den  Verhältnissen  des  Versicherten  eintritt,  durch  welche  eine
bei  dem  Versicherungsanträge  nicht  vorgesehene  Erhöhung  des
Risikos  bedingt  wird.
Die  Versicherung  hört  in  beiden  Fällen  mit  dem  Tage  der  schriftlichen ­
  Aufkündigung  auf,  Beiträge  können  aber  nur  bis  zum  Tage
der  Aufhebung  erhoben  werden,  und  werden,  soweit  Uebcrzahlungen
vorhanden  sind,  verhältnißmäßig  zurückvergütet.
Die  Bestimmungen  über  Dummkoller,  Perlsucht,  Nymphomanie
(S.  22)  und  über  die  Versicherung  bei  einer  Concurrenzgesellschast
(S.  25)  sind  bereits  aufgeführt  worden.
§.  30.
Eine  gezahlte  Entschädigung  unterliegt  der  Rückforderung,  wenn
der  Gesellschaft  nachträglich  Thatsachen  bekannt  werden,  welche  die
Entschädigungspflicht  der  Gesellschaft  aufgehoben  hätten,  wenn  sie  zur
Zeit  des  eingetretenen  Schadens  bekannt  gewesen  wären.
Die  National-Viehversichcrungsgesillschast  fügt  hinzu:  „Durch
Auszahlung  einer  Entschädigung  gehen  alle  Ansprüche,  welche  der
Beschädigte  an  Dritte  hat  oder  haben  könnte,  an  die  Gesellschaft,  ohne
daß  eine  weitere  Cession  nöthig  wäre,  über.
            
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